Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

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Nr. 46

Montag, den 16. November

1908.

Ansprache an die Bevölkerung
über die Bedeutung und die Ausführung der Viehzählung
am 1. Dezember 1908.
Am 1. Dezember dieses Jahres findet in Preußen
außerordentliche Viehzählung kleineren Umfanges statt.
Folgende Viehgattungen werden gezählt:
die Pferde, und zwar gesondert nach folgenden
Gruppen: a) die unter 3 Jahre alten Pferde, ein⸗
schließlich der Fohlen, b) die 3 bis noch nicht 4 Jahre
alten Pferde, einschließlich der Militärpferde, c) die
4 Jahre alten und älteren Pferde, einschließlich der
Militärpferde;
das Rindvieh, und zwar a) die unter 3 Monäate
alten Kälber, b) das über 3 Monate bis noch nicht
1 Jahr alte Jungvieh, c) das 1 bis noch nicht 2
Jahre alte Jungvieh. d) die 2 Jahre alten und
älteren Bullen, Stiere und Ochsen, e) das 2 Jahre
alte und ältere Rindvieh weiblichen Geschlechts (Kühe,
Färsen, Kalbinnen);
die Schafe, und zwar a) die unter 1 Jahr alten
Schafe. einschließlich der Lämmer, b) die 1 Jahr alten
und älteren Schafe;
die Schweine, und zwar a) die unter Jahr
alten Schweine, einschließlich der Ferkel, b) die ꝛ bis
noch nicht 1 Jahr alten Schweine, ch die 1 Jahr
alten und älteren Schweine.
Auf die genaueste Beantwortung der Fragen nach den
Unterabteilungen der einzelnen Viehgattungen muß besondere
Sorgfalt verwendet werden, da nur hierdurch eine aus⸗
reichende Kenntnis der Zusammensetzung und der vor⸗ oder
rückwärts schreitenden Entwickelung des Viehstandes gewonnen
werden kann. Diese Kenntnis ist für viele wirtschaftliche
Zwecke, so u. a. für alle Maßnahmen zur Förderung der
Viehzucht, unentbehrlich; die Angabe der Gesamtzahl für
die einzelnen Viehgattungen genügat zu derartigen Kwecken
niemals.
Die Zählung erfolgt wie im vorigen Jahre wieder nach
Haushaltungen (also nicht wie früher nach Gehöften).
Jeder Haushaltungsvorsteher oder sein Stellvertreter hat
das ihm gehörende oder unter seiner Obhut befindliche Vieh,
welches in der Nacht vom 30. November bis zum
1. Dezember 1908 auf dem Gehöfte, wo er wohnt,
steht, nach Maßgabe der Zählkarte zu zählen und in diese
wahrheitsgetreu einzutragen.
Für Vieh, dessen Besitzer nicht auf dem Gehöfte wohnt,
z. B. bei Pensionsstallungen, Droschkenpferden u. dgl. ist
da, wo es steht, von dem Pensionsinhaber oder dem Haus—
wirte eine besondere, auf den Namen des Viehdbesitzers
lautende Zählkarte auszustellen; es darf also nicht einer
anderen viehhaltenden Haushaltung hinzugerechnet werden.
Fbenso sind in Gutsbezirken für das Vieh des Gutsbesitzers

welches in Vorwerken eingestellt ist, auf den Namen des
Besitzers lautende besondere Zählkarten auszufertigen. Dieses
Vieh darf ebenfalls nicht beim Hauptgute gezählt werden,
sondern nur da, wo es steht. Gleiches gilt fuͤr das Leute—
vieh. Ist dieses auf dem Gute in einem Stalle gemeinsam
untergebracht, so müssen auch diese Tiere getrennt in auf
den Namen des betreffenden herrschaftlichen Tagelöhners
lautende Zählkarten eingetragen werden.
Ausgenommen von der Aufzeichnung sind nur diejenigen
Viehstücke, die vorübergehend anwesend sind, (also z.
B. Pferde in der Ausspanne u. dgl.). Derartige Viehstücke
sind durch den Haushaltungsvorstand zu zählen, bei dessen
Haushaltung sie sich regelmäßigerweise befinden, von
der sie also am Zählungstage nur vorübergehend ab—
wesend sind.
Am 1. Dezember gekauftes Vieh hat stets der Ver—
käufer nicht der Käufer anzugeben.
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei
Eihnen stehende, zum Schlachten oder zum Verkaufe bestimmte
Vieh anzugeben, es sei denn daß es erst im Laufe des
1. Dezember gekauft ist; trifft das letztere zu, so ist das
Vieh nicht aufzuführen, da es bereits von dem Verkäufer
angegeben worden ist.
Viehherden, insbesondere Schafherden, sind stets in der
Gemeinde bezw. dem Gutsbezirke zu zählen, wo sie sich auf
Weide oder in Fütterung befinden. In die Zählkarten ist
der Name des Eigentümers einzutragen. Die Zählung be—
wirkt der Hirt oder Pfleger. Ist ein solcher nicht vorhanden,
so muß der außerhalb der Gemeinde usw. wohnende Be—
sitzer sein Vieh selbst zählen.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen den Zwecken
der Staats und Gemeindeverwaltung sowie zur Förderung
wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke. Insbesondere
soll festgestellt werden, ob durch die heimische Viehzucht die
für die Volksernährung nötigen Fleischmengen gewonnen
werden können. Zu Steuerzwecken werden die in den
Zählkarten enthaltenen Angaben in keinem Falle verwendet.
Nach Feststellung der Ergebnisse durch das Königliche
Statistische Landesamt in Berlin werden die Zählkarten
oernichtet.
Die Er⸗eichung des bedeutsamen Zweckes der Zählung
häugt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung
ab. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das
Zählgeschäft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zäh—
lern, Ortsbehörden usw. gegenüber zu erleichtern. Wenn
auch die Zählkarten in erster Linie von den Haushaltungsvorständen
 oder deren Stellvertretern selbst auszufüllen
sind, so bedarf es doch außerdem einer großen Zahl frei⸗—
williger Zähler, die bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit die Eigenschaft von öffentlichen Beamten
hesitzen. Es steht zu erwarten, daß wie bei früheren Zöh—
            
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