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beim Totengräber. Abgesonderte Plätze werden nicht ab⸗
gegeben.
33.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß Personen bis zu 14 Jahren als Kinder gezählt
maden Alle übrigen Personen sind zu den Erwachsenen zu
rechnen.
8 4.
Der Transport der Leichen nach dem Friedhof ist aus⸗
schließlich Sache der Awehdzigen
Für Anfertigung der Gräber einschließlich dem Wiederzufüllen
wird ein Totengräber bestellt, welcher die ihm gegebenen
Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe
der Entlassung.
An Beerdigungskosten sind zu bezahlen:
1. Für das Grab eines Erwachsenen. .. 3,00 Mk.
2. Für das Grab eines Verstorbenen vom 6.
bis 14. Lebensjahre..2,00 ,
Für das Grab eines Kindes vom 1. bis
d. Jahrr. 150
4. Für eine Totgeburt... 1,00 .
Für ortsarme Personen werden die Begräbniskosten be⸗
sonders mit dem Toengriber gereinbart.
Jedes Grab soll in der Regel nur eine Leiche erhalten.
Mütter mit ihren neugebornen Kindern können in ein Grab
gelegt werden.
87.
Für die Leichen Erwachsener sollen die Gräber 2,830 Meter
lang ünd 1,00 Meter breit sein. Für Kinderleichen sollen
die Gräber 1,40 Meter lang und 0,70 Meter breit werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens 30 em
breiter Raum freizulassen, und es muß zwischen jeder Gräber⸗
reihe ein freier Ruum von 40 em bleiben.
Ueber jedem Sarge muß die Erde mindestens 1 Meter
hoch liegen und außerdem wird ein spitzwinkelig festgeschlage⸗
ner Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden. Die vor⸗
läufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätte (Turnus) soll 30
Jahre betragen.
88.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern wird
auf 80,00 Mk. pro Grab für Erwachsene und 16,00 Mk.
für Kinder festgesetzt.
89.
Denkmäler, Grabsteine, Kränze u. s. w. können auf
den Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements an⸗
gebracht werden. Pflanzungen auf den einzelnen Grabstätten
sind ebenfalls gestattet, jedoch ist das gewerbliche Arbeiten
und Putzen der Gräber an Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen
verboten. Unkraut, Steine und anderer Abraum von den
Gräbern darf nur an den dazu bestimmten Stellen nieder—
gelegt werden.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler
Grabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu trogen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Würde des Friedhofes verletzen, können von
der Beborde beseitigt werden —
—10.
Der Totengräber hat ein Register zu führen, aus dem
Name und Alter der Verstorbenen, der Tag des Todes und
der Beerdigung sowie bei ansteckenden Krankheiten die Art
der letzteren, ebenso wenn der Tod auf unnatürliche Weise
eingetreten ist, die Art desselben zu ersehen ist. Die Nummer
des Grabes muß mit der Buchnummer jeweils übereinstimmen.
Ferner muß aus dem Register hervorgehen, ob es sich um
eine angekaufte Grabstätte (9 8) handelt.
8 11.
Der Totengräber hat den Unterhalt und die Reinlich⸗
keiten der auf dem Friedhof angelegten Wege unentgeltlich
zu besorgen
8132.
Der Totengräber hat den Friedhof verschlossen zu
halten. Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Ver—
wandten der dortselbst ruhenden Toten stets gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 13.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen
hat der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizu⸗
vohnen. In Verhinderungsfällen darf er fich niemals durch
Kinder oder weibliche Personen vertreten lassen.
8 14.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 20 Stunden vorher dem
Gemeindevorsteher von Bliesransbach angemeldet werden,
welcher befugt und verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine
andere Stunde zu verlegen, insofern es nötig erscheint, um
ein Zusammentreffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
g 15.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreiten, vielmehr müssen
solche solange außerhalb desselben sich still aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendet ist. Das beim Eintrefsen
eines Leichenzuges auf dem Friedhofe etwa anwesende
Publikum hat sich während der Begräbnisfeierlichkeit in an—
gemessener Entfernung zu halten.
g 16.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, es inüssen dieselben solange anhalten, bis die Leichen⸗
züge passiert sind.
817.
Jedes Grab erhält eine dauerhaft anzubringende be⸗
sondere Nummer. Euntsprechend dieser Nummer erfolgt bei
jedem Begräbnis eine Eintragung in das Sterberegister.
8g 18.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf andere Art als durch
die Tore.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen.
4. Jeder die Ruhe des Ortes störende Laͤrm und jedes
mit seiner Würde nicht vertägliches Verhalten.
5. Das Besteigen der den Friedhof umgebenden Mauer
Brebach, den 22. Inni 1906.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 885 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom I1. März 1850 wird für den Um⸗
— der Gemeinde Bliesransbach folgende Polizeiverordnung
erlassen: