Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. — N

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 16.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.

Montag, den 22. April

1207.
Im Anschluß an den Runderlaß des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe vom 5. März d. Is., betreffend
die neuen Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Gesinde—⸗
vermieter und Stellenvermittler (mit Ausschluß der Theater⸗
agenten) bestimme ich hiermit folgendes:
1. Vom 1. Juli 1907 ab sind neue Gesindedienstbücher
nach dem durch die Jastruktion des Ministers des
Innern vom 26. Februar 1872 (M.⸗Bl. d. i. V.
S. 79) vorgeschriebenen Formular mit der durch Ziffer
7 Abs. 2 der neuen Vorschriften bedingten Abänderung
anzulegen, daß zwischen den Spalten 6 und J des bis—
herigen Musters eine neue Spalte mit der Ueberschrift
„Vor⸗ und Zuname und Geschäftslokal des
Gesindevermieters.
Datum des Vertragsabschlusses.“
eingeschaltet wird, die jedesmal im Anschluß an das
Vermittelungsgeschäft, falls ein solches stattgefunden
hat, von dem Gesindevermieter auszufüllen ist.
Die vor dem 1. Juli 1907 ausgefertigten Gesinde⸗
dienstbuches dürfen weiter benutzt werden. In diesen
Büchern finden die im vorstehenden angeordneten Ein⸗
tragungen der Gesindevermieter in Spalte 4 Platz.
Den neuen Gesindedienstbüchern ist der auf der Rück⸗
seite des Musters C zu dem „Ausweise“ abgedruckte
Auszug aus den Vorschriften des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe vom 5. März 1907 vorzu—
drucken.
Die Ortspolizeibehörden haben sich bei der Anmeldung
der Dienstboten neben dem Gesindebuche jedesmal den
von dem Gesindevermieter gemäß Ziffer 15 der Vor⸗
schriften vom 5. März 1907 ausgestellten „Ausweis“
vorlegen zu lassen.
Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, gefälligst
für die schleunige Veröffentlichung dieses Erlasses durch die
Amtsblätter und für die Befolgung der darin getroffenen
Anordnungen Sorge zu tragen.
Berlin, den 27. März 1907.
Der Minister des Innern.
In Vertretung
gez.: v. Bischoffshausen.
An den Herrn Regierungaͤpräsidenten in Trier.

Ankauf von kaltblütigen Militärzugpferden.
1. Zum Ankauf von etwa 30 volljährigen Zugpferden
kaliblütigen Schlages sollen in diesem Jahre in der Rhein⸗
provinz die nachbezeichneten öffentlichen Märkte abgehalten
werden:
am 2. Mai, 80 vorm. in Bitburg, Reg.«Bez. Trier,
„ 3. 80 , Geilenkirchen, Reg.Bez. Aachen,
. 4.. 8820, „Fischeln b. Crefeld, Reg.⸗Bez.
Düsseldorf.
Die Pferde sollen im Alter von 4 bis 5 Jahren stehen,
im allgemeinen 1,69 bis 1,68 m Stockmaß haben und
dürfen sich nicht in dürftigem Zustande befinden. Sie
müssen geeignet sein, schwere Lasten zu ziehen, müssen aber
trotzdem auf gebahntem Wege im Zuge längere Strecken
traben können.
2. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen
und gegen Quittung bar bezahlt.
3. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rück⸗
gängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des
Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen
Pferde, die sich während der ersten 28 Tage nach dem Tage
der Einlieferung in das Depot usw. als Klophengste er⸗
weisen und tragende Stuten. Die gesetzmäßige Gewährs⸗
frist wird für periodische Augenentzündung (innere Augen⸗
entzündung, Mondblindheit) auf 28 Tage nach dem Tage
der Einlieserung in das Depot usw. verlängert, für Koppen
——— auf 10 Tage vom genannten Zeitpunkte ab
verkürzt.
4. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht
eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen können.
5. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke rindlederne Trense mit glattem,
starkem Gebiß (keine Knebeltrense) urd eine neue Kopf—
halfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2 Meter
langen Stricken unentgelllich mitzugeben.
6. Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind
die Deck⸗ und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife der
Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanzrübe
nicht zu verkürzen.
...7. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für
nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 12. Februar 1907.
Kriegsministerium, Remonte⸗-Inspektion.
gez.: v. Damnitz.

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
An Stelle der bisherigen Prüfungsgebühr von 3 Me.
für die Gesellenprüfungen der Handwerker wird gemäß
            
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