Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

lös

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen,
wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen.
Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig
tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie
von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie dergestalt in
Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie er⸗
sdnen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird,
ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahr⸗
rad scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem
Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden,
so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort
abzusteigen.

87.
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts
kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu ge—
chehen.

88.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der
Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken,
Kraftfahrzeugen, Reitern, Radsahrern, Fußgängern, Vieh—
transporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach
rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die
Ax nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die Bahn
rei ist.
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke,
Kraftfahrzeuge usw, dem Radfahrer soviel Platz freizulassen,
daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
89.

Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraft
fahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtrans⸗
horten dder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke,
Kraftfahrzeuge uswpv. auf das gegebene Glockenzeichen soviel
Platz freizulassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße
ohne Gefahr vorbeifahren kann.
An unübersichtlichen Stellen (58 Abs. 3) sowie überall,
wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

g 10.
Bei Benutzung der Banukette und Fußwege 6 12
Abs. 1 und 2) darf der Verkehr der Fußgänger nicht ge⸗
stört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung
an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen, sofern dies nicht möglich
ist, hat er abzusteigen.

811.

Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren
und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, Menschen
oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder
Tiere scheu zu machen, sind verboten.

D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
g 12.

Das Radfahren ist außer den für Radfahrverkehr ein⸗
gerichtelen besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den
für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren
mit Zwweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hin—
führenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden.

Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr
auf Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht be⸗
stimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Hand⸗
karren oder Viehtreiben auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1)
ist nicht gestattet.
8 18.
Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch
besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anord⸗
nungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken
der Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahr⸗
wegen dos Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten
von Fahrraͤdern verbolen oder beschränkt sowie auf den
Radfahrwegen (5 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr
verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich be—
kannt zu machen und, vorbehaltlich anderweiter Anordnungen
der Landespolizeibehörden, an den betreffenden Strecken durch
öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu hringen.
Die bereits befstehenden Verbote bleiben in Kraft.

8 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten
nuf öffentlichen Wegen und Plätzen find verboten. Aus—
nahmen bedurfen der Genehmigung der zuftändigen Polizei—
hehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Be—
dingungen festsetzt.
F. Strafbestimmungen.
8 15.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim⸗
mungen und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen
— E
ordnungen (5 13) werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10
des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
F. Ausnahmen.
g 16.
Die Vorschriften des 88 finden auf Militärpersonen
in Uniform, Reichss, Staats- und Gemeindebeamte, die Amtsfleidung
 oder ein Amtszeichen tragen, keine Anwendung,
fern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken
benutzen.
Db und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit
des 8 13 ergangenen Vorschriften für den dienstlichen Radfahr⸗
verkehr der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, be⸗
stimmt die zuständige Landeszentralbehörde.
G. Schlußbestimmungen.
817.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1908 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung
im 813 Abs. 3, die bisherigen Vorschriften über den Radfahr⸗
verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgehoben.
Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten
Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 10910, sofern
sie nicht für eine kürzere Zeit ausgestellt sind.
Coblenz, den 4. Juli 1908.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz,
Frhr. v. Schorlemer.
            
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