Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Nachdem seitens des Herrn Oberpräsidenten der Rhein⸗
provinz für den Umfang der Provinz die letzten 3 Sonntage
vor Weihnachten für den erweiterten Geschäftsverkehr frei
gegeben sind, werden hierdurch auf Grund der Ermächtigung
des Herrn Regierungspräsidenten vom 21. November 1898
und 11. Januar 1907 für das kommende Jahr
der letzte Sonntag vor Ostern,
der letzte Sonntag vor Pfingsten,
der Sonntag vor Allerheiligen —
für den Umfang des diesseitigen Polizeibezirks, für den er⸗
weiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe freigegeben.
An den genannten Sonntagen dürfen Gehilfen, Lehr⸗
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe und in offenen
Verkaufsstellen von 8—ÿ914 Uhr vormittags und von 119/.
Uhr vormittags bis 7 Uhr abends beschäftigt werden.
Saarbrücken, den 24 November 19085.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.
v. Hagen, Regierungs-⸗Assessor.

Bekanntmachung.
In Gemäßheit der 88 189d und 1396 der Reichs⸗
Gewerbe⸗Ordnung werden für das Jahr 1909 die folgenden
Tage, an welchen die Bestimmungen über die den Gehilfen
und Lehrlingen usw. in offenen Verkaufsstellen zu gewährenden
Mindestruhezeit und Mittagspause und den Ladenschluß für
offene Verkaufsstellen, keine Anwendung finden, für den
Bezirk der Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt⸗
Burbach wie folgt festgesetzt:
a) Ausnahmetage betr. die Mindestruhe und
Mittagspause.
1. Der Samstag vor Fastnacht,
—A
3. der Samstag vor Pfingsten,
4. die letzten 8 Werktage vor Weihnachten,
5. der Silvestertag.
b) Ausnahmetage betr. den Ladenschluß für
offene Verkaufsstellen.
1. Der Samstag vor Fastnacht,
2. der Samstag vor Ostern,
3. der Samstag vor Pfingsten,
4. die letzten 8 Werktage vor Weihnachten,
6. der Silvestertag.
Saarbrücken, den 24. November 1908.
Koönigliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs⸗Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Deffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1909
Auf Grund des 8 26 des Einkommensteuergesetzes wird
hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von
mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige
im Kreise Saarbrücken mit Ausnahme der Aktien⸗
gesellschaften, der Kommanditgesellschaften auf Altien, der Berg⸗
gewerkschaften, der eingetragenen Genossenschaften und der

mg81Nr.s5 des Einkommensteuergeletzes genannten Konsum⸗
dereinen, aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahres⸗
zinkommen nach dem vorgeschriebenen Formulare in der
Zeit vom 4. Januar bis einschl. 20. Januar 1909
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der
Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer⸗
erklärung versäumt, hat gemäß 8 31 Abs. 1 des Einkommen⸗
steuergesetzes neben der im Veranlagungs und Rechtsmittel⸗
verfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag
von b Prozent zu derselben zu entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der
Steuererklärung sind im 8 72 des Einkommensteuergesetzes
mit Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab⸗
zabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn
hnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist, ebenso auch dann, wenn ihr Einkommen
3000 Mk. nicht mehr übersteigt.
Die Einsendungen schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders
und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Münd⸗
liche Erklärungen werden an den Werktagen des Vor—⸗
mittags in den Geschäftszzimmern des Unter—
jeichneten, Roonstraße 7 hierselbst, zu Protokoll ent⸗
gegengenommen.
Im eigenen Juteresse der Steuerpflichtigen wird dringend
angeraten, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis auf
die letzten Tage zu wanten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein längeres
Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforderüichen
Zahlen⸗Unterlagen und Berechnungen sind ferner schon vor—
her zu Hause auf besonderen Bogen zusammenzustellen und
aufzurechnen. Diese Zusammenstellung und die Beläge dazu
sind mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich⸗
falls zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
empfohlen, die den Ängaben der Stieuererklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular be⸗
stimmten Stelle (Seite 3 und 4) einzutragen. Bei erheb⸗
lichen Verschiedenheiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren
 Erläuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben
auf einer besonderen Anlage zu machen.
Handel⸗ und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
aus Kapital⸗ und Grundvermögen, welches sie durch die
Beschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Ein⸗
ommen gesondert anzugeben. Der 8 27 des Einkommen⸗
teuergesetzes begründet nämlich die Verpflichtung, die Ein⸗
nahmen nach den Quellen des 8Z 6 des Gesetzes zu trennen,
ür jeden Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8 13 des
Besetzes setzt hiervon nichts Abweichendes fest, beschränkt
dielmehr seine Bestimmung hinsichtlich der Inventur und
Bilanz ausdrücklich auf das Handeis- und gewerbliche Ein⸗
kommen. Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht
direkt von dem Einkommen zu 3, ,Handel und Gewerbe?,
abzusetzen, sondern auf der zweiten Seite unter a besonders
anzugeben. Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen.
Bankierschulden, sind stets direkt von dem Einkommen aus
Handel und Gewerbe abzuziehen.
            
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