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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Auzeigeblatt für
2
Nr. I8.
Montag, den 6. Mai
1907.
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Eine große Anzahl von Geschäftsinhabern der Städte
Sit. Johann, Saarbrücken und Malstatt-Burbach hat bei
mir den Antrag gestellt, in den genannten drei Städien für
die offenen Verkaufsläden aller Geschäftszweige, mit Aus⸗
nahme der Lebensmittelbranche (Bäcker, Metzger, Kolonial⸗
warenhandlungen, Konditoren) und der Zigarrengeschäfte
und mit Ausnahme sämtlicher Samstage und der Wochentage
vor Festtagen, sowie mit Ausnahme derjenigen Tage, für
welche eine verlängerte Beschäftigungszeit bis 10 Uhr abends
zugelassen ist, den 8 Uhr-Ladenschluß einzuführen.
Zur Feststellung gemäß 8 139 k Abs. 2 der Reichs—
gewerbeordnung, ob der Antrag von mindestens einem
Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber der drei örtlich un—⸗
mittelbar zusammenhängenden Gemeinden gestellt ist, ha be
ich den Königlichen Regierungsassessor Freiherrn Quadt
Wykradt-Hüchtenbruck zu Saarbrücken zum Kommissar
in Gemäßheit des 8 1 der Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 25. Januar 1902 (Reichsgesetzblait S.
38) ernannt.
Trier, den 20. April 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Polizei⸗Verordnung
zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung
Straßen und Plätzen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
und der 88 137, 139 und 141 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 (G.-S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang
der Rheinprovinz verordnet, was folgt:
81.
Den zur Erhaltung der Sicherheit, Ordnung, Ruhe
und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen ergehenden Anordnungen oder Aufforderungen
der Polizeibeamten und Gendarmen ist Folge zu leisten.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 81
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögens⸗
falle mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Die für den Umfang der Rheinprovinz erlassene Poli—
zeiverordnung, betreffend den unbefugten Aufenthalt in der
Nähe der Betriebsstätten von Berg uünd Hüttenwerken vom
29. Dezember 1892, wird aufgehoben.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Coblenz, den 283. Maͤrz 1907.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
Freiherr von Schorlemer
auf öffentlichen Wegen,
Bekanntmachungen des Kal. Landratsamtes.
Polizei⸗Verordnung
betreffend die Vertilgung der Maikäfer.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 und des 8 142 des
Gejetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
1883 wird für den Umfang des Kreises Saarbrücken unter
Zustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei-Verord⸗
nung erlassen:
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten
In der Gemeinde Maizieres im Kreise MetzeLand
sowie in der Gemeinde Algringen im Kreise Diedenhofen⸗
West im Bezirk Lothringen ist die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen; in den Gemeinden Blaesheim und Krauter—
—DD —
erloschen.
Trier, den 16. April 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
81.
Jeder Eigentümer bezw. Nutznießer oder Pächter ist
gehalten, während der Dauer der Maikäferflugzeit die Käfer
jeden Morgen in der Frühe auf seinen sämtlichen Grund—
stücken einzusammeln und zu töten.
82.
Das Einsammeln der Käfer muß jeden Morgen bis
sp itestens um 8 Uhr vollständig beendigt sein.
8 8.
Wer dieser Anordnung nicht pünktlich nachkommt, wird
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle
des Unvermögens eine verhältnismäßige Haftstrafe tritt, bestraft.