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86.
Der Betrag, der nach den 88 2—3 den angrenzenden
Eigentümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesamtkosten
einer Straße bezw. eines Straßenteils wird durch die
Bemeindevertretung festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsicht der Beteiligten 14 Tage
lang offengelegt. Die Offenlegung wird in ortsüblicher
Weise bekannt gemacht. An die Stelle der Bekanntmachungen
können Mitteilungen an die einzelnen Beteiligten treten.
87.
Die Beitragsforderung der Gemeinde entsteht gegenüber
dem einzelnen Anlieger, sobald auf seinem Grundstück mit der
Errichtung eines Gebaͤudes begonnen wird. Bei größeren
Grundstücksflächen wird als zu bebauendes Grundstück nur
der Teil des ganzen Grundstuücks angesehen, der seiner Be⸗—
stimmung nach als Garten, Hofraum usw. zu dem zu er—⸗
richtenden Gebaͤude gehört.
Fur die Heranziehung zur Entrichtung der Beitraͤge sind
die Fz 69 und 70 des Kommunalabgabengefetzes vom 14.
Juli 1893 maßgebend. Die Beitreibung erfolgt im Weg
des Verwaltungszwangsverfahrens. Wenn nach Beginn des
Baues Eigentumswechsel stattfindet, ist der neue Eigentümer
fur den noch rückständigen Beitrag mitverhaftet.
C. Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
88.
Unternehmer, welche eine neue Straße anlegen oder eine
bestehende verlääͤngern wollen, müssen vor Beginn der Arbeiten
die Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlinien gemäß dem
Gesetßz vom 2. Juli 1875 und die Genehmigung des Gemeinde—
vorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der ministeriellen
Vorschristen für die Aufstellung von Baufluchtlinien- und
Bebauungsplanen vom 28. Mai 1876 und der Leitsätze des
Herrn Regierungspraͤsidenten zu Trier vom 8. April 1905
sowie aller dieserhalb nach Erlaß des Ortsstatuts noch er⸗
gehenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften aufgestellten
und durch die Umlerschrift eines vereidigten Landmessers
beglaubigten Lage- und Höhenplan der neuen Straßen, aus
welchen insbesondere auch ihre Entwässerung und der Anschluß
an andere Straßen und öffentliche Anlagen ersichtlich ist, in
wweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Eigentümer der
angrenzenden Grundstuͤcke müssen mit Namen ersichtlich
gemacht sein.
89.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Unter⸗
nehmer sich verpflichten, die für die Anlage des Straßendammes
einschließlich der Rinnen und Bürgersteige erfordliche Grund—
flaͤche unentgeltlich und frei von allen Lasten an die Gemeinde
zu übereignen.
Nach erteilter Genehmigung ist die Anlage innerhalb
Jahresfrist durch die Unternehmer fertig zu stellen nach dem
genehmigten Plan und Kostenanschlag unter Aufsicht der
Wegepolizeibehörde und nach Maßgabe der baupolizeilichen
Bestimmungen. Im Saͤumigkeitsfall ist die Gemeinde befugt,
die Ausführung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen und
die Kosten im Wege des Verwaltungszwanqsverfahrens ein⸗
ziehen zu lassen.
Nach erfolgter Fertigstellung der Straße erfolgt die Ab—
nahme derselben durch die Gemeindevertretung und die Bau⸗
volizeibehörde unter Hinzuziehung des Gemeinde-Baubeamteu.
8 10.
Die Unterhaltung der nach 888 und 9 ferliggestellten
und an die Gemeinde übereigneten Straßen erfolgt während
eines Zeitraumes von zwei Jahren, vom Tag der Abnahme
ab gerechnet, durch die Unternehmer. Die erforderlichen
Unterhaliungsarbeiten find nach Anweisung der Gemeinde—
behörde zu bewirken.
811.
Nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgt die Ueber—
nahme der dauernden Unterhaltung durch die Gemeinde.
8 12.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Statuts können
mit Rücksicht auf besfondere Umstände durch die Gemeinde—
vertretung im Einverstaͤndnis mit dem Gemeindevorstand zu—
gelassen werden.
8 13.
ꝛ Du Statut tritt sofort nach erfolgter Genehmigung in
raft.
Heusweiler, den 26. Februar 1908.
Der Bürgermeister,
Mayer.
E. VII 12. Genehmigt!
Trier, den 24. März 1908.
Namens des Bezirks-Ausschusses:
Der Vorsitzende.
J. V.: Morgenbesser.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 888 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. Htärz 1850 wird für den Umfang der
Gemeinde Heusweiler folgende Polizeiverordnung erlassen.
8SI.
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des 81
des Ortsstaluts vom heutigen Tag als für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertiggestellt zu erachten, wenn
J. die Straße mindestens an einem Endpunkt an eine für
den öͤffentlichen Verkehr und den Anbau bereils fertig—
gestellte Straße angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinien in die Straße fallenden Grundstücksfachen
freigelegt und der Gemeinde übereignet sind;
die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und den
Fluchtlimen gemäß ausgebaut und der Fahrdamm
mittelst Pflasterung befestigt oder mit einer mindestens
20 Zentimeter hohen Packlage aus brauchbarem, festem
Steinmaterial und einer mindestens 10 Zentimeter
hohen festgewalzten Decklage aus Hartsteinkleinschlag
hon 425Zentimeter Korngröße versehen, sowie mit
einer mindestens 2 Zentimeter starken Sandschicht ab—
gedeckt ist;
die erforderlichen Entwässerungs-, Wasserversorgungs⸗
und Beleuchtungsanlagen hergestellt sind;
an beiden Seiten der Straße erhöhte Bürgersteige an⸗
gebracht sind, die mit Hartsteinpflaster, Zementbeton
oder anderem, von der Gemeindevertretung und der
Baupolizeibehörde für jede Straße besonders zu be⸗
timmendem Material zu befestigen sind.
2
53.