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In den Gemeinden Maizioeres und Montigny im Kreise
Metz-Land sowie in der Gemeinde Bollingen im Kreise
Diedenhofen⸗ West in Lothringen ist die Seuche erloschen.
Trier, den 26. März 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat dem
Presbyterium der evangelischen Gemeinde Ruhrort die Erlaubnis
rcteilt, zum Besten des Schifferheims daselbst im Jahre 1907
eine einmalige Hauskollekte bei den evangelischen Bewohnern
der Rheinprovinz abhalten zu lassen.
wale der Abhaltung der Kollekte find beauftragt der
Pfarrer Ulbrich Kerwer, der Küster Storck und Stuhl⸗
flechter Horn, sämtlich von Duisburg⸗Ruhrort.
Truer, den 31. März 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung im Amisblatt
bom 4. d. Mis. — J. A. 2758 — bringe ich hiermit zur
Kenntnis, daß außer den daselbst aufgeführten Kollektanten
noch nachstehende Personen mit der Abhaltung der Kollekte
beauftragt sind:
Theodor Faust aus Cöln,
Gerhard Lützenberg aus Anhoven,
Johann Biertz aus Bessenich,
Carl Münch aus Hilden,
Anton Sieben aus Abenden,
Josef Wetzlar aus Scherpenseel.
Trier, den 30. März 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat März 1907 Jagdscheine:
Be⸗
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oAfde. der
sr. Bultig
keit.
Name
Stand
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469 10. 3.
160 13. 31
E6i 17.3.
s 30 *
168 30. 3.
Kirst Eugen
Beck
Mang Heinrich
Schoengen Peter
Haldy Alex
Knappschafts ·Sekretär
Königl. Forstrefrendar
Kaufmann
Rendant
Dr. jur.
Saarbrücken, den 1. April 1907.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordnun
für die Erhebung einer Geme ae vom Erwerbe von Grund⸗
siücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen
Vorschriften gelten in der Landgemeinde Puůttlingen.
Aufgrund der 88 13 18, 69, 70 und 82 des Kom⸗
munga abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz, Samm
S. 152) und des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.
Dezember 1906 wid fur die Landgemeinde Püttlingen nach⸗
sehende Steuerordnung er'assen.
—R
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Bezirke der
Lardgemeinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines
Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüglichen Vor—
schriften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts), unter⸗
liegt einer Steuer von eins vom Hundert des Wertes des
erworbenen Grundstücks oder Rechtes.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht
auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem
ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die
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Jagdscheine
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Saarbrücken
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Saarbrücken
Saarbrücken
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Der Königliche Landrat
Bötticher.
Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammen⸗
gerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu
entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus
dem Veraußerungsgeschaäͤfte oder nachträgliche Erklärungen
eines aus dem Veraͤußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers,
die Rechte für einen Drittlen erworben beziehungsweise die
pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden
wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber
das Veraußerungsgeschäft nachweielich aufgrund eines Voll⸗
machtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für
einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Uebertragung seiner
Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuern—
den Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen aufgrund gesetzlichen Anspruchs
auf Ruͤckgaͤngigmachung des Veräußerungsgeschäfts ein Rück⸗
erwerb von Grundstuͤcken oder Rechten stattgefunden hat,
kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen
ines Rückerwerbes kann der Bürgermeister die zu entrich—
ende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf 30 ihres
Betrages ermäßigen.