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In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienst zulässig sind, müssen die betreffenden An—
träge spätestens im Musterungstermine angebracht werden.
In Fällen der Verabsäumnng der rechtzeitigen An⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
seitens der Ober⸗Ersatz Kommission ausgeschloffen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation ersi
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober⸗-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich, daß
sämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesetzlich verpflichteten Fam ilien⸗Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Auffichtsfähigkeit behauptet wird, in dem für die Rekla—
mationen festzusetzenden Termine per sönlich und pünkt⸗
lich erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Auf⸗
sichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
558 zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Die Vorstellung der Reklamierten erfolgt in der regel⸗
mäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Reklamierten
brauchen daher in den Reklamationsterminen nicht zu er⸗
scheinen. An dem Reklamationstage haben die Reklamanten
und ihre Angehörigen sich um 9 Uhr vormittags pünlktlich
einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations⸗Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-⸗Anträgen späte⸗
stens im Musterungstermine anzubringen und finden die—
jenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz-Kommission zur
Beurteilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs-Geschäft
keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw., sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; bezüglich der an Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 Ziff. 5 und 6 und hinsichtlich der Gemütskranken,
Blödsinnigen, Krüppel usw. auf 8 72 Ziffer 2 der Wehr⸗
ordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, wollen bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
ũber ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntnis der betressenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
Reklamaiionstage die Klassisikation der Reserve und Land⸗
wehreMannschaften sowie der Ersatz-Reservisten aus den
betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie Er⸗
satzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück⸗
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 16 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige ortsübliche
Veröffentlichung gegenwärtiger Bekanntmachung und
namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend
eine Unterlassung im Termine Uuwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an
der Musterung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 20. Februar 1907.
Der Zivilvorsitzende Der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission Jder Ersatzkommission II
des Aushebungsbezirks Saarbrücken.
Im Auftrage: Im Auftrage:
Frhr. Quadt, v. Hagen,
Regierungs⸗Assessor. Regierungs⸗Assessor.
Ordnun
für die Erhebung einer Kreissteuer 8 der Erlangung der Erlaubnis
zum ständigen Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des
stleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Kreise Saarbrücken.
Auf Grund der 886, 16 und 17 des Kreis- und
Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsamm⸗
lung S. 159) und des Kreistagsbeschlusses vom 18. De—
zember 1906 wird für den Kreis Saarbrücken nachstehende
Steuerordnung erlassen:
81.
Die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus
unterliegt nach näherer Vorschrift der 88 2—4 einer Steuer.
Für die Steuer haftet derjenige, welchem die Erlaubnis
exteilt worden ist.
82.
Die Steuer beträgt, wenn die Erlaubnis zur Errichtung
einer neuen Wirtschaft (eines neuen Kleinhandels) erteilt ist
und der Gewerbetreibende
a) wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist...
b) in der vierten Gewewerbesteuerklasse ver⸗
anlagt istst.
e) in der dritten Gewerbesteuerklasse veran—
lagt istt... 800 Mk.
in der zweiten Gewerbesteuerklasse veran—
lagt istt... 41000 Mk.
in der ersten Gewerbesteuerklasse veran⸗
lagt ist . 1200 Mk.
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