96.
Es bleibt vorbehalten, der Gemeinde Guichenbach jederzeit
die Gestattung der Einführung von Privatanschlußbahnen
zur Pflicht zu machen.
87.
Für die Verpflichtungen der Gemeinde Guichenbach im
Interesse der Landesverteidtgung sind die Vorschriften der
unter dem 13. August 1898 zu 89 des Kleinbahngesetzes
ergangenen Ausführungsanweisung, bezw. der dazu unter
dem 17. November 1902 und 19. November 1904. ergangenen
Nachträge für die Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung
die Bestimmungen des 8 42 des Kleinbahngesetzes maßgebend.
88.
Der Gemeinde Guichenbach wird die Beachtung der
nachstehend beigefügten „Allgemeine polizeiliche Anforderungen
an den Bau und Betrieb mit Gleichstrom betriebener elektrischer
Kleinbahnen ꝛc.“ zur Pflicht gemacht.
89.
Für den Betrieb der Bahn haben die von dem Herrn Minister
der öffentlichen Arbeiten unter dem 26. September 1906
erlassenen Bau- und Betriebsvorschriften fär Straßenbahnen
mit Maschinenbetrieb mit den sich aus dem Inhalt dieser
Genehmigungsurkunde ergebenden Maßgaben und die von
dem Königlichen Regierungspräsidenten in Trier unter dem
23. Dezember 1906 nach Verständigung mit der Königlichen
Eisenbahndirektion St. Johann-Saarbrücken erlassene Polizei⸗
verordnug, betr. die mit Maschinen betriebenen Straßenbahnen
(städtsche Straßenbahnen und diesen ähnliche Kleinbahnen)
des Regierungsbezirks Trier, Anwendung zu finden.
Im übrigen bleiben die Aufsichtsbehörden berechtigt,
jederzeit Anordnungen zur Sicherung des Betriebes und zur
Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs zu treffen.
Die Fahrgeschwindigkeit darf auf der freien Landstraße
20 xEm, in den städtischen Straßen 15 kmmein der Stunde
nicht übersteigen. Die Festsetzung einer geringeren Fahrge⸗
schwindigkeit für bestimmte Straßen oder Straßenteile bleibt
der Aufsichtsbehörde vorbehalten.
Die Züge dürfen außer dem Motorwagen höchstens zwei
Anhängewagen führen.
Jeder Motorwagen ist mit einem Wagenführer, jeder
Anhängewagen mit einem Schaffner zu besetzen.
Die Zulassung der Besetzung der Motorwagen allein
mit einem Wagenführer erfolgt nur versuchsweise unter Vor—⸗
behalt jederzeitiger Aenderung bei sich zeigenden Uebelständen.
Dem Wagenführer darf der Verkauf der Fahrkarten
während der Fahrt nicht übertragen werden.
Werden Anhängewagen mitgeführt, so haben die Schaffner
derselben den Fahrkartenverkauf usw. in den Motorwagen
mitzubesorgen.
Der Fahrplan bedarf der Festsetzung der Aufsichtsbe⸗
hörden und ist ihnen hierzu mindestens 3 Wochen vor der
beabsichtigen Einführung einzureichen.
8 10.
Die gemäß 8 58* der im 89 dieser Genehmigungsur—
urkunden aufgeführten Bau⸗- und Betriebsvorschriften an
den Königlichen Regierungs-Präsidenten in Trier und die
Königliche Eisenbahn⸗Direktion St. Johann-Saarbrücken ein⸗
zureichenden Uebersichten sind vierteljährlich vorzulegen.
8II.
Die Festsetzung der Beförderungspreise steht innerhalb
eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Betriebseröffnung
der Gemeinde Guichenbach frei. Nach Ablauf dieser Zeu
erfolgt die Festsetzung des Höchstbetrages der Beförderungs⸗
preise durch die Aufsichtsbehörden. Die Festsetzung des
Höchstbetrages wird alle fünf Jahre geprüft und wiederholt.
Von jeder Festsetzung oder Aenderung der Beförderungs⸗
preise oder Beförderungsbedingungen ist der Aufsichtsbehörde
rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Zusicherungen, abweichend
von den tarifarischen Preisen, das Entgelt für die Beförderung
zu bestimmen, sind verboten.
812.
Die Fahrpläne und Beförderungspreise sind mindestens
3 Tage, Erhöhung der Beförderungspreise aber mindestens
14 Tage vor ihrer Einführung in zwei Ortszeitungen be—
kannt zu machen.
8 13.
Die Uebertragung der aus dieser Genehmigung sich er—
gebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unter—
nehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu⸗
lässig.
8 14.
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, Geldstrafen bis
zum Betrage von 100 des Anlagekapitals für den Fall der
Nichteinhaltung des im 8 2 festgesetzten Fertigstellungster—
mins der Bahn und zur Sicherung der Aufrechterhaltung
des ordnungsmäßigen Betriebes zu verhängen.
Trier, den 8. Februar 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: gez. von Hagen.
Allgemeine polizeiliche Anforderungen
an den Bau und Betrieb mit Gleichstrom betriebener elektrischer Klein—
bahnen im Hinblick auf die mit solchen Anlagen für den Bestand vor⸗
handener Telegraphen- und Fernsprechanlagen und die Sicherheit des
Bedienungspersonals verbundenen Gefahren.
1 Falls die Stromzuführung durch eine oberirdische
blanke Leitung erfolgt, muß diese, die Arbeitsleitung, an
allen Stellen, wo sie vorhandene oberirdische Telegraphen⸗
oder Fernsprechlinien kreuzt, mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, durch welche eine Berührung der beiderseitigen
Leitungen verhindert oder unschädlich gemacht wird. Solche
Vorrichtungen können unter anderem bestehen in geerdeten
Schutzdrähten oder Fangnetzen, auf gesattelten Holzleisten
und dergl.
2. Wird die Arbeitsleitung (Ziffer 1) noch durch be—
sondere oberirdische blanke Zuleiter gespeist, so müssen die
Speiseleitungen da, wo sie von vorhandenen oberirdischen
Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen gekreuzt werden, gegen
etwaige Berührung durch letztere entweder in ausreichender
Erstreckung isoliert oder durch geerdete Fangdrähte oder Fang⸗
netze gedeckt sein. Die Isolation darf auch von einer die
normale Betriebssparnung um 1000 Volt übersteigenden
Spannung nicht durchschlagen werden.
3. Falls die Siromrückleitung durch die Gleisschienen
erfolgt, müssen diese mit dem Kraftwerke durch besondere
Leitungen, die Schienenstöße unter sich durch besondere metal⸗
lische Vrücken von ausreichendem Querschnitt in guter leiten⸗
der Verbindung stehen.
4. Wo die Arbeits- oder Speiseleitungen der Bahn
streckenweise in einem Abstande von weniger als 10 m
neben den Telegraphen⸗ oder Fernsprechleitungen verlaufen
und die örtlichen Verhältnisse eine Berührung der beider—
seitigen Leitungen auch beim Umstürzen der Träger oder
heim Herabfallen der Drähte nicht ausschließen, müssen die
Bestänge der Bahnanlage, nötigenfalls auch die der Tele—
graphenanlage, durch kürzere, als die sonst üblichen Abftände,