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Amtliches Anzeigeblatt für
—X
Montag, den 17. August
IOS.
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Polizeiverordnung,
betreffend Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von
beweglichen Kraftmaschinen.
(Bewegliche Dampfkessel und Motoren.)
Auf Grund der 88 137 und 139 des Landesverwaltungs⸗
gesetzes vom 30. Juli 1883 und gemäß der 88 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den
Umfang der Rheinprovinz folgendes verordnet:
A. Bewegliche Dampfkessel.
Geltungsbereich der Polizeiverordnung in bezug
auf bewegliche Dampfkessel.
Aufstellung der beweglichen Dampfkessel.
533.
J. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher
Dampfkessel innerhalb von Gebäuden mit weicher Bedachung
oder in Räumen mit leicht entzündlichem Inhalt ist verboten.
Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels mehr als
5 Atmosphären Ueberdruck oder das Produkt aus der Heizfläche
in Quadratmetern und der zulässigen Dampfspannung
in Utmosphären Ueberdruck mehr als 80, so darf der Auf⸗-stellungsraum
weder überwölbt sein, noch eine feste Balken—
decke haben.
L. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher
Dampfkessel in Anbauten von Gebäuden mit weicher Be—
dachung oder in Räumen, die neben solchen mit leicht ent—
zündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn eine feuer⸗
ichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Um—
fassungswände des Aufstellungsraumes einschließlich der
Tuͤren sind mindestens 15 m über dem Fußboden feuersicher
herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die
Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungs⸗
wand muß feuersicher abgedichtet werden. Treibriemen,
velche durch solche Wände hindurch geführt werden sollen,
sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Räumen
nit leicht entzündlichem Inhalte laufen.
II. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die in⸗
nerhalb von Gebäuden betrieben werden, muß so hoch ins
Freie geführt werden, daß seine Ausmündung bei weicher
Zedachůng anstoßender Gebäude mindestens 5mn, bei harter
Bedachung mindestens 1,5 m über die Firsten der Dachflächen
hinausragt. Brennbare Gegenstaͤnde müssen von
netaslenen Rauchröhren mindestens 0,5 mm entfernt bleiben.
Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach
auf 0,25 ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt im Dache
eine Blechverkleidung erhält.
IV. Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum
Schutze beweglicher Dampfkessel finden sinngemäß die Be⸗
ftimmungen des Absatzes III und die des Absatzes J dann
Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten Gebäuden
mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von
Schobern oder Mieten weniger als 5mm beträgt.
V. Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel
außerhalb von Gebäuden sind nachstehende Entfernungen des
Rauchrohrs und der zur Heizung dienenden Teile des Kes⸗
sels einzuhalten:
a) von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden
und harter Dachung
mindestens 1 von der Traufkante, sofern die Ge⸗
bäude keine leicht entzündlichen Gegenstände,
mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche
Gegenstände enthalten;
81.
Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind alle
bewegliche Dampfkessel unterworfen, soweit sie nicht vorüber⸗
gehend auf schwimmenden und im Wasser beweglichen Bauten
aufgestellt sind oder zur Benutzung auf festen Schienenwegen
(Lokomotivkessel für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen,
Privatanschlußbahnen, Heizkessel in Eisenbahnwagen, Koks⸗
ausdrückmaschinen, Kranwagen, Trockenbagger usw.) oder
zur eigenen Fortbewegung ohne Schienenwege (z. B. Dampf⸗
pflüge) oder für Dampffeuerspritzen bestimmt sind.
Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel.
82
J. Die Besitzer der nach 81 unter diese Polizeiver⸗
ordnung fallenden beweglichen Dampfkessel oder deren Stell⸗
vertreter haben der für ihren Wohnsitz zuständigen Orts⸗
polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem
Zu⸗ und Abgange der ihnen gehörigen, zum Betriebe be—
stimmten beweglichen Dampfkessel binnen einer Woche
schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Bei der Anzeige sind anzugeben:
1. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels;
—AV—
3. der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisions—
buche des beweglichen Dampfkessels eingetragenen
Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach dem
Revifionsbuche noch keine Untersuchung vorgenommen
ist, der Zeitpunkt der Abnahme.
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen
Besitz der abgemeldete Kessel übergeht.
II. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk
einer andern Octspolizeibehörde vorübergehend in Betrieb
genommen werden, so ist dieser Behörde von dem Besitzer
oder einem von ihm beauftiagten Stellvertreter vor der
Eröffnung des Betriebs Anzeige unter Angabe der Stellen,
an welchem der Betrieb stattfinden soll, zu erstatten.