Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis⸗

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Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Montag, den 7. September

1908.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
nur zum Zwecke des sofortigen Schlachtens und nur
auf Wagen gestattet.
10. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
gebiet ist verboten. n
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende Maßregeln
angeordnet:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet
 auf Märkte ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobachtungs⸗
gebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen
ist verbbdten. Das Anspannen des Klauenviehes zu
Erntezwecken ist bis auf weiteres gestaitet.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für Schlachtvieh
und nur dann gestattet, wenn auf Grund einer Unter⸗
suchung die Seuchenfreiheit des Bestandes durch eine
kreistierärztliche Bescheinigung, die nur 24 Stunden
Geltung hat, nachgewiesen wird.
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch
und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Ab⸗
kochung ist Uastündige Erhitzung auf 90 Grad Celsius
gleich zu rechnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden,
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe erwirkt ist, gemäß 866 und 867 des Reichs—
viehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder
Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 3. September 1908.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Hartmann-Krey, Regierungsassessor

Bekanntmachung.
Nachdem in Emmersweiler, Großrosseln und Klarenthal
die Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen ist, werden mit
Rüäcksicht auf die zurzeit bestehende größere Gefahr der
Verbreitung dieser Seuche bis auf weiteres auf Grund der
z8 19 bis 29 und 444 des Reichsgesetzes vom 23. Juni
1880 und 1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unter—
drückung von Viehseuchen, in Verbindung mit den 88 51,
594, 61, 63 und 64 der Bundesratsinstruktion vom 27.
Juni 1895 und 8 56 der Reichsgewerbeordnung sowie auf
Grund der gemäß 8 1 der erwähnten Bundesratsinstruktion
von dem Herrn Minister für Landwirtschaft erteilten Ge—
nehmigung die nachfolgenden Maßregeln angeordnet:
Es werden folgende Sperrbezirke und Beobachtungs⸗
gebiete gebildet:

A. Sperrbezirke.
1. Sperrbezirk umfassend die Gemeinde Emmersweiler,
2. Sperrbezirk umfassend die Gemeinde Großrosseln,
3. Sperrbezirk umfassend die Gemeinde Klarenthal und
die an der Kreisstraße Stangenmühle-Klarenthal be—
legenen Gehöfte der Gemeinden Krughütte und Gers—
weiler.

B. Beobachtungsgebiete.
Beobachtungsgebiet, umfassend die übrigen Gemeinden
der Bürgermeisterei Ludweiler.
Beobachtungsgebiet, umfassend die übrigen Gemeinden
und Gemeindeteile der Burgermeisterei Gersweiler.
Für den Sperrbezirk werden folgende Maßregeln an—
geordnet:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine im Sperrbezirk
unterliegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen
sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf
dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit
Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof
nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be—⸗
sitzern, den mit der Wartung und Pflegung der Tiere
beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen
in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist
das Betreten der verseuchten Gehöfte untersagt.
7. Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist untersagt.
8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation Groß⸗
rosseln ist untersagt.

Bekanntmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter einer
für den in Quierschied wohnenden Jakob Siegler auf der
Eilgutabfertigung zu St. Johann a. S. angekommenen
Sendung lebender Enten die Geflügelcholera ausgebrochen.
Als Absender kommt ein gewisser Max Weichmann in
Myslowitz i. Oberschlesien in Betracht. Der Rest der Tiere
ist in einem Isolierraum der vorbezeichneten Dienststelle
untergebracht. Die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln sind
angeordnet.
Saarbrücken, den 2. September 1908.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Schlesinger.
            
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