Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

179

Entwässerung an andere Straßen und öffentliche Anlagen
ersichtlich ist und zwar in zwei Ausfertigungen.
Auch müssen die Besitzer der angrenzenden Grundstücke
ersichtlich gemacht sein.
8 10.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Unter⸗
nehmer sich verpflichten, das zur Straßenanlage erforderliche
Terrain vor Beginn der Herstellungsarbeiten an die Ge—
meinde unentgeltlich, schulden- und lastenfrei zu übereignen.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Gründe
des öffentlichen Interesses der Herstellung der Straße ent—
gegenstehen und sind diese Gründe in dem Versagungsbescheide
anzugeben.

8 II.
Wird die Herstellung von Straßen beabsichtigt, welche
noch nicht im Bebauungsͤplan vorgesehen sind, oder bedingt
die beabsichtigte Straßenanlage eine Abänderung des Be—
bauungsplanes bezw. einer festgesetzten Fluchtlinie, so ist
zunächft die Festsetzung bezw. Abänderung der Fluchtlinien
nach Maßgabe des Schesee 2. Juli 1875 zu erwirken.
12.
Die Anlage ist innerhalb der in der Genehmigung fest⸗
gesetzten Frist nach den Anordnungen der Ortspolizeibehörde
und der Gemeindevertretung fertig zu stellen, widrigenfalls
die Gemeinde befugt ist, die Ausführung auf Kosten des
Verpflichteten vornehmen und die Kosten im Wege des Ver—⸗
waltungszwangsverfahrens einziehen zu lassen.
Die Gemeindeverwaltung darf nach ihrem Ermessen
die Ausführung eines genehmigten Planes von der vor—
herigen Hinterlegung einer Sicherheit in barem Gelde oder
in hinterlegungsfähigen Papieren für die Erfüllung der
dem Unternehmer obliegenden Verbindlichkeiten abhängig
machen.

8 13.
Außer den sämtlichen ursprünglichen Kosten für die
Anlage (88 2ff.) hat der Unternehmer auch die Kosten der
zweijährigen Unterhaltung des Straßenpflasters und aller
üͤbrigen Teile der Anlage zu tragen. Erst nach Ablauf dieser
Frisi kann die Unterhaltung der Straßenanlage durch die
Gemeinde von dem Unternehmer verlangt werden.
Mit dieser Uebernahme gehen sämtliche zur Straße ge⸗
hörigen Einrichtungen in *8 der Gemeinde über.
14.
Die Gemeinde kann die Ausführung einer von einem
Unternehmer geplanten Straßenanlage im öffentlichen In⸗
teresse auch selbst für Rechnung des Unternehmers übernehmen
In diesem Falle finden die Vorschriften der 882ff.
gleichmäßige und sinngemäße Anwendung.
3. Errichtung von Gebäuden an noch nicht
— Straßen.
15.
An Straßen oder Straßenteilen (auch Plätzen), welche
noch nicht in Gemäßheit der baupolizeilichen Bestimmungen
für den oͤffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind,
dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Aus—
gang haben, nicht errichtet werden.
Ausnahmen in Einzelfällen können von der Ortspolizei⸗
behörde in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung unter be⸗
stimmten Bedingungen und Beschränkungen bewilligt werden,
insbesondere wenn seitens des Bauherrn der von dem Ge—
meindevorstande geforderte mutmaßliche Beitrag zu den
Straßenbaukosten (vergl. 88 2 ff.) bar bezahlt oder dafür
von demselben in anderer ausreichend erscheinender Weise
Sicherheit geleistet wird.

Der Errichtung von Wohngebäuden steht die Ein—⸗
richtung vorhandener, nicht bewohnter Gebäude zu Wohn⸗
gebäuden gleich.
4. Slushhedanmunses—
16.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Statuts
gilt auch die Umwandlung eines unregulierten Weges oder
einer Landstraße in eine Gemeindestraße, die Neuregulierung
einer bestehenden, jedoch den ortspolizeilichen Vorschrifteu
nach für den Anbau noch nicht fertiggestellten Straße durch
deren Erbreiterung, Geradelegung, Pflasterung oder Beschot⸗
terung (Chaussierung), Beleuchtung und Entwaͤsserung, sowie
auch die Anlage von dfentihen Plätzen.
7.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Statuts
können in Einzelfällen mit Rücksicht auf besondere Umstände
und Verhältnisse von der Gemeindevertretung im Einver⸗
ständnis mit der Ortspolizeibehorde gestattet werden.
g 18.
Dieses Ortsstatut tritt sofort nach erfolgter Publikation
durch das amtliche Kreisblatt in Kraft.
(Für Gemeinde Brebach ) Brebach, 11. Mai 1907.
Güdingen 22. Mai 1907.
Bischmisheim 27. Mai 1908.
Bliesransbach 22. Mai 1908.
Bübingen 19. Juni 1908.
Fechingen 20. Mai 1908.
Scheidt 4. Mai 1908
Der Bürgermeister,
Becker.

N—

Für die Gemeinden Brebach und Güdingen:
Der Bezirksausschuß.
E. VII. 12. Trier, den 29. März 1908.
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsizzende.
J. V.: Morgenbesser.
Für die Gemeinde Bischmisheim, bezw. Bliesransbach,
bezw. Bübingen, bezw. Fechingen und bezw. Scheidt:
Der Bezirksausschuß.
B. VII. 12.

Trier, den 28. Juli 1908
Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzzende.
J. V.: Morgenbesser.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Maͤrz 1880 wird für den Umfang
der Gemeinden der Bürgermeisterei Bischmisheim folgende
Polizeiverordnung erlassen: F
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des
z 15 der Ortsstatute Brebach vom 11. Mai 1907, Güdingen
bom 22. Mai 1907, Bischmisheim vom 27. Mai 1908,
Bliesransbach vom 22. Mai 1908, Bübingen vom 189. Juni
1908, Fechingen vom 20. Mai 1908 und Scheidt vom 4.
Mai 1908, als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
tertiggestellt zu erachten wenn:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.