Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das un⸗
entgeltlich abgetretene Straßenland mit dem unter Berück⸗
sichtigung des Preises des entgeltlich erworbenen Straßenlands
festgestellten Wert bei der Ermittelung der Gesamtkosten in
Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Anliegern auf
ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug gebracht, von
deren Grundstücken die betreffende Fläche unentgeltlich ab—
getreten ist.

86.
Der Betrag der nach den 88 2—65 den angrenzenden
Eigentümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesamtkoften
einer Straße bezw. eines Straßenteils wird durch die Ge⸗
meindevertretung festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsicht der Beteiligten 14
Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung wird in orts⸗
üblicher Weise bekannt gemacht. An die Stelle der Be⸗
kanntmachungen können Mitteilungen an die einzelnen Be—
teiligten treten.

87.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an⸗
grenzenden Eigentümern zu leistenden Beiträge werden für
den betreffenden Anlieger fällig, sobald auf seinem Grund⸗
stück mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen wird.
Bei größeren Grundstücksflächen wird als zu bebauendes
Brundstück nur der Teil des ganzen Grundstücks angesehen,
der seiner Bestimmung nach als Garten, Hofraum usw. zu
dem zu errichtenden Gebäude gehört.
Gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Beiträge
stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel der 88 69
und 70 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
zu. Die Beitreibung erfolgt im Wege des Verwaltungs⸗
zwangsverfahrens. Wenn nach Beginn des Baues Eigentums⸗
wechsel stattfindet, ist der neue Eigentümer für den noch
rückständigen Beitrag mitverhaftet.
C. Anlegung neuer 48 durch Unternehmer.
Unternehmer, welche eine neue Straße anlegen oder
eine bestehende verlängern wollen, müssen vor Beginn der
Arbeiten die Festsetzung der Straßen⸗ und Baufluchtlinien
gemäß dem Gesetz vom 2. Juli 1875 und die Genehmigung
des Gemeindevorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der ministeriellen
Vorschriften für die Aufstellung von Baufluchtlinien⸗ und
Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 und der Leitsätze
des Herrn Regierungspräsidenten zu Trier vom 83. April
1905 sowie aller dieserhalb nach Erlaß des Ortsstatuts noch
ergehenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften aufgestellten
und durch die Unterschrift eines vereidigten Landmessers be⸗
glaubigten Lage⸗ und Höheplan der neuen Straßen, aus
dem insbesondere auch ihre Entwässerung und der Anschluß
an andere Straßen und öffentliche Anlagen ersichtlich ist,
in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
89.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Unter⸗
nehmer sich verpflichten, die fur die Anlage des Straßen⸗
damms einschließlich der Rinnen und Bürgersteige erforder⸗
liche Grundfläche unentgeltlich und frei von allen Lasten an
die Gemeinde zu Abereignen.
Nach erteilter Genehmigung ist die Anlage innerhalb
Jahresfrist durch die Unternehmer nach dem genehmigten Plan
und Kosienanschlag unter Aufsicht der Wegepolizeibehörde
und nach Maßgabe der baupolizeilichen Bestimmungen fertig⸗
zustellen widrigenfalls die Gemeinde befnat ist. die Ausführung

auf Kosten des Verpflichteten vornehmen und die Kosten im
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens einziehen zu lassen.
Nach Fertigstellung der Straße erfolgt ihre Abnahme
durch die Baukommission. F
10.
Die Unterhaltung der nach 88 8 und O fertiggestellten
und an die Gemeinde übereigneten Straßen erfolgt während
eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Tage der Abnahme
ab gerechnet, durch die Unternehmer. Die erforderlichen
Unterhaltungsarbeiten sind nach Anweisung der Gemeinde⸗
behörde zu bewirken. Zu
Nach Ablauf der dreijthrigen Frist erfolgt die Ueber⸗
nahme der dauernden Ameesens durch die Gemeinde.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Statuts können
mit Rücksicht auf besondere Umstände durch die Gemeinde—
vertretung im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand
zugelassen werden.
8 13.
Das Statut tritt sofort nach erfolgter Genehmigung
in Kraft.
Das Ortsstatut vom 24. Februar 1892 wird außer
Krraft gesetzt.
Sulzbach, den 283. Juli 1908.
Der Bürgermeister,
Eymael.

Der Bezirksausschuß. Trier, den 18. August 1908
G. VII. 12/2. Genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: van de Loo.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und hinsichtlich des
Strafmaßes mit Genehmigung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenien zu Trier auf Grund des 8 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juni 1883 wird
sür den Umfang der Gemeinde Sulzbach folgende Polizei⸗
verordnung erlassen.

8. 1.
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des 8
1 des Ortsstatuts vom heutigen Tag als für den öffent⸗
lichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt zu erachten, wenn
1. die Straße mindestens an einem Endpunkt an eine
für den oöͤffentlichen Verkehr und den Anbau bereits
fertiggestellte Straße angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinie in die Straße fallenden Grund—
stückflächen freigelegt und der Gemeinde übereignet sind,
die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und den
Fluchtlinien gemnäß ausgebaut und der Fahrdamm mit
tiner mindestens 25 Zentimeter hohen Packlage aus
brauchbarem, festem Steinmaterial und einer mindestens
15 Zentimeter hohen festgewalzten Decklage aus Hart⸗
steinkleinschlag, Handschlag von 4-6 Zentimeter Korn⸗
größe verfehen, sowie mit einer mindestens 2 Zenti—
meter starken Sandschicht gedeckt ist;
die erförderlichen Entwässerunasanlagen bergestellt sind

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