Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

817.
Vereidigung der Mitglieder.
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts und seine Stell⸗
vertreter sind vor ihrem Amtsantritte durch einen von dem
Königlichen Regierungspräsidenten beauftragten Beamten, die
Beisiher vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter auf die Erfüllung der Obliegen⸗
heiten des ihnen über ragenen Amtes gemäß der Bekannt⸗
machung der Herren Minister für Handel und Gewerbe und
des Innern vom 17 Februar 1891 (M.Bl. f. d. i. V.
S. 26) eidlich zu verpflichten.
818.
Enthebung, Entsetzuüg der Mitglieder.
Fin Mitglied des Kaufmannsderichts, hinsichtlich dessen
Umstände eintreten oder bekannt werden. welche die Wähl⸗
barkeit zu dem von ihm betleideten Amte nach Maßgabe
dieses Stiatuts ausschließen, ist des Amtes zu entheben. Die
Enthebung erfolgt durch dea Bezirkzausschuß zu Trier narh
Anhörung des —eteiligten.
dins den Handlungsgethilfen entnonmene Beisitzer, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der
Wahl den Betrag von fünftausend Mart übersteigt, bleiben
dis zur nächsten Wahl im Amte.
Ein Milglied des Haufmannsgerichts, welches sich einer
groben Verletzung seiner Amtspflicht ichuldig macht. kann
seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch
das Königliche Landgericht in Saarbrücken. Hinsichtlich des
Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehörigen Strafsachen geltn. Die Klage
wird von der Söniglichen Staatsauwaltschaft auf Antrag
des Königlichen Regierungspräsidenten zu Trier erhoben.
8 10.
Verteilung der Beisitzer.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitz⸗
ungen des Kaufmannsgerichts teilzunehmen haben, wird durch
den Vorsitzenden durch Auslosung festgestellt. Das Los
zieht der Vorsitzende. Ueber die Auslosung wird ein Proto—
koll aufgenommen.

820.
Der Vorsitzende setzt die Beisitzer von ihrer Auslosung,
den Sitzungsperioden und den Sitzungstagen, für welche
bezw. an welchen sie in Tätigkeit zu treten haben, unter
Hinweis auf bdie Folgen des Ausbleibens schriftlich in
Kenutnis.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann
auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Beisitzer von
dem Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in den betreffen⸗
8 Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt
ind⸗
Der Ant ag und die Bewilligung sind altenkundig zu
machen

821.
Ausbleiben der Beisitzer.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung
ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden an—
zuzeigen.
Wenn ein ausgeloster Beisitzer verhindert ist, so lost
der Vorsitzende einen anderen Beisitzer aus und beruft diesen
—R 1J *
Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen
drei Tagen dem Vorsitzenden anzuzeigen.

822.
Besetzung des Gerichts in der einzelnen Sitzung.
Für jede Spruchsitzung des Kaufmannsgerichts, abge—
sehen von dem Falle des 854 des G.G.G. in Verbindung
mit 8 16 K.eG.⸗«G. sind zwei Beisitzer, ein Kaufmann und
ein Handlungsgehilfe einzuladen.
823.
Entschädigung der Beisitzer.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie bei
gewohnt haben, als Entschädigung für Zeitversäumnis 4 Mk.,
wenn die Sitzung einen ganzen Arbeitstag in Anspruch genommen
hat, die Hälfte dieses Betrag-8, wenn dieselbe nicht über
inen halben Arbeitstag angedauert hat. Die Entschädig⸗
ungen werden in der Regel vierteljährlich, auf Wunsch auch
vfort ausgezahlt, ihre Zuͤrückweisung ist nicht statthaft.
8 24.
Gerichtsschreiveri usw.
Bei dem Kaufmannsgerichte wird eine Gerichtsschretherei
eingerichtet.
Die Geschäftsäräume einschl. der Gerichtskasse werden für
das Kaufmanusgericht und das Gewerbegericht in Sulzhach
gemeinsam eingerichtet, der Gerichtsschreiber, die sonstigen
Hureaubeamten. Kassenbeamten, Schreibkräfte, Unterbeumten
und Zustellungsbeamten für beide Gerichte gemeinsam bestellt
jud der Burcaudienst, einschließlich der Kassenverwaltung.
gemeinfam geregelt.

g 25.
Unterhaltungskosten.
Die Kosten der Einrichtung und Unterhallung des Kauf⸗
mannsgerichts sind, soweit sie nicht in dessen Eianahme ihre
Deckung finden, von der Gemeinde Sulzbach zu tragen.
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts hat alljährlich
einen Bericht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Gerichts
in dem abgelaufenen Jahre an den Bürgermeister zu er⸗
statten.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
8 26.
Auf vas Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden
die Vorschriften der 88 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Be⸗
rufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig
ift, wenn der Wert des Sireitgegenstandes den Betrag von
dreihundert Mart übersteigt (Vergl. z 16 d. K.-G.G.).
827.
Gebühren.
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Kauf⸗
mannsgerichte wird eine einmalge Gebühr nach dem Werte
des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte bis
20 Me. einschl. 1,00 Mk., von mehr als 20 Mt. bis 50 Mk.
einschl. 1,30 Mki, von mehr als 50 Mi. bis 100 Mk.
einschl. 3.00 Mk.
Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 Mk., die
ebuhen um je 3,00 Mk. Die höchste Gebühr beträgt
30 Mk.
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch
eine auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurück⸗
nahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß
eine kontradiktorische Entscheidung vorhergegangen war, so
wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten
Sätze erhoben.
            
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