Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der
Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber
und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen
Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu
(8 6) so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer
zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren
ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der
Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken⸗ oder
Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem
Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamtbetrag
seiner Hypotheken⸗ oder Grundschuldforderung und der dieser
vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine
von der Zahlung des Stempels befreite Person (K 6), so
kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer
Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
82.
Ein Erwerb von Todeswegen oder aufgrund einer
Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs⸗Erbschafts⸗
steuergesezes vom 3. Juni 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 654)
bleibt frei von der im 8 1 bezeichneten Steuer.
83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling
aufgrund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder
wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer
Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grund⸗
stück oder Recht erwerben.
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
rzsorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat.

8 4.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke
bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vogl. 8 8)
erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als
der Wert des dem bigherigen Miteigentümer übertragenen
Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen
ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur
Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
8 5.
Erfolgt der Erwerb aufgrund von Tauschverträgen,
so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke
oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde belegener
Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene
nach dem Werte der ersteren.
86.
/ Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die
vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden
die 88 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1896
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten
als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates,
den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rech—⸗
nung eines solchen anderen Staates verwaltet werden
oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem
Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten

Missionen sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen
und Vereinen usw. (5 5 Abs. 1 4-8, Abs. 34.
a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der
Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegen⸗
heiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenuͤber
die gleiche Rücksicht geübt wird.
87.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen
die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den ge⸗
meinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaktes
zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert
werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwer⸗
ber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber
übernommenen Lasten und Leistungen unter Zurechnung
der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstande
haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet;
Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende
Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschafts⸗
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 8 17 ff. und der dazu vom
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.
Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungs⸗
verfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des
Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt
wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Er⸗
steher übernommenen Leistungen.
88.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Bürger⸗
meister.

89.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
innerhalb zwei Wochen nach dem Erwerbe dem Bürgermeister
hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der
Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder
protokollarische Mitteilung zu machen, auch auf Erfordern
die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.
Auf Verlangen des Bürgermeisters sind die Steuer⸗
pflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung
der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu
— ** Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu
erteilen.

810.
Der Bürgermeister ist bei der Veranlagung der Steuer
an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be—
anstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber
binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung ab—
zugeben Findelt eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen
nicht statt, so kann der Buͤrgermeister die zu entrichtende
r— nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger,
estsetzen.

8 11.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung durch
den Bürgermeister, worüber dem Steuerpflichtigen eine
schriftliche Mitteilung (Veranlagung) zuzustellen ist.
Die Steuer ist innerhalb drei Wochen an die Gemeinde—⸗
Kasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur
Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs⸗
zwangsverfahren.
8 12.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung der Veranlagung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.