Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. Kann das Auspuffrohr nicht in einem vorhandenen,
anderen Zwecken nicht dienenden massiven Schornstein
eingeführt werden, so muß es aus dem Gebäude
herausgeleitet werden. Brennbare Gegenstände müssen
dabei von dem Rohre mindestens 0,5 m und von seiner
Mündung mindestens 1 m entfernt bleiben. Ersterer
Abstand kann bei der Durchführung durch das Gebäude
auf 0,25 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt
eine Blechverkleidung erhält.
Feuerstellen dürfen in dem Aufstellungsraum und den
damit in offener Verbindung stehenden Räumen nicht
benutzt werden.
Bewegliche Explosionsmotoren, welche mit leichten
Kohlenwasserstoffen oder mit offener Zundung betrieben
werden, dürfen innerhalb von Gebäuden nur in abgeschlos⸗
senen, ausschließlich diesem Zwecke dienenden Räumen mit
feuersicheren Wänden und Decken unter Beachtung der vor⸗
stehenden Ziffern 1 bis 4 und der beiden letzten Sätze von
83 Abs. II betrieben werden.
U. Beim Betriebe beweglicher Explosionsmotoren
außerhalb von Gebäuden muß das Auspuffrohr von
Motoren mit elektrischer oder Kompressionszuůndung
von Schobern, Mieten, Waldbeständen und anderen leicht
entzündlichen Gegenständen oder von der Traufkante
von Gebäuden mit weicher Dachung mindestens 3,0 m
entfernt bleiben.
Werden die Motoren mit leichten Kohlenwasserstoffen
oder mit offenener Zündung (Glührohr) betrieben, so sind
mindestens die doppelten Abstände einzuhalten.
III. Die Umgebung der Motoren ist beim Betrieb in
einem Umkreise von mindestens 3 mm von leicht entzündlichen
Gegenständen frei zu halten.
IV. Die beweglichen Explosionsmotoren find so aufzu⸗
stellen, zu betreiben oder mit solchen Vorkehrungen zu ver⸗
sehen, daß Schädigungen und Belästigungen der Nachbarn
und des Publikums durch Geräusch, Geruch oder Rauch
vermieden werden.
Beschaffenheit der denghides Explosionsmotoren.
J. Die Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren
müssen so angebracht sein, daß eine gefährliche Erwärmung
der Flüssigkeiten selbst bei andauerndem Betrieb ausgeschlossen
ist. Die Behälter sind aus widerstandsfähigem Baustoffe
mit dichten Verschlüssen herzustellen und müssen einen ex⸗
plosionssicheren Verschluß erhalten, der beim Füllen nicht
entfernt zu werden braucht und nur entfernt werden darf,
wenn der Motor außer Betrieb ist. Gläserne Flüssigkeits⸗
stand⸗Anzeiger sind gegen Verletzungen sorgfältig zu schützen
und absperrbar einzurichten.
II. Die Motoren sind mit einer geeigneten, gefahrlos
zu handhabenden Andrehvorrichtung zu versehen.
LII. Bei Motoren mit offener Zündflamme ist um die
Flamme und das Glührohr ein Eisengehäuse anzubringen,
— Mündungen mit engem Drahtgeflecht abzuschließen
ind.
IV. Das Anlaßgefäß von beweglichen Spiritusmotoren
darf nicht mehr als 1,5 Liter Flüssigkeit fassen.
Betrieb der bemeangegehloftonsmoldren.
J. Das Füllen der Behälter für flüssige Brennstoffe
an den Motoren darf nur mittels explosionssicherer Hand⸗
lannen von höchstens 20 Liter Inhalt oder mittels ge—
schlossener Rohrleitung unter Benutzung flammenstickender
gepreßter Gase (z. B. Kohlensäure) oder von vollständia

dichten Pumpen, z. B. Flügelpumpen erfolgen. In letzterem
Falle müssen die Druckrohrleitung und Flügelpumpe fest
mit der beweglichen Kraftmaschine verbunden sein. Das
Vorratsfaß mit dem Brennstoffe muß mindestens 3m von
dem Motor entfernt sein. Das Füllen der Behälter darf
nur beim Stillstande der Motoren und bei solchen zum
Betriebe mit leichten Kohlenwasserstoffen (Benzin, Gasolin,
Naphtha usw.) außerdem nur bei Tageslicht, Außenbeleuchtung
Naumes oder bei elektrischem Glühlichte vorgenommen
werden.
II. Bei Ausbesserungsarbeiten an Motoren mit elek⸗
3— Zündung sind die Leitungsdrähte aus den Klemmen
zu lösen.
III. Bewegliche Motoren mit Vergasern, die durch
offene Flammen geheizt werden, dürfen in der Nähe leicht
entzündlicher Gegenstände nicht angelassen werden.
IV. Der Betrieb von Motoren darf in der Dunkelheit
nur bei angemessener Beleuchtung und zwar an feuergefähr—
lichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen, gegen Zerbrechen
des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern erfolgen.
Bei dem Betriebe von Motoren für Benzin und ähnliche
leichte Kohlenwasserstoffe innerhalb von Gebäuden müssen
Sicherheitslampen zur Beleuchtung verwendet werden.
V. An der Betriebsstätte beweglicher Explosionsmotoren
ist ein Abdruck dieser Polizeiverordnung zur Einsichtnahme
des Wärters bereit zu halten.
Lagerung der leichten Kohlenwasserstoffe zum
Betriebe von ——ö
183.
Uebersteigt der Vorrat an Benzin und anderen leichten
Kohlenwasserstoffen, die zum Betriebe der Motoren beschafft
werden, die Menge von 200kKg, so dürfen diese Vorräte
nicht auf dem Motor geführt werden, sondern sind besonders
zu befördern und zu lagern. Im übrigen müssen größere
Mengen als 30kg solcher Flüssigkeiten unbeschadet der Be⸗—
stimmungen in den 88 11 und 12 in eisernen Fässern mit
explosionssicherem Verschluß mindesstens 5m von leicht ent⸗
zuͤndlichen Gegenständen entfernt aufbewahrt werden; Mengen
über 300 Kg dürfen nur nach Anzeige bei der Orftspolizei—
behörde, und zwar im Freien in einer mindestens 20 m
von Gebäuden oder leicht entzündlichen Gegenständen ent⸗
fernten, dicht überdeckten Grube, die auszumauern oder gut
abzustützen ist, oder in besonderen Schuppen mit vertiefter
undurchlässiger Sohle bei Einhaltung desselben Abstandes
derart gelagert werden, daß der Raum innerhalb der Grube
oder Vertiefung die aufbewahrten Flüssigkeiten im Falle
einer Beschädigung oder Undichtigkeit der Behälter völlig
zu fassen vermag.
C. Elektrisch betriebene Motoren.
8 14.
J. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Be⸗
schränkung hinsichtlich der Aufstellung betrieben werden.
Die Stromzuführung zwischen der festen Leitung und den
Motoren muß durch qut isolierte und isoliert aufgehängte
deitungen erfolgen. Anschlußkasten, Schalter, Kollektoren,
Sicherungen und Anlasser sind so zu schützen, daß von den⸗
selben keine Funken ins Freie treten können. Für die An⸗
forderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung solcher
Motoren sind die jeweiligen von den zuständigen Behörden
erlassenen Vorschriften für die Errichtung elektrischer Stark⸗
stromanlagen maßgebend.
II. An der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Polizei—
verordnung zur Einsichtnahme für den Wärter bereit zu
halten.
            
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