Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

M

Wahlbezirk

Stellvertreter
Wahlvorsteher des
Wahlvorstehers

Wahllokal

XII.

Bürgermeisterei Volklingen.
Rektor Ludwig Goubeaud Rektor Wilhelm Hoff—⸗
zu Völklingen. mann zu Völklingen.

Völklingen I: Saar-⸗, Kirchen⸗, Schul⸗,
Markt, Friedrich- Luisen⸗, Gerhardstraße
und Mühlgewann.
Völklingen 11: Wilhelm-, Schlachthof⸗, Gas⸗
werks⸗ und Bismarckstraße.
Völklingen 111: Hofstatt-, Schirrbach-,
Richard⸗, Brunnen, Post- u. Gatterstraße.
Völklingen I“: Berge, Kreppe, Kühlwein⸗,
Karl⸗, Hoch⸗, Feld⸗, Leh⸗, Etzel und
Hirtenstraße und Kolonie III.
Völtlingen V: Moltke-, Püttlinger⸗, Hohen⸗
zollern⸗Tafel⸗, Hermann-, Viltoria⸗
und Gartenstraße.
Völklingen VI umfassend: den Ort Ober⸗
völklingen:
Gemeinde Fürstenhausen.

I

Unterer Schulsaal in
der Luisenstraße
Hs.⸗Nr. 18.
Unterer Schulsaal in der
Wilhelmstraße Nr. 17.
Turnhalle.

2

Ingenieur Mox Hoff
mann zu Völklingen.
ProkuristOs kar Schwind
zu Völklingen.
Ingenieur Ferd. Gerhard
zu Völklingen.

Rentner Friedr. Müller
zu Völklingen.
Prokurist Alwin Schnee
zu Völklingen.
Rektor Valentin Köme—
zu Völklingen.

Unterer Schulsaal in der
Bergstraße.

Beigeordneter Otto Jost
zu Völklingen.

Lehrer Friedrich Eckel
zu Völklingen.

Saal von Wirt Kiefer
in der Moltkestraße.

Direktor Karl Schenkel—
berger zu Obervölklingen
Bezirksvorsteher August
Jacobs zu Fenne.

Bezirksvorsteher Georg
Reutler z. Obervölklingen
Gem.Vorsteher Friedr
Röchling zu Fürsten⸗
hausen.
Holzhändler Severin
Prudlo zu Wehrden.
Kaufmann Peter Bauer
zu Wehrden.
Ackerer Johann Georg
Quirin zu Geislautern.

Saal der Wirtschaft zum
Löwen z Obervölklingen
Saal von Wirt Reutler
in Fürstenhausen.

8

Wehrden J: Mühlen- und Hallerstraße.
Wehrden II: Ort Wehrden ohne Mühlen—
und Hallerstraße.
Gemeinde Geislautern.

Lehrer Gustav Stockfisch
zu Wehrden.
Rektor Franz Michel
zu Wehrden.
Gem.Vorsteher Peter
Schäfer zu Geislautern.

Saal von Wirt Bost
in Wehrden.
Saal von Wirt Rupp
in Wehrden.
Schulhaus am Berg
zu Geislautern.

9

10

Vorstehende Nachweisung wird hiermit in Gemäßheit des 88 des Reglements vom , zur Aus—
führung des Wahlgesetzes vom 81. Mai 1869 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Tag der
Wahl auf Freitag, den 25. Januar 1907, festgesetzt ist, sowie daß die Wahl um 10 Uhr morgens beginnt und
nachmittags um 7 Uhr geschlossen wird.
Saarbrücken, den 3. ZJanuar 1907.

Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Unter Hinweis auf die vorstehende Veröffentlichung und meine Bekanntmachung vom 20. Mai 1903 im Kreisblatt
Nr. 21. vom 28. Mai 1908 Seite 8991 über die Ausführung der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
28. April 1903 (Reichsgesetzblatt vom 29. April 1903 Seite 202 ff. betreffend Abänderung des Wahlreglements vom
28. Mai 1870) werden die Herren Bürgermeister ersucht, für die durch 88 des Reglements vom ———
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Abgrenzung der Wahlbezirke u. s. w. bis zum 12. d. Mts. Sorge
zu tragen, und, daß solches geschehen, auf den Wählerlisten durch den Gemeindevorstand bescheinigen zu lassen.
Auch sind die am 22. Tage nach dem Beginn der Auslegung mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes ab⸗
schließenden Wählerlisten mit der Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen und die
durch 82 des Wahlreglements vorgeschriebene Bekanntmachung inbetreff der Auslegung erfolgt ist. Bei Berichtigungen
der Wäͤhlerlisten sind die Gründe am Rande der Liste zu bemerken; ferner ist nicht zu verabsäumen, die Duplikate der
Wählerlisten mit der amtlichen Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem Haupt⸗Exemplare zu versehen.
Den Herren Wahlvorstehern ist unter Zustellung des zweiten Exemplars der Wählerlisten und des Formulars zum
Wahlprotokolle diese Nummer des Kreisblattes seitens der Herren Bürgermeister mit dem Ersuchen vorzulegen, das ihnen
übertragene Amt zu übernehmen und sich hierbei die genaueste Beachtung der 88 9 bis 13 des Wahlgesetzes und der 889
bis 22 des Wahlreglements unter Beruͤcksichtigung der auf der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 28. April
1903 (Reichsgesetzblatt vom 29. April 1903 Seite 202 ff.) beruhenden Aenderungen des Wahlreglements angelegen sein zu
lassen, da der gesamte Wahlakt durch die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit nichtig werden kann, z. B. wenn während
der Wahlhandlung nicht immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend sind, oder wenn
der Wablvorfteher und der Protokollführer gleichzeitig das Wahllokal verlassen, oder bei der Wahlhandlung einschließlich
der Ermittelung des Wahlergebnisses die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Auch ist darauf zu achten, daß die Wählerlisten und die Gegenlisten die Unterschriften des gesamten Wahlvor⸗
standes erhalten und die ungültig erklärten Stimmzettel sowie diejenigen Wahlzettel: Umschläge, aus deren Beschaffenheit
            
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