Erschent
jeden Montag.
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jaäͤhrlich 2 Mark,
auswaͤrts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Saarbrücker
Insertlend
gebůhren:
die 4 gespaltenn
Petitzelle
Kreis⸗
oder
F deren Roum
——
den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
*
V r a 40.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Besitzer Prenußischer Staatsanleihen haben bekannt⸗
lich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
———
Eine solche Eintragung gewährt mannigfache Vorteile. Sie
sichert unbedingt gegen den Schaden, der durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen oder durch
Beschädigung der Effekten entstehen kann, sie erspart das
Abschneiden der Zinsscheine und das Erneuern der Zins⸗
scheinbogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos
im Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können auch
bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuerämtern abgehoben
werden. Dabei werden laufende Verwaltungskosten nicht
berechnet, und neuerdings sind durch das Gesetz vom 24.
Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
donsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorieile dieser Kapitalsanlage weitesten Kreisen
die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen,
der Herr Finanzminister sämtliche Regierungshauptkassen
d sämtliche Kreiskassen außerhalb Berlins augewiesen, vom
Publikum Staats⸗Schuldverschreibungen anzunehmen, die er—
forderlichen Antragsformulare ihrerseis nach den Erklärungen
der Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hinaus
sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann auch bares
Geld zum Ankauf Preußischer Staatsanleihen und deren
sofortiger Eintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beteiligten Beamten haben über die bei dieser Gelegen—
heit zu ihrer Kenntnis kommenden Vermögensangelegenheiten
gegen Jedermann, insbesondere auch gegenüber den Steuer⸗
behörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten.
Außer den geringfügigen Spesen an Kurtiage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermittelung
der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist jedem,
der einen kleineren oder größeren Kapitalbetrag zinsbar an⸗
zulegen hat, die Möglichkeit gegeben, durch Einzahlung bei
der ihm nächstgelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Umständlichkeit
und möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen über—
nehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs—
bankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitalsanlage in
Verbindung mit ihrer Sicherheit und der Kostenlosigkein der
laufenden Verwaltung erscheint geeignet, die Eintragung von
Kapitalien in das Stgatsschuldbuch, und zwar besonders
auch in den Kreisen kleinerer Kapitalisten, noch beliebter zu
machen, als sie es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt
Montag, den 5. Oktober
1908.
von den Vorteilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht
wird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millionen
Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt sein mag,
daß über 36 Prozent der Konten auf Posten bis zu 4000
Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen Staats⸗
anleihen und das Staaisschuldbuch sind auch für die Reichs—
anleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht darauf, daß infolge der starken Ver⸗
breitung der Maul⸗ und Klauenseuche in Elsaß⸗Lothringen
der gesamte Viehbestand dieses Reichsgebiets der Seuchen⸗
gefahr ausgesetzt ist, wird zur Verhütung der Einschleppung
der Maul⸗ und Klauenseuche in den Regierungsbezirk Trier
zuf eype Fr 88 17 bis 20 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 188
en und der 88 1, 7 des Preußischen Aus⸗
führungsgesetzes vom 12. März 1881 mit Genehmigung
des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
dorsten für die Dauer der Seuchengefahr folgendes ange—
ordnet:
84.
Alle aus Elsaß⸗Lothringen in den Regierungsbezirk
Trier auf der Eisenbahn eingeführten Wiederkäuer und Schweine
sind auf dem Bahnhofe, auf welchem die Entladung statt⸗
indet, durch den zuständigen Kreistierarzt zu untersuchen
und dürfen erst dann von dem Bahnhof entfernt werden,
venn der Besitzer oder Begleiter der Tiere dem Stations—
vorstande eine kreistierärztliche Bescheinigung darüber bei⸗
gebracht hat, daß sämtliche Tiere der Sendung frei von
euchenverdächtigen Erscheinungen sind.
Alle aus “Elsaß-Lothringen in den Regierungsbezirk
Trier auf dem Landwege eingeführten Wiederkäuer und
Schweine sind in der betreffenden diesseitigen Grenzgemeinde
durch den zuständigen Kreistietarzt zu untersuchen und
dürfen erst dann weitergeführt werden, wenn der Besizzer
oder Begleiter der Tiere durch eine kreistierärztliche Be⸗
scheinigung nachgewiesen hat, daß sämiliche eingeführten
Tiere frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen find.
2.
Die Benachrichtigung d zuständigen Kreistierarztes
über die Zeit und den Ort der Einfuhr ist Sache der Ein⸗
führenden.
Es empfiehlt sich, diese Mitteilung mindestens 24
Stunden vor der Einführ an den Kreistierarzt gelangen zu