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verzeichneten Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wird
ein zur Wahl Erfchienener wegen mangelnden Ausweises
vom Wahlvorstande zur Abgabe der Stimme nicht zugelassen,
so ist dies gleichfalls unter Angabe des Grundes zu ver⸗
merken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel sind für beide Wahl⸗
körper gesonderte Wahlurnen aufzustellen, in welche die zur
Abgabe der Stimme Zugelassenen ihre Stimmzeltel verdeckt
durch die Hand des Wahlvorstehers einlegn.
812.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahlen festgesetzten
Zeit sind nur noch die im Wahllokale bereits anwesenden
Personen zur Wahi zuzulassen. Alsdann wird die Wahl
für geschlossen erkläͤrt und ouf den Listen von den Mitglie⸗
bdern des Wahlvorstandes durch Namensunterschrift bescheinigt,
daß sich während der für die Ausübung der Wahl festge⸗
setzten Zeit niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts
gemeldet habe.
Nunmehr wird die Zahl der in die Wahlurne einge⸗
legten Stimmzettel ermittelt. Ergibt sich hierbei eine Ab—
weichung von der in den Listen fesigestellten Zahl der zur Ab⸗
gabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur
Aufklärung der Sachlage Dienlichen in dem Wahlprotokoll
zu vermerken.
Hierauf wird die Zahl der abgegebenen giltigen Stimmen
X
Ist aus einem Stimmzettel die Person eines der Ge⸗
wählten nicht mit Sicherheit zu entnehmen, oder sind nicht
wählbare, oder in den Wahlvorschlagslisten nicht enthaltene
Personen darin bezeichnet, so sind die für diese Personen
abgegebenen Stimmen ungültig, unbeschadet jedoch der Gül⸗
tigkeit der außerdem auf dem Stimmzettel noch angegebenen
Namen. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit enrscheidet
mit Stimmenmehrheit der Wahlvorstand, bei Stimmengleich⸗
heit der Vorsitzende. Ergebnis und Gründe des Beschlusses
find im Wahlprotokoll zu vermerken.
Demnächst wird zur Feststellung des Wahlergebnisses
geschritten. Der Wahlvorstand ermittelt zunächst die Zahl
der auf jeden Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen und
stellt darnach — durch Zusammenzählung dieser Stimmen
— fest, welche Zahl gültiger Stimmen auf jede der einge⸗
reichten Wahlvorschlagslisten gefallen ist.
Innerhalb jeder Liste werden die Kandidaten nach Maß⸗
gabe der erhaltenen Stimmenzahl geordnet, bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge, in welcher die
Kandidaten bei Einre chung der Liste vorgeschlagen sind.
Es wird nunmehr die Zahl der von jedem der Wahl⸗
körper zu wählenden Beisitzer auf die einzelnen Listen nach
dem Verhältnis ihrer Stimmenzahlen verteilt. Zu diesem
Behuf wird nach Maßgabe der Anleitung der Anlage 4
festgestellt, auf welche Stimmenzahl je ein Beisitzer entfällt.
Diese Zahl Verteilungszahl) ist grundsätzlich so zu wählen,
daß sie in der Stimmenzahl der einzelnen Listen — unter
Nichtbeachtung der bei der Teilung verbleibenden Restzahlen
— insgesamt so oft enthalten ist, als die Zahl der zu
wählenden Beisitzer beträgt. Von jeder Wahlvorschlagsliste
sind alsdann so viele Kandidaten zu Beisitzern erwählt, als
die Verteilungszahl in der Stimmenzahl ihrer Lifte ent⸗
halten ist. Die Namen der Gewählten ergeben sich aus der
für jede Lste festgestellten Reihenfolge.
Sollten hiernach einer Liste mehr Vertreter zugewiesen
sein, als auf ihr Kandidaten vorgeschlagen sind, so sind alle
Kandidaten der Liste gewählt. Soweit die Beisitzerstellen
nicht von dieser einen Liste in Anspruch genommen sind, sind
sie unter die übrigen Listen noch einmal zu verteilen.
Sollten bei der Verteilung auf die Listen zwei oder
mehrere Listen auf die letzte der zu besetzenden Beisitzer⸗
stellen gleiches Anrecht haben, so wird diese Beisitzerstelle
derjenigen Liste zugewiesen, deren Kandidat die größere
Sum menzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
as Los.
Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis sofort, jeden⸗
falls innerhalb dreier Tage dem Gemeindevorstand unter
Beifügung der Wahlprotokolle und Stimmzettel anzuzeigen.
813.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Das Ergebnis der Wahl ist von dem Kaufmanns⸗
gericht, erstmalig von dem Bürgermeister sofort in dem in
z 9 bezeichneten Blatte mit dem Hinweise bekannt zu geben,
daß Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen
binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der Wahl
bei dem Bezirksausschuß anzubringen sind.
In der Bekanntmachung sind auch die Zahl der ab⸗
gegebenen gültigen und unguüͤltigen Stimmen, die Verteilung
der ersteren auf die einzelnen Kandida en und Listen, sowie
die zur Anwendung gebrachten Verteilungszahlen mitzu⸗
teilen.
Gleichzeitig sind die Gewählten von ihrer Berufung zu
Mitgliedern des Kaufmannsgerichts schriftlich in Kenntnis
zu setzen und aufzufordern, etwaige Ahlehnungsgründe bei
dem Kaufmannsgericht, erstmalig bei dem Bürgermeister,
geltend zu machen.
8 14.
Ersatz für ausscheidende Beisitzer.
Lehnt ein Beisitzer die Uebernahme des Amtes mit Er⸗
folg ab oder fcheidet im Laufe der Wahlperiode ein Beisitzer
aus, so tritt derjenige derselben Wahlvorschlagsliste ange⸗
hörige Bewerber, welcher unter den nicht für gewählt Er⸗
slärten die höchste Stimmenzahl erhalten hatte, an seine
Stelle. Verringert sich trotz dieses Ersatzverfahrens die Zahl
der Beisitzer einer Kategorie um mehr als die Hälfte, so
lann der Bürgermeister Ersatzwahlen für den Rest der Wahl⸗
periode anordnen.
8 15.
Verfahren bei Wahlstörungen.
Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt
für ungültig erklärt, so ist der Königl. Regierungspräsident
befugt:
a) die Wahlen, soweit sie durch Kaufleute oder Handlungsgehilfen
vorzunehmen waren, durch die Gemeinde⸗
Vertretung vornehmen zu lassen;
soweit die Wahlen von der Gemeinde⸗-Vertretung vor—
zunehmen waren, die Mitglieder selbst zu ernennen.
Im Falle zu à ist bei den Wahlen das für sonstige
Wahlen der Gemeindevertretung bestehende Verfahren zu
hefolgen.
8 16.
Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung
des Kaufmannsgerichts.
Die endgültige Zusammensetzung des Gerichts ist von
dem Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts, erstmalig von dem
Bürgermeister, in dem in 8 9 bezeichneten Blatte unter An⸗
gabe der Namen und Wohnorte der einzelnen Mitglieder
bekannt zu machen.