Crschern!
jeben Montag.
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den Kreis Saarbrücken.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
x r. 25.
Montag, den 22. Juni
1908.
Reichskasse den überwiesenen Betrag wieder zuzuführen,
falls der Bezugsberechtigte den Faͤlligkeitstag nicht er⸗
iebt hat. Unler den Jahresquittungen sind die Be—
—
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle aus
der Militärwitwenkasse zahlbaren Pensionen gleichmäßige
Anwendung.
Die Anträge auf Giroüberweisung sind nach den bei⸗
liegenden Mustern J und II zu stellen. Formulare
hierzu sind unentgeltlich zu verabfolgen.
Berlin Wes6, den 6. Mai 1908.
Kriegsministerium.
Versorgungs⸗ und Justiz⸗Departement.
v. Vallet des Barres.
An sämtliche Königliche Regierungen.
— —
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 17.
d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der
Monarchie auf den 26. Juni 1908 in die Haupt- und
Residenzstadt Berlin zusammen berufen worden sind, mache
ich hierdurch bekannt, daß die Eröffnung der Tagung
am 286. Juni 1908, vormittags 11 Uhr,
in gemeinschaftlicher Sitzung beider Häuser im Sitzungssaale
des Abgeordnetenhauses stattfinden wird.
Berlin, den 18. Juni 1908.
Der Minister des Innern,
von Moltke.
Auf Anregung des Herrn Reichskanzlers (Reichs⸗
Schatzamt) wird, entsprechend dem in der Reichszivilverwal⸗
tung eingeführten Verfahren, für das Gebiet des Militär—⸗
pensions⸗ usw. Wesens folgendes bestimmt:
i. den Empfängern der vierteljährlich oder monatlich zahl⸗
hbaren Pensionen, Wartegeider, Witwen⸗ und Waisen⸗
gelder, Witwen⸗ und Waisenrenten, fortlaufenden Unter⸗
ffützungen, Erziehungs- und sonstigen Beihilfen wird ver—
suchsweise gestattet, sich ihre Bezüge im Girowege zuführen
zu lassen, sofern sie bei einem an den Reichsbankgiroverkehr
angeschlossenen Bankhaus ein Konto haben und die fälligen
Beträge dem Bankhaus in voller Summe überwiesen
werden, eine teilweise Barzahlung also nicht erfolgt.
Die Ueberweisung hat an dem dem Fälligkeitstage
vorhergehenden Werkiage und, wenn der Fülligkeitstag
auf einen Sonntag oder Festtag fällt, an dem zweit⸗
vorhergehenden Werktag unter vorheriger Benachrichti⸗
zung des Bankhauses zu erfolgen.
Bankkonteninhaber, welche Pensionen usw. aus einer
nicht an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossenen Kasse
beziehen, können die Zahlbarmachung durch eine in den
Reichsbankgiroverkehr einbezogene Kasse beantragen.
Ueber die erfolgte Giroüberweisung haben die Empfangsberechtigten
alsbald nach Gutschrift des Betrags auf
ihrem Konto der zahlenden Kasse Quittung einzureichen,
welche mit der vorgeschriebenen Bescheinigung über
Leben, eigenhändige Unterschrift usw. versehen sein
muß. Von Beibringung dieser Bescheinigung kann
von der Kasse in Gemäßheit der Bestimmung über die
„Erleichterungen des Zahlungsverkehrs bei den öffent⸗
lichen Kassen vom 13. September 1900“ abgesehen
werden, wenn dem zahlenden Beamten Leben des
Quittungsausstellers und Eigenhändigkeit seiner Unter⸗
schrift bekannt sind, außerdem aber auch in dem Falle,
wenn das Bankhaus die Verpflichtung übernimmt. der
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Gemäß 8 21 der Provinzialordnung für die Rhein⸗
provinz vom 1. Juni 1887 (G. S. S. 252) bringe ich im
Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. Zuli 1906
zur öffentlichen Kenntnis, daß anstelle des Berghauptmanns
ind Oberbergamtsdirektors Krümmer zu Clausthal im Harz,
welcher sein Mandat als Provinzial ·Landtags⸗Abgeordneter
niedergelegt, hat der Vorsitzende der Königlichen Bergwerks⸗
Direktion Geheimer Bergrai Cleff in Saarbrücken zum Pro⸗
vinzial⸗Landtags-Abgeordneten für den Kreis Saarbrücken
gewählt worden ist.
Coblenz, den 16. Mai 1908.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: von Hagen.
Bekanntmachungen
des Koͤniglichen Regierungs-Präsidenten.
Auf Grund des 8 12 der Polizeiverordnung betreffend
den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen vom 22.
Dklober 1908 (Amisblati S. 269 ff.) ist von mir der Vereins⸗
ingenieur Bernhardt in Saarbrücken zum Sachverständigen
für die Vornahme der in den 88 3, 4, 5, 6 der Polizei⸗
herordnung vorgeschriebenen Prüfungen und für die Ausstel⸗
lung von Bescheinigungen gemäß 8 7 a. a. O. unter dem
Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs ernannt worden.
Trier, den 27. Mai 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. B: Scheuner.