Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Maßgabe der Besteuerung.
3.
Vorbehaltlich der Bestimmungen im 8 11 beträgt die
Steuer jährlich eine Mark vom Hundert der Summe
der festgestellten Gehälter und Löhne einschließlich aller
Nebenbezüge (52 der Ordnung). Ein angefangenes Hundert
wird, wenn der überschießende Betrag die Zahl 50 über⸗
steigt, als voll gerechnet, andernfalls außer Anrechnung ge—
lassen. Das Verhältnis zwischen dem Steuersatz der beson—
deren Gewerbesteuer und den zu erhebenden Prozenten der
Staatssteuer der Klassen III und IV ist dahin einzuhalten,
daß bei Erhebung von 1500 der Staatssteuer als besondere
Gewerbesteuer ein Prozent der Gehälter und Löhne vor—⸗
behaltlich der Bestimmung im 8 11 der Ordnung erhoben
werden. Bleibt bei dieser Regelung die von einzelnen Be—
trieben zu zahlende Steuer hinter derjenigen zurück, welche
sie bei gleicher Behandlung wie die Betriebe der Klassen III
und IVzu zahlen hätten, so tritt die Veranlagung derselben
nach der für diese Klassen bestehenden Regelung ein.
Vornahme d Deranlagauns
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Steuer—
ausschuß für jedes Rechnungsjahr. Die Bekanntmachung
der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften in
8 65 Abs. 2, 8 des Kommunal-Abgaben⸗Gesetzes.
Obliegenheiten dge Sirnerpflichtigen
Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Unternehmer
eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebes verpflichtet, auf die
an ihn seitens des Gemeindevorstandes oder des Steuer⸗
ausschusses gerichtete schriftliche Nufforderung über bestimmte,
für die Besteuerung erhebliche Tatsachen innerhalb der
ihm zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich oder zu
Protokoll Auskunft zu erteilen. Der Steuerausschuß ist
bei der Veranlagung an die Angabe des Steuerpflichtigen
nicht gebunden.
Wird aber die erteilte Auskunft beanstandet, so sind
dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der
Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber
binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist eine weitere
Erklärung abzugeben. (Vergl. 563 des Kommunal-Abgaben⸗
Gesetzes.)
Die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten
liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vor⸗
mündern, Pflegern, Vorständen von Korporationen, Aktien⸗
gesellschaften uswp.) sowie den mit der Leitung der steuer—⸗
pflichtigen Betriebe beauftragten Personen ob.
Steuererhebung.
86.
Die Steuer ist in den ersten 8 Tagen eines jeden
Monats in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Ueber
die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen. Steuerrück⸗
stände werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
beigetrieben.
Zu⸗ und Abgangsstellung der Steuer im Laufe
des Steuerjahres.
87.
Die Zugangsstellung der Steuer im Laufe des Steuer⸗
jahres erfolgt mit dem ersten des auf die Eröffnung des
Betriebs folgenden Monats. Die Steuerabgangsstellung im
Laufe des Steuerjahres geschieht vom ersten des auf die Ein—
stellung des Betriebs folgenden Monats ab.

Wird ein Gewerbe innerhalb des Monats, in welchem
dasselbe eröffnet worden ist, wieder eingestellt, erfolgt Zugangs—
stellung für einen Monat. Eine zeitweilige durch die Natur
des Gewerbes bedingte Unterbrechung begründet eine Ab—⸗
und Wiederzugangsstellung der Steuer nicht. Die Steuer
ist hierbei auch fuͤr die Zeit des Ruhens des Gewerbes zu
entrichten.
Strafen.
88.

Wer eine ihm in Gemäßheit dieser Steuerordnung
obliegenden Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen
Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden
Besetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis
zu 30 Mke. bestraft.
Rechtsmittel.
809.
Das Rechtsmittelverfahren regelt sich nach den Be—
—A— in den 88 69—275 des Kommunal⸗Abgaben—
esetzes.

8 10.

Die Besteuerung der übrigen nach 828 des Kommunal-⸗
Abgaben⸗-Gesetzes steuerpflichtigen Betriebe erfolgt, gemäß
z 30 a. a. O., in Prozenten der vom Staate veranlagten
GBewerbesteuer.
Steuerbedarf.
8 11.

Eine Erböhung des in 8 3 vorgesehenen Steuersatzes
ist unstatthaft, solange in der Gemeinde weniger als 16000
Zuschläge zu der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Reicht aber trotz einer solchen Belastung der Staatseinkommen⸗
stteuer das von den Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer,
von der besonderen Gewerbesteuer der in den Klassen J
und II besteuerten Gewerbebetriebe und von den Zuschlägen
zur staatlich veranschlagten Gewerbesteuer der Klassen III
und IV berechnete Veranlagungssoll nicht aus, um zusammen
mit den übrigen Gemeinde-Einnahmen aus indirekten Steuern,
Bebühren, Beiträgen, und Gemeindevermögen die Gemeinde—
bedürfnisse zu decken, so ist der Steuersatz des 83 für
das laufende Jahr zu erhöhen. Es muß dann aber auch
eine verhältnismäßige Erhöhung der Zuschläge zu der Staats—
einkommensteuer und zu der staatlich veranlagten Gewerbe—
steuer der Klassen III und IV eintreten, der finanzielle
Mehrbetrag also auf die Einkommensteuer, auf die besondere
und auf die staatlich veranlagte Gewerbesteuer der Klassen III
und IV verteilt werden. Für diese Verteilung gilt der
Maßstab, daß ein Prozent der Gehälter und Löhne dem Satze
von 1500/0 Zuschlag zur Staatseinkommensteuer und 15000
Zuschläge der Gewerbesteuerklassen III und IV gleichkommt.
Für jedes über 15000 der staatlich veranlagten Gewerbe—
leuer der letztgenannten Gewerbesteuerklasse hinausgehende
Prozent wird 4609/0 der Gehälter und Löhne gefordert.
— die Erhöhung der Steuer ist durch den Steuerausschuß
zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Für jedes unter 15000 Gewerbesteuer der staatlich
veranlagten Klassen III und IV erhobene Prozent tritt
eine Ermäßigung der auf 10/0 bemessenen besonderen Gewerbe—
steuer um 000 ein.
Riegelsberg, den 19. März 1908.
Der Bürgermeister,
Speicher.
            
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