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schriftlich zu beantragen. Die polizeiliche Genehmigung wird
unter Zurücksendung eines Planes schriftlich erteilt.
Artikel 8.
Die auf Grund gegenwärtiger Verordnung erworbenen
Grabstätten werden in den Friedhofsplan eingetragen und
in einem besonderen Register der Familien-Erbbegräbnisse
laufend geführt. Ueber die Erwerbung wird außerdem ein
Vertrag aufgenommen, dessen Duplikat mit einem angehängten
Exemplar dieser Verordnung der Erwerber erhält. Kosten
und Stempel des Vertrages trägt Letzterer.
Artikel 9.
Die für Begräbnisplätze und Gräber überhaupt er—
lassenen polizeilichen Vorschriften bleiben selbstverständlich
auch für Familienbegrähnisse maßgebend. Ebenso bleiben
Aenderungen der erworbenen Rechte, welche zufolge der
ganzen oder teilweisen Schließung des Friedhofs die Ge—
meindevertretung beschließt. vorbehalten, ohne daß aus solchen
Aenderungen oder deren Vollzug gegen die Stadtgemeinde
St. Johann a. d. Saar irgend welche Rechtsansprüche oder
Entschädigungen begründet oder abgeleitet werden können.
Artikel 10.
Etwaige Meinungsunterschiede, welche bei der Aus—
führung vorstehender Bestimmungen und Bedingungen ent—
stehen könnten, entscheidet die Stadtverwaltung, in polizeilicher
Richtung die Orts-Polizeiverwaltung.
— 6. Juli 1882
St. Johann a. d. Saar, den α
Der Bürgermeister.
Die Vesitzer steuerfreier Hunde sind für die Beobachtung
dieser Vorschriften verantwortlich und verpflichtet, den Polizei
beamten und den vom Bürgermeister mit der Nachprüfung
beauftragten Beamten den Freischein auf Verlangen vorzu⸗
zeigen.
82.
Bei Uebertragung eines steuerpflichtigen Hundes auf
einen anderen Einwohner des Polizei- bezw. Gemeindebezirks
kann die Marke dem neuen Besitzer mit übergeben werden
In diesem Falle ist der frühere Besitzer zur Abmeldung,
der neue Besitzer unter Mitteilung der Nummer der über⸗
nommenen Marke zur Anmeldung verpflichtet.
Wird ein steuerfreier Hund auf einen anderen übertragen.
so ist der Freischein bei der Abmeldung zurückzugeben.
83.
Steuerpflichtige Hunde, welche ohne Marke und steuer—
freie Hunde, welche den Vorschriften des 81 zuwider auf
der Straße angetroffen werden, werden durch den Abdecker
(Hundefänger) eingefangen. Den Besitzern werden auf ihr
Ansuchen die eingefangenen Hunde zurückgegeben. Die Zurück—
gjabe eines steuerpflichtigen Hundes erfolgt aber nur gegen
Vorzeichung der Steuerquittung, die Zürückgabe eines steuer—
freien Hundes nur gegen Vorzeigung des Freischeines.
Außerdem ist an Fanggeld und Fuütterungskosten der
Betrag von 3 Mark und für jeden weiteren Tag und
Hund 30 Pfennig zu entrichten. Im Verlauf von 8 Tagen
nicht abgeholte Hunde werden getötet.
84
Hat die Steuer für einen Hund im Wege des Ver—
waltungszwangsverfahrens nicht beigetrieben werden können,
so ist der Besitzer verpflichtet, auf eine an ihn gerichtete Auf—
forderung den Hund abzuschaffen. Kommt der Besitzer dieser
Aufforderung nicht nach, so wird der betreffende Hund von
Polizeiwegen eingefangen und dem Abdecker (Hundefänger!
zum Töten übergeben.
Vorstehende abgeänderte Verordnung, betr. Ueberlassung
von Familienbegräbnissen auf dem Gemeinde-Friedhofe der
Stadt St. Johann a. d. Saar, wird hiermit nach Ge—
nehmigung durch den Bezirks-Ausschuß zu Trier zur öffent—
lichen Kenntnis gebracht.
St. Johann a. d. Saar, den 25. November 1908.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.
85.
Wird von dem Bürgermeister die Kufnahme der Hunde
angeordnet, so ist jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks
oder dessen Vertreter verpflichtet, den mit der Aufnahme
beguftragten Beamten sämtliche im Hause vorhandenen Hunde
anzugeben. Den Hauseigentümer trifft diese Verpflichtung
jedoch nur für das Haus, welches er selbst bewohnt
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
87.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 3. Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Kreisblatte in Krafi.
Püttlingen, den 15 Jnli 1908.
Der Bürgermeister,
Dr. Mattonet.
Polizei⸗Verordnung,
betr. das Halten von Hunden im Bezirke der Landgemeinde
Püttlingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 wird im Anschluß
an die vom Kreisausschuß in Saarbrücken genehmigte Ordnung
betreffend die Erhebung einer Hundesteüer im Bezirke der
Landgemeinde Püttlingen vom 16. November 1894 nach
Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Triet
bezüglich des Strafmaßes in 86 von dem unterzeichneten
Bürgermeister als Ortspolizeibehörde nachstehende Polizei-Ver⸗
ordnung für den Umfang der Gemeinde Vüttlingen erlassen.
81.
Für jeden sieuerpflichtigen Hund muß alljährlich zu
Beginn des Steuerjahres bei dem Bürgermeisteramt oder
der von diesem zu bezeichnenden Stelle eine Marke eingelöst
werden. Alle steuerpflichtigen Hunde müssen mit einer Marke
versehen sein. Diese Marke ist am Hunde derart zu befestigen,
daß sie sichtbar ist. Für steuerfreie Wach⸗, Zieh⸗ und
Hirtenhunde werden keine Marken, sondern Freischeine aus—
gegeben. Steuerfreie Wachhunde dürfen die Straßen und
Plätze überhaupt nicht betreten; steuerfreie Ziehhunde nur, — —
solange dieselben angespannt sind; steuerfreie Hirtenhunde nur. Saarbrücken, den 14. Dezember .1908
solange sie die Herde bealeiten. Her Konialiche Landrat, vnticher—
Redaktion des nicht-amtlichen Teila Druck und Nonsar n ——7—
Zu der im 8 6 vorgesehenen Strafandrohung hat der
Herr Regierungspräsident unterm 13. ds. Mts. IA 17031
die Genehmigung erteilt.
Püttlingen, den 26. November 1908.
Der Bürgermeister,
Dr. Mattonet.