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4.
Diese Polizei⸗Verordnug tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 26. April 1898.
Der Koͤnigliche Landrat,
Bake.
Bekanntmachung.
Infolge der in letzter Zeit häufig vorgekommenen Ver⸗
unreinigungen des Karcherplatzes und sonstiger öffentlicher
Plähe in St. Johann durch Abladen von Schutt und
Hausabfällen aller Art wird erneut auf nachfolgende in der
Straßenpolizeiverordnung vom 20. September 1902 beitreffend
die Beseitigung von Hansabfällen ꝛc. enthaltenen Bestim⸗
mungen mit dem Hinzufügen hingewiesen, daß in Zukunft
nochmalige Uebertretungen aufs Strengste geahndet werden.
81.
Kehricht, Asche und sonstige Haus- und Wirtschaftsabfälle
dürfen nicht auf die öffentlichen Straßen, Plätze
und Wege oder in die Wasserläufe geschüttet werden, sind
vielmehr in den in 8 3 näher bezeichneten Gefäßen oder
Behältern, welche den Vorschriften des 8 80 der Bauord—
nung für die genannten 3 Saarstädte vom 5. August 1898
entsprechen müssen, zu sammeln.
8 24.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden, sofern nicht Bestrafung nach 8 366 Nr.
10 des Reichs-Straf⸗Gesetz-Buches eintritt, mit Geldstrafe
bis zu 30 Mk, bestraft, an deren Stelle im Unvermögens⸗
falle entsprechende Haft tritt.
Saarbrücken, den 26. April 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Begegnen von Fuhrwerken mit Straßenbahnen,
die durch Maschinen betrieben werden.
Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Polizei⸗Ver⸗
waltung vom 11. März 1860 sowie des 8 142 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30 Juli 1883
wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Um—
sang des Kreises Saarbrücken folgende Polizeiverordnung
erlassen:
81.
Bei allen Fuhrwerken, die nicht vom Wagen aus ge—
leitet werden, insbesondere aber bei allen Frachtfuhrwerken
ist der Fuhrer des Wagens gehalten, bei Annäherung des
Zuges neben den Zugtieren zu gehen und dieselben an den
Kopfgeschirren festzuhalten, bis der Straßenbahnwagen vor⸗
beigefahren ist.
82.
Während der Durchfahrt der Straßenbahnwagen durch
die Wegeunterführungen in der Helmutstraße zu Malstatt⸗
Burbach dürfen Fuhrwerke den Fahrdamm der Straße nicht
benutzen. Diese müssen vor dem Eingang der Wegeunter—
führungen halten, sobald das Herannahen eines Zuges durch
das Glockensingnal oder den Wächter angezeigt wird und
ehe erst nach der Vorbeifahrt des Zuges ihre Fahrt fort⸗
etzen.
Die Fuhrwerksführer haben den in dieser Beziehung
ergehenden Weisungen des an den Wegeunterführungen aufge—
stellten Wächters unverzüglich Folge zu leisten. Ausgenommen
hiervon ist die dem Sittersweg zunächst gelegene Unter—
führung.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden,
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermö—
gensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 27. April 1907.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Oeffentlicher Wetternachrichtendienst in Norddeutschland.
Der im letzten Sommer zum ersten Male durchgeführte
öffentliche Wetterdienst, der durch Ausgabe von Wettervorher⸗
sagen und rasche Verbreitung von Witterungsnachrichten in
erster Linie den Landwirten Gelegenheit geben soll, das jeweils
bevorstehende Wetter bei ihren Arbeiten besser berücksichtigen
zu können als bisher, wird im laufenden Jahre mit dem
j. Mai wieder eingerichtet werden. Den beteiligten Kreisen
werden daher nachstehend die wichtigsten Punkte über die Ein⸗
richtung des Wetterdienstes und seine Aufgaben in Erinnerung
gebracht.
Das Gebiet Norddeutschlands ist in neun Wetterdienst⸗
bezirke eingeteilt, deren jede eine Wetterdienststelle besitzt.
Diese Dienststellen haben ihren Sitz in Königsberg i. Pr.,
Bromberg. Breslau, Berlin, Magdeburg, Hamburg, Weil⸗
zurg, Aachen und Ilmenau. Es ist nicht ausgeschlossen, daß
aoch eine zehnte Dienststelle in Frankfurt a. M. neu einge⸗
richtet wird. Alle diese Dienststellen empfangen an jedem
Morgen durch Vermittlung der Hamburger Seewarte tele—
graphisch die Wetterbeobachtungen, die um 8 Uhr morgens
an etwa 70 über ganz Europa verteilten Wetterstationen an⸗
gestellt sind. Außerdem erhalten sie telegraphische Morgen⸗
berichte von einigen wichtigen Orten ihres Bezirkes und
Postkarten von einer größeren Anzahl über Deutschland ver⸗
teilter Stationen, die das Wetter des Vortages melden.
Mittels dieser verschiedenen Angaben werden Karten über
die Wilserungsverteilung in Europa hergestellt. Auf Grund
don Vergleichungen dieser Karten mit denen der vorangegangenen
Tage, sowie auf Grund genauer Beobachtungen der Witterungs⸗
vorgänge am Orte der Wetterdienststelle werden alsdann, Wetter⸗
horhersagen“ für den Nachmittag und den nächsten Tag aufge—
dellt. Diese Vorhersagen, die nach den klimatischen Unter⸗
chieden innerhalb des Bezirks für verschiedene Gebietsteile eine
zerschiedene Fassung erhalten können, werden der nächstgelegenen
Telegraphenanfialt bis 11 Uhr vormittags mitgeteilt, sofort
elegtaphisch an alle Telegraphenanstalten des Bezirls weiterge⸗
eben und während der Sommermonate dort vor 12 Uhr mittags
zffentlich ausgehängt. Sie find außerdem gegen ermäßigte
Abonnementsgebühren durch die Post zu beziehen. Die Vorher⸗
fagen kennzeichnen das Wetter kurz und sollen außerdem nach
Moglichkeit regelmähßig aussprechen, ob am nächsten Tage Nieder⸗
chlaͤge zu erwarten find. Dabei- wird in den Angaben über
Fintrittszeit. Dauer und Stärke der erwarteten Niederschläge
immer größere Bestimmtheit angestrebt werden.
Außer der Vorhersage wird während des ganzen Jahres eine
gedruckte, Wetterkatte“ in den Vormittagsstunden hergestellt und
zaldmöglichst durch die Post verbreitet. Die Wetterkarte ist eine
dandlarte, die mit einfachen, auf jedem Blatt erklärten Zeichen
die Verteilung des Luftdrucks über Europa darstellt und An—