Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ich ersuche die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren
usw. mir binnen 3 Tagen zu berichten, welche Lehrer in
diesem Jahre sich der zweiten Lehrerprüfung zu unterziehen
gesonnen sind.
St. Johann, den 30. Januar 1908.
Königliche Kreisschulinspektion II.
Mylius, Schulrat.

Ordnung
über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von
Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke
bezüglichen Vorschriften gelten in der Gemeinde Sulzbach im
Kreise Saarbrücken.
Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunal—⸗
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsammlung Seite 152)
und der Beschlüsse des Gemeinderates vom 26. Oktober 1906
und 5. Dezember 1907 wird für die Gemeinde Sulzbach
nachstehende Steuerordnung erlassen:
81.
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Gemeinde—
bezirk Sulzbach belegenen Grundstückes oder Erwerb eines
Rechtes, fuͤr welches die auf Grundstücke bezüglichen Vor—
schriften gelten (Bergwerkseigentum, Erbbaurechts), unter—
liegen einer Steuer von 1 vom Hundert des Wertes des
erworbenen Grundstückes oder Rechtes.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht
auf Auflassung begründeter lästiger Rechtsgeschäfte von dem
ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die
Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfie zusammen⸗
gerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu
entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus
dem Veräußerungẽgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen
eines aus dem Veraͤußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers
die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die
Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden
wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das
Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Voll
machtsvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Uebertragung
seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu
versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs
auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäftes ein
Rückerwerb von Grundstücken oder Rechte stattgefunden hat,
kommt die Steuer nicht zur Erhebung.
In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Bürger⸗
meister die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten
bis auf 20 ihres Betrages ermäßigen.
Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der
Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber
und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen
Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe
der Steuer zu (8 6) so ist von dem anderen Teile die
Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist
die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zu⸗
schlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypoiheken⸗ oder
Grundschuldgläubiger ist, so wird die Stener nur von dem
Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag

seiner Hypothekens oder Grundschuldforderung und der dieser
vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine
von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so
kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer
Familienstiftung unterliegt i der Umsatzsteuer.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichserbschaftssteuergesetzes
 vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 654)
bleibt frei von der im 81 geehoehe Steuer.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling
auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder
wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer
Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grund⸗
stück oder Recht erwerben. Zu den Teilnehmern an einer
Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet.
welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güter
gemeinschaftliches Vermögen teilen hat.
4.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
der von Miteigentümer gemeinschaftlich besessenen Grund—
stücken bezw. Rechten außer dem Falle der Erbgemeinschaft
(Gergl. 8 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur
Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer
übertragenen Eigentums mehr beträgt als der Wert des
bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der
ganzen zur Téelung gelangten gemeinschaftlichen Vermögens⸗
masse.

85.
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschverträgen, so
berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke
oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Wert haben bei dem Tausche in der Gemeinde b'elegener
Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegener
nach dem Wert der ersteren.
6.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch
die vorgegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden
die 88 4 und s des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895
mit folgenden Maßnahmen entsprechende Anwendung:
1. Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen
nr wegen aller Erwerbsgeschäfte von der Steuer
efreit,
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer
Staaten als des Deuischen Reiches und des Preußi—
schen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen,
die für Rechnung eines solchen anderen Stagates
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den
Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen
beglaubigten Missionen sowie den ausländischen
Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. (6 Abs. 1,
d—g, Abs. 8 a. a. O.) wird Steuerbefreiung
gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffen—
den Staate Preußen gegenüber die gleiche Rückficht
geübt wird.

2.

87.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen
die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen
            
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