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b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungs⸗
Wänden oder mit weicher Bedachung mindestens 5m
von der Traufkante;
von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen
mindestens 5 m.
Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten für
die Heizung der Kessel mit Koks, Steinkohle und Stein⸗
kohle⸗Briketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, Tarf,
Holz oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe
benutzt, so sind mindestens die doppelten Entfernungen ein⸗
zuhalten.
VI. Der,. Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen
Wegen oder in geringerer Entfernung als 5 m von den—⸗—
selben ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizei⸗
behörde zulässig.
VII. Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim
Betrieb in einem Umkreise von mindestens 5m von andern
als zur Heizung bestimmten leicht entzündlichen Gegenständen
frei zu halten.
Beschaffenheit der Ann alven Dampfkessel.
J. Jeder bewegliche, mit festen Brennstoffen geheizte
Dampfkessel muß versehen sein:
1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des
Funkenauswurfs, welche der Aufsicht des Kesselprüfers
unterliegt. Soweit die angebrachte Vorrichtung nicht
bereits von der Zentralbehörde als eine wirksame
Einrichtung im Sinne dieser Polizeiverordnung aner⸗
kannt worden ist, hat der Besitzer des beweglichen
Dampfkessels die Zuverlässigkeit dem zuständigen
Kesselprüfer nachzuweisen;
mit einem durch eine Klappe verschließbaren Aschen⸗
falle. Soweit die Bauart oder die Betriebsweise des
Kessels es gestattet, soll ein Aschenkasten angebracht
werden, der, solange sich glühender Brennstoff auf dem
Roste befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist.
Betrieb der —An Dampfkessel.
J. An der Betriebsstätte beweglicher Dampfkessel sind
unter Verantwortung des Besitzers oder seines Stellvertreters
bereit zu halten:
1. das Revisionsbuch mit der Genehmigungsurkunde und
den zugehörigen Zeichnungen, der Beschreibung sowie
den Bescheinigungen über die Bauari⸗- Wasserdruck⸗
und Abnahmepruͤfung oder beglaubigte Abschriften
dieser Papiere; diese sind den zuständigen Beamten
auf Verlangen vorzulegen.
Die Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter in der
behördlich anerkannten Fassung und ein Abdruck dieser
Polizeiverordnung für den Kesselwärter.
II. Fehlen die unter 11 und 2 bezeichneten Kessel⸗
papiere oder enthält das Revisionsbuch keinen Vermerk über
die im letztverflossenen Rechnungsjahr ausgeführte Prüfung,
so kann die Polizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres
untersagen.
—
86.
J. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind
während des Betriebs mit Wasserbehältern von hinreichendem
Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahmestellen (Teichen,
Wasserläufen und dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten.
II. Der Schornstein in Betrieb befindlicher beweglicher
Dampfkessel ist mindestens alle 4 Wochen, die Rauchkammer,
soweit eine solche vorhanden ist, vor jeder erneuten Inbetrieb⸗
setzung des Kessels zu reinigen.
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist
eine genügende Zahl von Löschgeräten bereit zu halten.
87.
J. Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur er—
fahrenen, zuverlässigen männlichen Wärtern im Alter von
mindestens 18 Jahren anvertraut werden, welche die zur
Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorkehrungen und er⸗
lassenen Bestimmungen kennen und anzuwenden verstehen
und der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend
mächtig sind. Die Kesselwärter haben bei den Kesselunter—
uchungen den zuständigen Kesselprüfern ihre Sachkunde nach—
zuweisen.
II. Der Kesselwärter muß den Kessel während des Be—⸗
triebs unter ständiger Aufsicht halten.
IDII. Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel auf
zffentlichen Wegen unter Dampf hat der Wärter den Druck
soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen von Dampf ver⸗
mieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste
zu entfernen.
IV. Treten bei einer der im 8 4 bezeichneten Einrichtungen
gefahrdrohende Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt
werden können, so ist der Betriebsunternehmer und an seiner
Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den Betrieb bis zur Be⸗
eitigung der Mängel einzustellen.
V. Nach Beendigung des Betriebs darf der Wärter
den Kessel nicht verlassen, bevor nicht das Brennmaterial
und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise unter Ver⸗
meidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu ver⸗
fahren, wenn bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs
in das Innere von Gebäuden gebracht werden.
88.
J. Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von
Bebäuden mit weicher Dachung, von Schobern, Mieten,
Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen Gegenständen
betrieben werden, so muß bei starkem Winde der Betrieb
unter Beachtung der im 8 7 Abs. V enthaltenen Vorschrift
eingestellt werden, sobald eine Gefahr für die benachbarten
Gebäude, Schober usw. durch Funkenflug erkennbar ist.
II. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel darf in der
Dunkelheit nur bei angemessener Beleuchtung, und zwar an
feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen, gegen
85* des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern
erfolgen.
89.
Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch
auf derselben Betriebsstätte gebraucht wird, so hat der Be⸗
triebsunternehmer auf Anordnung der Ortspolizeibehörde
diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,
Schädigungen oder Belästigungen der Nachbarn, des Vubli⸗
kums oder der Bedienung abzuwenden.
B. Bewegliche Erplosionsmotoren.
Aufstellung der beweglichen Explosionsmotoren.
g Io.
J. Der Betrieb beweglicher Explosionsmotoren mit elek⸗
trischer oder Kompressionszündung innerhalb von Ge—
bäuden unterliegt nachstehenden Beschränkungen:
1. Vor der Eröffnung des Betriebes ist der Ortspolizei⸗
behörde Anzeige zu erstatten.
Oberhalb der Motoren müssen Holzwerk und leicht
entzündliche Gegenstände mindestens 1,8 m und seitlich
mindestens 1m von den zur Zundung dienenden
Teilen entfernt bleiben.