Bischmisheim, Bliesransbach, Fechingen, Rentrisch, Scheidt,
Neuscheidt, Goffontaine, Scheidterberg, Güdingen und
Bübingen.
Kleinblittersdorf, in der Nähe der Kirche:
Samstag, den 14. November 1908, nachmittags 3. 15 Uhr.
Sämtliche Kontrollpflichtigen der Bürgermeisterei Klein⸗
blittersdorf.
—AXX
Dienstag, den 17. November 1908, nachmittags 2 Uhr.
Sämtliche Kontrollpflichtigen der Bürgermeisterei Sulzbach.
Dudweiler, auf dem Marktplatz:
Dienstag, den 17. November 1908, nachmit tags 3. 15 Uhr
Sämtliche Kontrollpflichtigen der Bürgermeisterei Dud⸗
weiler.
Johann, auf dem Landwehrplatz:
Freitag, den 20. November 1908, nachmittags 2 Uhr.
Jahresklasse 1901 - 1902.
Freitag, den 20. November 1908, nachmittags 3 Uhr
Jahresklasse 1903 — 1904.
Freitag. den 20 November 1908, nachmittags 4 Uhr
Jahresklasse 1908 -1908.
Völklingen, in der Wirischaft zur Turnhalle:
Montag, den 23. November 1908, nachmittags 2.30 Uhr
Jahresklasse 1901 -1903.
Montag, den 23. November 1908, nachmittags 4 Uhr
Jahresklasse 1904 —1908.
Sämtliche Kontrollpflichtigen. Ortschaften: Völklingen,
Fürstenhausen, Geislautern, Wehrden, Fenne.
Heusweiler, auf dem Schulplatz:
Freitag, den 27. November 1908, vormittags 11 Uhr.
Sämtliche Kontrollpflichtigen. Ortschaften: Heusweiler,
Berschweiler, Bietschied, Kurhof, Dilsburg, Eweiler,
Hellenhausen, Nieder- und Obersalbach, Hirtel, Holz,
Kirschhof, Kutzhof, Lummerschied, Namborn, Wahlschied.
Rittershof.
Riegelsberg, in der Wirtschaft Hollemeyer (im großen Saal):
Freitag, den 27. November 1908, mittags 12.30 Uhr.
Sämtliche Konntrollpflichtigen. Ortschaften: Riegels⸗
berg, Hixberg, Pflugscheidt, Buchenschachen, Engelfangen,
Etzenhofen, Guichenbach, Herchenbach, Hilschbach, Cölln,
Rittenhofen, Sellerbach, Üeberhofen, Walpershofen.
Militaärpaß und Führungszeugnis find mit zur Stelle
zu bringen.
Das Mitbringen von Stöcken und Schirmen zur Kon—
troll⸗Versammlung ist verboten.
Kann wegen Kürze der Zeit eine Befreiung vor der
Kontrollversammlung nicht nachgesucht werden, so ist zur
Entschuldigung des Ausbleibens ein die Hinderungsgründe be—
scheinigendes Attest der Orts- oder Polizeibehörde nach dem
Kontrollplatz zu schicken.
Den Herren Offizieren steht es frei, sich im Bezirk nach
Belieben an einer Kontrollversammlung zu beteiligen.
St. Johann, den 10. Oktober 1908.
Königliches Bezirkskommando.
Fischer,
Oberstleutnant z. D. und Kommandeur
des Landwehrbezirks St. Johann.
Zugleich beauftrage ich hiermit die Gendarmen, sich auf
den Kontrollplätzen ihres Dienstbezirks zur Dienstleistung
bei Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung punkilich ein—
zufinden. Auf jedem Kontrollplatz müssen mindestens zwei
Bendarmen anwesend sein. Im Falle der Verhinderung
des einen oder des anderen Gendarmen ist mir solches recht⸗
zeitig zu melden, damit ich noch einen Ersatz beordern kann.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1908.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß die Aufteilungsstraße im ehemals Hort'schen Gelände,
welche der Heimgartenstraße parallel ist, zukünftig ,Heimeck
henannt ist.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1908.
Königliche Polizei-Direktion,.
J. V.:
von Hagen, Regierungs⸗Assessor.
St.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Unter Bezugnahme auf 8 4 der allgemeinen Vorschriften
für die Markscheider im Preußischen Staate vom 21. De⸗
zember 1871 bringen wir zu öffentlichen Kenntnis, daß
dem Markscheideraspiranten Hermaun Schmidt zu Dud⸗
weiler, Kreis Saarbrücken, die Konzession zum Beiriebe des
Gewerbes der Markscheider von uns erteilt worden ist.
Schmidt wird seinen Wohnsitz in Dudweiler, Kreis
Saarbrücken, nehmen.
Bonn, den 12. Oktober 1908.
Königliches Oberbergamt.
Polizei⸗Verordunug.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesctz Sammlung
S. 2685 ff.) wird für den Umfang der Gemeinden Gers—
weiler· Ottenhausen, Clarenthal und Krughütte folqgende
Polizeiverordnung erlassen:
1.
Das Aufstellen von Karussels, Schieß⸗ Schau und
Verkaufsbuden, Tischen oder sonstigen Gegeuständen zu
ähnlichen Zwecken bei Kirmessen, öffentlichen Festen und
jeder anderen Gelenheit auf und an den dem öffentlichen
Verkehr dienenden Plätzen, Straßen und Wegen darf nur
nach vorher eingeholter Genehmigung der Ortspolizeibehörde
zgeschehen. Das Aufstellen darf nur an derjenigen Stelle
und in der Ausdehnung erfolgen, welche von der Polizei—
zehörde bestimmt werden. Die Unordnungen der Polizeizehörde
bezüglich der Entfernung der Buden usw. von der
Straße oder Wegegrenze sind zu befolgen. Die Besitzer
der erwähnten Buden usw. oder deren Stellvertreter haben
— den Weisungen der die Aufsicht führenden Polizei⸗
Im Anschlusse an die vorstehende Bekanptmachung des beamten sofort nachzukommen.
Königlichen Bezirkskkommandos werden die Herren Bürger⸗ 82.
meister des Kreises ersucht, die Abhaltung der Herbst⸗ Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
Kontrollversammlungen in den einze lnen Gemeinden in mit einer Geldbuße bis zu 9 Ml. uund im Unvermögens⸗
ortsüblicher Weise wiederholt bekannt machen zu lassen. falle mit entsprechender Haft bestraft.