82
bei dem Bürgermeister schriftlich oder protokollarisch anzu⸗
bringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Bürgermeister. Gegen
dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit
dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist
von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
an den Kreis⸗Ausschuß offen.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.
8 13.
Wer eine ihm nach 8 9 dieser Ordnung obliegende An⸗
zeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vor—
geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.
814.
Diese Ordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Püttlingen, den 20. Dezember 1906.
Der Bürgermeister.
gez.: Dr. Mattonet.
Nr. 1116. Genehmigt. Beschluß vom 8. ds. Monats.
Saarbrücken, den 16. März 1907.
Der Kreis-Ausschuß.
gez.: Freiherr Quadt.
(L. 8
Die Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten ift
unterm 23. März 1907 (I. D. 1971) erteilt worden
Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die häufig vorkommenden vorsätzlichen
und fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen
(Zertrümmerung der Isolatoren durch Steinwürfe, Umbrechen
von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nach—
stehenden Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches erneut
zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
z 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver⸗
änderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis
von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge—
fährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und
Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zu—
behörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den
Betrieb verhindern oder gefährden.
8 3184. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 8 317
und 318 find Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Derjenige, welcher den Täter einer vorsätzlichen oder
fahrläfsigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze
und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine Belohnung
his 15 Mark aus der Postkafse. Die Belohnung wird auch
dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters
oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht be—
straft oder zum Ersatz herangezogen werden kann, oder wenn
die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch
rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert
worden ist, der gegen die Telegraphenanlagen verübte Unfug
aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen er—
folgen kann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht,
diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien
eintreten zu lafsen und im Falle der Ermittelung von Personen,
welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt
haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Trier, den 9. Februar 1907.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Klihm.
Bekanntmachung.
Ein dem Ackerer Johann Bock-Scheuer zu Blies—
gersweiler-Mühle, Gemeinde Auersmacher, gefallenes Pferd
hat nach kreistierärztlicher Feststellung an Milzbrand ge—
litten. Ueber das Gehöft ist die Sperre verhängt.
Kleinblittersdorf, den 9. April 1907.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber
Saarbrücken, den 15. April 1907.
Der Königliche Landrat, Bötticher.
Oefienmicher Anzeiger.
Bekannktmachung.
Zur Abschätzung der zum Ausbau der Parallelstraße in
Malstatt⸗Burbach beanspruchten Grundflächen habe ich Verhandlung auf
Dienstag, den 16. April d. Is, vormittags 11 Uhr, aus
dem Bürgermeisteramt in Malstatt-Burbach
anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu der Verhandlung
hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben der
Geladenen ohne ihr Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen
deren Auszahlung und Hinterlegung verfügt werden wird. Ent—
schädigung für Wege und Versäumnis kann nach dem Gesetze nicht
gewährt werden. Soweit die Sachverständigen imstande sein werden,
ihr Gutachten in der Verhandlung abzugeben, wird dieses den Betei—
ligten sofort in der Verhandlung oder nach Beendigung der Ab—
schätzung mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit sinden, sich über das
Gutachten zu äußern.
Trier, den 9. April 1907.
Der Enteignungs-Kommissar.
van de Loo,
Regierungsrat
Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Verlag von Gebrüder Hof 2r in Saorbrüden