Bekanntmachung,
den Lehrgaug in der Hufbeschlaglehrschmiede hier betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste
Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hier
am Montag, den 4. Januar 1909.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kennt⸗
nisse im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der
im Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung
des Hufbeschlag-Gewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
rationellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im Hufbeschlage
bessanden haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen
von der ständigen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zuge—
standen werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind
unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens
14 Tage vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichts⸗
behörde der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der
Schmiede-Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum,
Pferdemarkt Nr. 5 hier, zu richten, welche über die Auf—
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel an einem
Kursus nicht teilnehmen. Der Lehrgang umfaßt einen Zeit⸗
raum von drei Monaten. Es findet in jedem Vierteljahr
ein solcher statt, dessen Schluß jedesmal mit der von der
staatlichen Prüfungsbehörde für Hufschmiede anberaumten,
in dem Amtsblatt bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich; sie haben aber für ihren Unter⸗
halt selbst zu sorgen und vor Ablegung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 10 Mk. zu entrichten, auch hat jeder
Schüler den Leitfaden des Hufbeschlages von Professor
Dr. Eberlein sich anzuschaffen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 25. November 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
vreise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert.
für den Monat November 1908
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der Marktorte
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St. Johann⸗19 Saarbrücken
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Saarlouis 19122 6 881 80128 — Saarlouis
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Trier, den 4. Dezember 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
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Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Führung von Fremdenbüchern durch Gastwirte.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 und des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter
Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des
Kreises Saarbrücken nachfolgende Polizeiverordnung an
Stelle der hiermit aufgehobenen Polizeiverordnung vom
15. April 1891 (Kreisblatt Seite 61) erlassen.
S I.
Sämtliche Gast- und Herbergwirte sind verpflichtet
ein Fremdenbuch nach folgenden Rubriken zu führen:
Laufende Nummer,
Zus und Vorname,
Stand oder Gewerbe, Wohnort,
Woher gekommen,
Ort der Reisebestimmung,
Tag der Ankunft und
Tag der Abreise,
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirten sogleich nach der Ankunft
einzutragen sind.
Das Fremdenbuch muß foliiert und polizeilich abge⸗
stempelt sein.
Das Fremdenbuch ist den Polizeibeamten auf Ver—⸗
langen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Fremdenbücher sind von den Gastwirten nach der
Schließung mindestens ac ain Jahr lang aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 30 Mk.
bestraft. In Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geld—
strafe entsprechende Haft.
83.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkündigung enthaltende Blatt an dem Ort, wo es er⸗
scheint, ausgegeben worden ist.
Saarbrücken, den 30. November 1908.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Zur Erleichterung der Durchführung der Unfallver⸗
hütungsvorschriften ist seitens des Vorstandes der Rheinischen
andwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein Flugblatt mit
den wichtigsten Vorschriften aufgestellt worden. Dieses
Flugblatt kann auf den Bürgermeisterämtern und bei den
Ortsvorstehern eingesehen werden. Auch sind die Unfall⸗
verhütungsyorschriften mit bildlicher Darstellung in einem
Heftchen zusammengestellt zum Selbstkostenvreis von
10 Pfennig dortselbst zu haben.
Da künftig bei solchen Unfällen, welche durch Nicht—⸗
beachtung der Unfallverhütungsvorschriften entstanden sind,
die Betriebsunternehmer sich der Gefahr der Bestrafung usw.
aussetzen, wird die ackerbautreibende Bevölkerung erneut auf
die Beachtung hingewiesen.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1908.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Hartmann⸗-Krenv