Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
Konsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorleile dieser Kapitalsanlage weitesten Kreisen
auf die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen,
hat der Herr Finanzminister sämtliche Regierungshauptkassen
uͤnd sämtliche Kreiskassen außerhalb Berlins angewiesen, vom
Publikum Staats-Schuldverschreibungen anzunehmen, die er⸗
forderlichen Antragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen
der Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuidbuch ⸗Bureau zu übermitteln. Darüber hinaus
sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann auch bares
Geld zum Ankauf Preußischer Staatsanleihen und deren
sofortiger Eintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beteiligten Beamten haben über die bei dieser Gelegen⸗
heit zu ihrer Kenntnis kommenden Vermögensangelegenheiten
gegen Jedermann, insbesondere auch gegenüber den Steuer⸗
behörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten.
Außer den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermittelung
der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist jedem,
der einen kleineren oder größeren Kapitalbetrag zinsbar an⸗
zulegen hat, die Möglichkeit gegeben, durch Einzahlung bei
der ihm nächstgelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Umständlichkeit
und möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen über⸗
nehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs⸗
bankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitalsanlage in
Verbindung mit ihrer Sicherheit und der Kostenlosigkeit der
laufenden Verwaltung erscheint geeignet, die Einrtragung von
Kapitalien in das Staatsschuldbuch, und zwar besodders
auch in den Kreisen kleinerer Kapitalisten, noch beliebter zu
machen, als sie es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt
von den Vorteilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht
wird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millionen
Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt sein mag,
daß über 36 Prozent der Konten auf Posten bis zu 4000
Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen Staats⸗
anleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für die Reichs—
anleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Reinigung der Straßen und Plätze der Gemeinde
Fischbach.
Auf Grund der heute durch die Gemeinde⸗Vertretung
beschlossenen Ortssatzungen, betr. die Wege- und Straßenreinigungspflicht
 der Grundeigentümer in der Gemeinde
Fischbach, und auf Grund der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des
g 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
wird hiermit, nach Anhörung des Gemeinderates, folgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
die dieses und die dazugehörigen Nebengebäude, Gärten,
Höfe und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbe⸗
sondere den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr⸗

damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams-⸗
lag — mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage — sowie an jedem
einem gesetzlichen Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.

82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be⸗
ginnen und muß vor Sigtri der Dunkelheit beendet sein.
83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens
don der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frost—
freiem Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende
Fläche ausreichend besxnenge werden.
4.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Polizeibehörde sofort zu beseitigen.
8 5.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
—E——
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl und
dergl., oder durch Abschaufeln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen vom Eis befreit werden
86.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge⸗
pflasterten Bürgersteige, Bankette und Rinnen nach An⸗
leitung der 83 Jbis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflasterten Bankette
find dagegen bei anhaltend trockenem Wetter mit weichem
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder
Krätzer von allem Unrate zu befreien. Ein zu scharfes
Kehren chaussierter Straßen mit harten oder stumpfen
Besen, so daß sich hierdurch das Bindematerial zwischen dem
Kleinschlag loslöst, darf ne stattfinden.
7.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso—
weit nicht nach 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis 9 Mk., im Un⸗
vermögensfalle mit enispeecherder Haft bestraft.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft.
Dudweiler, den 24. Februar 1907.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister
Petermann.

Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Gemeinde Bliesransbach.
Nach Anhörung und unter Zustimmung des Gemeinde⸗
rates wird durch den unterzeichneten Bürgermeister für den
den Umfang der Gemeinde Bliesransbach folgende Friedhofs⸗
und Begräbuis-Ordnung erlassen.
—
Der vergrößerte Friedhof in Bliesransbach, welcher
Eigentum der Zivilgemeinde ist, ist zur Aufnahme sämtlicher
Leichen aus der Gemeinde Bliesransbach ohne Unterschied der
Konfession der Verstorbenen himim.
Die Beerdigungen finden ohne Unterschied der Reihe
nach, gemäß dem Plane statt, und zwar nach der Anmeldung
            
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