Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer in Preußen oder Hessen steuerpflichtigen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf
sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf
Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ent⸗
fällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuer⸗
pflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben
und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn
besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuer⸗
pflichti gen, welche eine Berücksichtigung gemäß 871
a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr
nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mt.
veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben
bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnung des emp⸗
fangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung enthaltende Sieuererklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürgermeistern
auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Im Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend er⸗
sucht, bei allen Mitteilungen in Steuersachen in der Adresse
nicht den Namen des Vorsitzenden mit anzugeben.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1908.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Rudolph, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Die offenen Verkaufsstellen dürfen an nachbezeichneten
Tagen bis 10 Uhr abends geöffnet bleiben:
1. am letzten Samstag im Monat Juni und an den
beiden letzten Samstagen in den Monaten Juli, Auqust
und September,
2. am Donnerstage und Samstage vor dem Osterfeste,
8. am Samstag nach Ostern,
4. am Samstag vor dem Pfingstfeste,
5. am Samstag vor Kirmessonntag,
6. an den beiden letzten Werktagen vor Weihnachten und
7. am letzten Werktage vor Neujahr.
Außerdem dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in
offenen Verkaufsstellen über die in 8 1390 der Reichs⸗
gewerbeordnung vorgeschriebene Mindestruhezeit beschäftigt
werden:
a) am Donnerstag und Samstag vor dem Osterfeste,
b) am Samstag vor dem Pfingfifeste,
c) am Samstag vor Kirmessonntag,
d) an den beiden letzten Werktagen vor Weihnachten und
o) am letzten Werktage vor Neujahr.
Brebach, den 17. November 1908.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.
In Ausführung der Verfügung Königl. Regierung vom
3. d. Mis. (I. 16988) teilen wir den Herren Ortsschul⸗
inspektoren, Rektoren usw. das Nachstehende mit:
Die Bakteriologische Untersuchungs-Anstalt Trier warnt
im Vierteljahresberichte zwecks Typhus Bekämpfung vor
dem Genusse rohen Bachwassers und stellt fest, daß eine
Anzahl von Erke⸗nasfällen auf den Genuß rohen Bach—⸗
wassers zurückzuführen ist. „Meist fehlt es nicht einmal an
Gelegenheit, gutes Trinkwasser zu beschaffen, aber zumteil
sind es Kinder, die aus Unverstand aus den Bächen schöpfen,
zumteil Erwachsene, die bei der Feldarbeit ihren brennenden
Durst mit Bachwasser löschen. Belehrungen in dieser Be—⸗
ziehung müßten schon in der Schule einsetzen.“
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren usw. wollen
vorstehendes den Lehrern (Lehrerinnen) bekannt geben und
in das Verordnungsbuch eintragen lassen.
St. Johann, den 12. Dezember 1908.
Königl. Kreis⸗Schulinspektion Saarbrücken II
und Völklingen.
Mylius, Schulrat. Tümmeler.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Hüttenarbeiters Jakob Müller
in Scheidt wegen Ausbruch des Rotlaufes (Backsteinblattern)
derhängte Stallsperre ist aufgehoben worden.
Brebach, den 8. Dezember 1908.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Becker.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1908
Der Königliche Landrat, Bötticher.
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Redaktion des nicht-—amtlichen Teilz Druf und Nersag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.