Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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lassen, um die rechtzeitige Vornahme der Untersuchung am
Einfuhrtage zu teindalichen g
Die aus den genannten Gebieten eingeführten Wieder⸗
käuer und Schweine unterliegen der polizeilichen Beobachtung
mit Ausnahme derjenigen Tiere, die schon am Tage der
kreistierärztlichen Untersuchung einem Schlachthause zur
Schlachtung zugeführt ed
Das der Ueberwachung unterliegende Klauenvieh muß
auf kürzestem Wege nach seinem Bestimmungsorte (der erst⸗
maligen Unterbringungsftelle) befördert und darf bis dahin,
abgesehen von zwingenden Notfällen, nicht in fremde Ställe
oder auf fremde Weiden gebracht werden.
Am Bestimmungsorte hat der Viehbesitzer bezw. Vieh⸗
bändler die Einbringung binnen längstens 24 Stunden der
Ortspolizeibehörde GBürgermeister) anzuzeigen. Letztere hat
die erfolgte Auzeige dem Einbringenden zu beurkunden.
In ländlichen Gemeinden kann diese Anzeige dem
Gemeindevorsteher, in Städten und größeren Landgemeinden
den Polizeikommissaren gemacht werden, sofern diese von
der Ortspolizeibehörde zur Entgegennahme und Beurkundung
der Anzeigen ermächtigt un
5.
Das der Ueberwachung unterliegende Klauenvieh darf
erst dann aus der erstmaligen Unterbringungsstelle entfernt
werden, wenn seit seiner Untersuchung in dem Stalle oder
auf der Weide des Bestimmungsortes (der erstmaligen Unter⸗
bringungsstelle) entweder
a) sieben volle Tage verflossen und nach Ablauf dieser
Frist sämtliche Tiere von dem zuständigen Kreistier⸗
5 frei von verdächtigen Anzeichen befunden sind
oder
b) drei Wochen wrsesen sod
6.
Eine Entfernung des der Ueberwachung unterliegenden
Klauenviehes aus der erstmaligen Unterbringungsstelle zum
Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist außer am Tage der
erfolgten kreistierärztlichen Untersuchung (8 3) vor Ablauf
der im 8 5 bestimmten Fristen von der Ortspolizeibehörde
zu gestatten, wenn die Tiere auf Wagen nach dem betreffenden
Schlachthause befördert werden oder am Tage der beabfich⸗
tigten Entfernung sämtliche Tiere des betreffenden Bestandes
von dem zuständigen Kreistierarzte untersucht und frei von
seuchenverdächtigten Anheihe. hesanden find.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
gemäß 8 66 und 8 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit
Geldstrafe bis zu 160 Merh grr Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt err in Kraft.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald
die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 26. September 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Bekanntmachung der Königlichen Regierung
Errichtungsurkunde
für die Kapellengemeinde Geislautern, Filiale der Pfarrei
Boölklingen, Kreis Saarbrütcken.
Nach Zustimmung der zur Sache Berechtigten und
Beteiligten wird hierdurch festgesetzt und bestimmt, wie folgt:
1 Die Katholiken der Filiale Geislautern, Pfarrei
Völklingen, werden zu einer Kapellengemeinde mit eigener
Vermögensverwaltung vereinigt.
2. Die Grenzen decken sich mit den Grenzen der bürger⸗
lichen Gemeinde Geislautern.
3. In das Eigentum der neuen Gemeinde gehen über:
a) die von der Pfarrei Völklingen an Geislautern zu
zahlenden 1000 Mk.;
das sogenannte „Kirchenfeld'“, Gemarkung Geislautern,
Flur J Parzelle 416/81, Grundbuch Bd. 8 Bl. 863,
groß 1 ha 658 ar 83 qm mit aufstehender Kirche
nebst sämtlichem Inventar;
das sogenannte Bier'sche Vermögen, bestehend in
zwei Häusern und Ländereien, und zwar Gemeinde
GBeislautern, Flur 1 Parzelle 469/143, Grundbuch
Band 8 Blatt 369, ferner 470/146, 434/146, 148.
320/198, 8330108, 331/198.
endlich ein Stiftungskapital von 250 Mark für eine
Stiftmesse.
4. Die Kapellengemeinde übernimmt folgende Schulden:
eine Anleihe von 156000 Mark, die unter dem 24.
Juli 1905 von den beiden kirchl. Vertretungen und
unter dem 18. Oktober 1905 von der Königlichen
Regierung genehmigt, zum Zwecke des Kirchenbaues
gemacht wurde, und jährlich durch eine Umortisations⸗
quote von 20 mit 40 getilgt werden soll;
eine Schuld von 9466,80 Mk., welche die Mutter⸗
gemeinde der Filiale vorgestreckt hat, und die aus
dem Erlös der Geislautern gehörigen Ländereien ge⸗
deckt werden sollen;
den Rest der Kirchenbauschuld, die noch nicht genau
festgestellt ist, die ebenfalls durch das Bier'sche
Vermögen gedeckt wird.
Die Katholiken der Kapellengemeinde Geislautern haben
zu den Bedürfnissen der Pfarrgemeinde Völklingen nicht
mehr beizutragen, dagegen sind sie verpflichtet, die besondern
Bedürfnisse der Kapellengemeinde zu bestreiten, soweit die
Erträge der vorhandenen Fonds nicht ausreichen.
Diese Verordnung wird am Sonntag, den 18. Oktober
d. Is., beim Gottesdienst in Völklingen und Geislautern
verkündigt und gilt damit als vollzogen.
Trier, den 12. September 1908.
Der Bischof von Trier.
gez.: 7 M. Felix Korum.
Die nach vorstehender Urkunde vom 12. September
1908 von dem Bischofe von Trier kirchlicherseits ausge⸗
prochene Errichtung und Umschreibung der katholischen Ka⸗
pellengemeinde Geislautern wird auf Grund der von dem
Minister der geistlischen, Unterrichts- und Medizinal⸗Ange⸗
legenheiten miltelst Erlasses vom 14. August 1008 — G. I.
4982 — uns erteilten Ermächtigung hierdurch von Staats⸗
wegen bestätigt und in Vollzug geseßzt.
Trier, den 18. September 1908.
Koönigliche Regierung,
Abteilung für Kirchen⸗ und Schulwesen.
J. A.; Mand.

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