Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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durch entsprechend stärkere Stangen und Masten und durch
sonftige Verstärkungsmittel Streben, Anker und dergl.) gegen
Amfturz besonders gesichert sein; auch müssen die Drähte an
den Isolatoren so befestigt sein, daß eine Lösung aus ihren
Drahtlagern ausgeschlossen ist.
5. An oberirdischen Kreuzungen der beiderseitigen An⸗
lagen muß der Abstand der untersten Telegraphen⸗ oder
Fernsprechleitungen von den höchstgelegenen stromführenden
Teilen der Bahnanlage mindestens 1m betragen. Die
Masten zur Aufhängung der oberirdischen Leitungen müssen
von vorhandenen Telegraphen⸗ oder Fernsprechleitungen min⸗
destens 1,26 m entfernt bleiben.
6. Alle Schutzvorrichtungen sind dauernd in gutem Zu⸗
stande zu erhalten.
7. Findet beim Betriebe der Bahn kein regelmäßiger
Polaritätswechsel statt, so ist der negative Pol der Dynamo⸗
maschine mit der Gleisanlage zu verbinden.
8. Fehler — d. h. ein schadhafter Zustand — in der
Starkstromanlage der Bahn, durch welche der Bestand der
Telegraphen⸗ oder Fernsprechanlagen oder die Sicherheit des
Bedienungẽpersonols gesährdet werden könnte, sind ohne
Verzug zů beseitigen; außerdem ist der elektrische Betrieb
der Bahn im Wirkungsbereiche der Fehler bis zu deren Be⸗
seitigung einzustellen.
9. Für den Fall, daß die in diesen Bestimmungen vor⸗
gesehenen Schutzvorrichtungen sich nicht als ausreichend er—
weisen sollten, um Gesahren für den Bestand (die Substanz)
der Telegraphen⸗ oder Fernsprechanlagen oder für die Sicher⸗
heit des Bedienungspersonals fernzuhalten, bleibt vorbehalten,
epet weitergehende gefahrenpolizeiliche Anforderungen zu
tellen.
10. Vor dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutz⸗
vorrichtungen darf das Leitungsnetz auch für Probefahrten
oder sonstige Versuche nicht unter Strom gesetzt werden.
Von der beabsichtigten Unterstromsetzung ist der Telegraphen⸗
verwaltung mindestens drei freie Wochentage vorher schrift⸗
lich Mitteilung zu machen. Ferner ist ihr mindestens vier
Wochen vorher von der beabsichtigten Inbetriebnahme der
Bahn oder einzelner Strecken schriftlich Nachricht zu geben.
11. Die Starkstromkabel sind tunlichst entfernt, jeden⸗
falls in einem seitlichen Abstande von mindestens 1,20 m
von den Konstruktionsteilen der Reichs-Telegraphen⸗ und
Fernsprechlinien (Stangen, Streben, Ankern usw.) zu ver⸗
legen. Sollte sich dieser Mindestabstand ausnahmsweise in
einzelnen Fällen nicht innehalten lassen, so ist das Kabel in
eiserne Rohre einzuziehen, die nach beiden Seiten über die
gefährdete Stelle um mindestens 0, 530 m hinausragen. Die
Rohre müssen gegen mechanische Angriffe bei Ausführung
von Bauarbeiten an den Reichs-Telegraphen- und Fern⸗
sprechlinien genügend widerstandsfähig sein. Auf weniger
als 0.80 mm Abstand darf das Kabel den Konstruktionsteilen
der Reichs-Telegraphen⸗? und Fernsprechlinien in keinem
Falle genähert werden. Ueber die Lage der Kabel hat der
Unternehmer der Oberpostdirektion einen genauen Plan vor
zulegen.
12. Die im Gefahrenbereiche der elektrischen Starkstrom—
anlage verlaufenden Privat- Telegraphenleitungen sind, falls
fie auch Reichs⸗Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen kreuzen
oder sich ihnen nähern, gegen die Einwirkungen aus der
Starkstromanlage in demselben Umfange zu schützen wie die
Reichsleitungen.

Der Haltepunkt Palzem an der Eisenbahnstrecke Trier⸗
Metz ist vom 1. d. Mts. ab für den Kleinviehversand er—
öffnet worden.
Trier, den 12. Februar 1907.
Der Regierungs-Präsident.
Bake.

Bekanntmachung der Königlichen Regierung.

Bekanntmachung,
betreffend die Aufräumung der Rückstände vor dem Kassenabschlusse
des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des Rechnungs⸗
jahres werden sämtliche zu unserem Geschäftsbereiche ge⸗
hörenden Kassen, insbesondere die Kreis- und Forstkassen
zrinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rech—
nungsjahres zur Verfallzeit einzuziehen und die erhobenen
Beträge an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als unein⸗
iehbar sich herausstellenden Beträge aber zu den vorge⸗
schriebenen Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Koͤniglichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen
ind fordern auch fämtliche Beamten, Ruhegehaltsempfänger
und sonstige Empfangsberechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Verfall⸗
eit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
'owie alle diejenigen, welche bei den uns untergeordneten
assen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu bezi ehen oder
Forder ungen für Lieferungen u. dgl. zu machen haben, ver⸗
anlaßt werden, deren Auszahlung bis spätestens den 10.
April d. Is. in vorschriftsmäßiger Weise in Antrag zu
bringen, widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach Be—
endigung der Kassenschlußarbeiten des Rechnungsjahres(18. Mai)
ausgesetzt werden muß.
Trier, den 18. Februar 1907.
Königliche Regierung.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Im laufenden Jahre wird das Musterungs—
geschäft für den Kreis Saarbrücken nach folgendem
Plane an den nachbezeichneten Tagen abgehalten:
J. Ersatzkommission J des Aushebungsbezirks
Saarbrücken umfassend das platte Land des Kreises.
a) Musterungsbezirk Volklingen,
für die Bürgermeistereien Ludweiler, Püttlingen
und Vöolklingen.
Musterungslokal: „Turnhalle“ in Völklingen.
Beginn der Musterung: 8 Uhr vormittags.
Mittwoch, den 6. März:
Ludweiler, von sämtlichen Jahrgängen die Ortschaften
Karlsbrunn, Emmersweiler, Großrosseln, Lud⸗
weiler, Naßweiler und St. Nikolas.
            
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