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Nr.
Name
Stand
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24. 11 von Loeben
23., Barnstedt
22.3, Fleisch Christian
24. , Peter Otto
22. , Meisinger Jakob
24., Wilhelmi
—A
„„Laur jr.
⸗6. „Salm Bernhard
u⸗ Schmitt
86 „Wiethoff Walter
26. , Kiessel L.
Quinchez Christian
„„Quinchez Georg
9. „Oberschulte Bergrat
26., Kiski Wilhelm Kaufmann
—A Augenarzt
„ Dr. Meyer Otto Spezialarzt
Dr. Lohr Kaiserl. Notar
Ehrhardt Theodor Fabrikbesitzer
Sacksowski Haupt. 70. Inf.⸗Regt.
„ Verron Kgl. Forstassessor
„Krause⸗Wichmann Ingenieur
Saarbrücken, den 1. Dezember 1908.
Major 70. Inf.“Regt.
Hauptm. Feld-⸗Art.“R. 8
Verputzmeister
Koch
Militäranwärter
Major Feld-Art.«Regt. 8
Polizeiinspektor a. D.
Kaufmann
Fabrikant
Amtsgerichtssekretär
Ingenieur
Banquier
Fabrikdirektor
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Berordnung betreffend Ueberlassung von Familienbegräbnissen
auf dem Gemeinde-Friedhose der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Im Anhange an die Friedhofsordnung der Stadt
St. Johann a. d. Saar, auf Grund der Artikel 10 und 11
des Dekrets vom 23. Prairial XII (12. Juni 1804), sowie
auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-⸗Versammlung
vom ee tritt für den Umfang des Gemeindebezirls
der St. Johann a. d. Saar nach erfolgter Genehmigung
durch den Bezirks-Ausschuß zu Trier vom 12. November
1908 nachstehende Verordnung wegen Ueberlassung von
Familienbegräbnissen in Kraft.
Artikel J.
Zur Benutzung außer der Reihe können längs der
sämtlichen Wege und an den Umfassungsmauern des Fried⸗
hofs Plätze für ein Grab, mehrere Gräber und für Grüfte
erworben werden. Der Platz für Grüfte muß mindestens
den Raum für zwei Gräber umfassen.
Artikel 2.
Jedes Grab darf nur eine Leiche, eine Gruft kann nach
ihrer Größe mehrere Leichen aufnehmen.
Artikel 3.
Eine Stätte, welche mindestens zwei Gräber groß ist,
kann nachträglich in eine Gruft umgewandelt werden
Artikel 4.
Als Kaufpreis sind gleich bei der Erwerbung für jede
Grabstelle. auch wenn die Grabstellen für Grüfte verwendet
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Jagdscheine
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Wohnort
Kreis
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Jagdscheine
St. Johann
Saarbrücken
St. Johann
Saarbrücken
Puttlingen
Saarbrücken
Völklingen
St. Ingbert
Sulzbach
Saarbrücken
St. Ingbert
Saarbrücken
Altenwald
St. Johann
Kreuzwald
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Saarbrücken
St. Johann
Bolchen
Saarbrücken
St. Abvold
Saarbrücken
Forbach i.Lothr
Saarbrücken
—705
— 11—2— —
Der Königl. Landrat,
Bötticher.
St. Johann
wverden, 45 Mk. für eine Grabstelle auf dem Friedhofe in
St. Johann, 30 Mk. für eine Grabstelle auf dem Friedhofe
in Jägersfreude in die Stadtkasse und in jedem Falle
wenigstens 15 Mk. in die Stadtarmenkasse zu zahlen.
Sollen in einer Gruft mehr Leichen beigesetzt werden,
als Grabstellen für die Gruft angekauft worden sind, so ist
für jede Leiche mehr derselbe Preis einer Grabstelle vor
der Beisetzung der Leiche zu entrichten.
Artikel 5.
Die Erwerbung eines Familiengrabes oder einer ein⸗
zelnen besonderern Grabstätte geschieht nicht als wirkliches
Eigentum, sondern nur als Nutznießung; sie begründet
aber für den Erwerber für sich und seine Familienangehörigen
ein ausschließliches Dispositionsrecht in der Benutzung auf
so lange, als der Friedhof zum allgemeinen Begräbnisplatze
dient. Indessen kann keine Familienbegräbnisstelle durch
Tausch, Verkauf oder letzte Willensmeinung an eine andere
Familie oder Personen anderer Familien abgetreten werden
Artikel 6.
Die auf den Familiengräbern anzulegenden Denkmäler,
Einfassungen, Pflanzungen usw., sowie die Gruftkonstruktionen
dürfen die Nachbargräber und die Umfassungsmauern
des Friedhofes nicht benachteiligen.
Artikel 7.
Zur Erbauung einer Gruft hat der Besitzer des
Familienbegräbnisses die baupolizeiliche Genehmigung unter
Vorlaage einer doppelten Bau- und Situagtionszeichnung