Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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In Erwägung, daß die Maul- und Klauenseuche im
Regierungsbezirk Trier ausgebrochen ist, und daß dringlichst
die notigen Maßregeln zu treffen sind um die Einschleppung
und die Verbreitung dieser Seuche im Großherzogtum zu
verhindern;
Beschließt:
Art. 1. Bis auf anderweitige Verfügung ist die Ein—
fuhr, das Einbringen und die Durchfuhr von Rindvieh,
Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus dem Regierungs⸗
bezirk Trier stammen, über die preußische Grenze verboten.
Art. 2. Desgleichen ist die Einfuhr, das Einbringen
oder die Durchfuhr von Geflügel, toten Tieren, Milch,
Häuten, Hörnern, Hufen, von Dunger, Stroh, Heu, Futter⸗
itteln aller Art, Kleien und andern gewerblichen Ueber⸗
resten, die aus dem Regierungsbezirk Trier stammen und
die als Viehfutter dienen können verboten.
Art. 3. In Ausnahmefällen können die Distriktskommissare
die Einfuhr, das Einbringen und die Durchfuhr der in Art.
1und 2 bezeichneten Tiere und Gegenstände gestatten. Die
diesbezügliche Ermächtigung wird in jedem einzelnen Falle
die Bedingungen über die Quarantäne und andere Sicher⸗
heitsmaßregeln näher bezeichnen.
Art. 4. Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen
ist das Schlachtvieh, unter der Bedingung, daß der Ein⸗
fuͤhrende ein Herkunftszeugnis der Gemeindebehörden und
des Staatstierarztes beibringt, das die im folgenden Art. 6
vorgeschriebene Beschreibung der Tiere enthält und bescheinigt,
daß die Maul⸗ und Klauenseuche in der betreffenden Ge—
meinde nicht herrscht und daß die Tiere sich seit mindestens
14 Tagen daselbst befanden. Dasselbe muß durch den Staats⸗
tierarzt des Kantons am Ankunftsbahnhofe vor dem Aus—
laden und jedem anderweitigen Transporte untersucht werden,
wenn die Einfuhr mit der Eisenbahn stattfindte.
Wenn dieses Vieh auf dem Landwege eingeführt wird,
muß es durch den Staatstierarzt des Kantons in der nächst⸗
gelegenen luxemburgischen Grenzortschaft untersucht werden,
bevor es in das Innere des Landes geführt wird.
Die Einführenden müssen den Staatstierarzt des Kantons
von Zeit und Ort der Einfuhr mindestens vierundzwanzig
Stunden vorher in Kenntnis setzen.
Art. 53. Wenn bei der Untersuchung des Tierarztes
festgestellt wird, daß das Tier frei ist von jeder Seuche
und seucheverdächtigten Anzeichen, wird dasselbe auf dem
kürzesten Wege dem Bestimmungsorte oder dem ersten
Aufenthaltsorte zugeführt.
Das Vieh muß, ohne eingestallt werden zu dürfen oder
mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen in Berührung
zu kommen, unmittelbar in das Schlachthaus geführt werden
am Tage selbst der tierärztlichen Untersuchung, um daselbst
nach höchstens drei Tagen geschlachtet zu werden.
Artikel 6. Der Tierarzt stellt eine Bescheinigung über
das Ergebnis seiner Untersuchung aus. Diese Bescheinigung
enthält die genaue Beschreibung des Hornviehes nach Ge⸗
schlecht, Alter, Farbe und Hornstellung, sowie nach anderen
besonderen Kennzeichen wie Ohrmarken und andere, für die
anderen Wiederkäuer und die Schweine, die Angabe der
Zahl, des Geschlechtes, der Farbe und gegebenenfalls anderer
besonderen Kennzeichen. Die Bescheinigung schreibt den
Einführenden den Weg vor, den sie einzuschlagen haben, um
das Vieh dem Bestimmungsorte zuzuführen; dieser Weg
ist so zu wählen, daß das Vieh durch möglichst wenige
Ortschaften zu treiben ist.

Art. 7. Der Viehbesitzer oder der Viehtreiber müssen
diese Bescheinigung ständig bei sich führen und sie auf Ver⸗
langen den zuständigen Behörden vorzeigen.
Art. 8. Die Kosten der tierärztlichen Untersuchung sind
zu Lasten der Einführenden.
Sie sind fesigesetzt wie folgt: Fr. 1,80 für 1 Stück
Großvieh; Fr. 0,86 für die Untersuchung eines Kalbes oder
eines Schweines; Fr. 0,10 für die Untersuchung eines
Spanferkels, einer Ziege oder eines Schafes.
Art. 9 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß werden
gemäß dem Gesetze vom 5. Okttober 1870 über die Viehseuchen
geahndet.
Art. 10. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial“
veröffentlicht werden; er tritt am Tage nach der Veröffent⸗
lichung in Kraft.
Luxemburg, den 16. September 1908.
Die Mitglieder der Regierung:
Eyschen, Mongenast, de Waha.

Nachdem die Schweineseuche unter dem Schweinebe—
stande des Bergmanns Konrad Gerstner zu Ottenhausen
erloschen ist, habe ich die Gehöftssperre wieder aufgehoben.
Gersweiler, den 16. September 1908.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. VB.
Der Beigeordneter Schauß.

Saarbrücken, den 28. September 1908.
Der Königliche Landrat, Bötticher.

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