Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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VNr. 82.

Montag, den 10. August

1908.

Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe VI Nr. l bis 20 zu den Schuld⸗
verschreibungen der preußischen konsolidierten 3Z12- vormals
400 igen Staatsanleihe von 1876 bis 1879 über die Zinsen
für die zehn Jahre vom 1. Juli 1908 bis 30. Juni 1918
nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
vom 6. Juni d. Js. ab ausgereicht und zwar
durch die Kontrolle der Staalspapiere in Berlin 8W.
68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats⸗
bank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 46 4,
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin
O. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche Preußische Regierungshauptkassen,
Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich ver⸗
waltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt-⸗ und Reichsbankstellen
und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehene Reichsbank⸗
nebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober⸗Postkassen, an deren Sitz sich
keine Reichsbankanstalt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur
Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneue⸗
rungsscheine (Anweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen
einzuliefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 26. Mai 1908.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Bischofshausen.

Heilighaltung der Sonn- und Festtage im Bergwerksbetriebe,
vom 14. März 1874 (Amtsbl. S. 90) wird hiermit aufge—
hoben.

8 2.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Trier, den 15. Juli 1908. Bonn, den 20. Juli 1908.
Der Regierungspräsidnet. Königliches Oberbergamt.
Baltz. Baur.

Polizeiverordnung
über die äußere Heilighaltung der Sonn⸗- und Festtage.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S.S. 195) so—
wie der 88 6, 9, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G.S.S. 265) wird mit
Zustimmung des Vdenekdanghspesses folgendes verordnet:
1.
Nachdem die für den Umfang der Rheinprovinz vom
Herrn Oberpräsidenten unterem 22. November 1907 erlassene
Polizeiverordnung, betreffend die äußere Heilighaltung der
Sonn⸗ und Festtage, in Kraft getreten ist (siehe Amtsblatt
für 1907 S. 416,418) setze ich hierdurch die für den Um—
fang des Regierungsbezirks erlassenen, denselben Gegenstand
regelnden Polizeiverordnungen vom 14. Dezember 1853
Amtsbl. S. 414,417) und vom 27. September 1900
Amtsbl. S. 435) außer aan
Ferner treten folgende dieselbe Angelegenheit regelnden
Polizeiverordnungen der mir nachgeordneten Behörden außer
Kraft, und zwar:
a) im Kreise Bitburg:
1. die für die Stadtgemeinde Bitburg erlassene Polizei⸗
verordnuug vom 21. Januar 1902,
die für die Bürgermeisterei Echternacherbrück erlassene
Polizeiverordnung vom 10. März 1864,
die fuüͤr den Polizeibezirk Bollendorf erlassene Polizei⸗
verordnung vom 16. März 1855,
die für die Stadtgemeinde Neuerburg und für die
Samtgemeinden Korhausen, Carlshausen, Ammeldingen,
Geichlingen und Lahr erlassene Polizeiverordnung vom
5. November 1862;
b) im Kreise Merzig:
1. die für die Samtgemeinde Merzig erlassene Polizei⸗
verordnung vom 18. März 1855,
2. die für die Samtgemeinde Hilbringen erlassene Polizei⸗
verordnung vom 12. März 1855;
c) im Kreise Ottweiler:
die für die Bürgermeisterei Neunkirchen erlassene Polizei⸗
verordnung vom 15. März 1854;

Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

Polizeiverordnung
über die äußere Heilighaltung der Sonn⸗- und Festtage.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allge—
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S.
195) sowie der 88 6, 9, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 (G.S.S. 265)
wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Um—
fang des Regierungsbezirks Wier verordnet, was folgt:
Die von der Königlichen Regierung, Abteilung des
Innern, hierselbst und von dem Königlichen Oberbergamt
zu Bonn erlassene Polizeiverordnung, betreffend die äußere
            
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