Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Auf welche Gemeinden die Bestimmung in Absatz 2
Anwendung findet, wird von den Regierungspräsidenten durch
die Amtsblätter zur —— gebracht.
—15.
Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste,
auch diejenigen, welche an anderen christlichen Festtagen, als
den im 8 14 bezeichneten. und welche sonst aus besonderen
Anlässen (Kirchweih,, Missions- usw. Festen) stattfinden,
gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Störungen
durch einen der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Be⸗
rieb verursacht, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Anord⸗
nungen im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde
zu treffen.

8 16.
Anter der Zeit des Hauptgot esdienstes im Sinne dieser
Verordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund
des 8 10506 Abs. 2 der Gewerbeordnung als die durch den
Bottesdienst bedingte Arbeitspause festgesetzt ist.
Wo an Sonns⸗ und Festtagen neben dem Hauptgottes⸗
dienste Nachmittagsgottesdienst stattfindet, greifen die Bestim⸗
mungen der 88 3 Abs. 2 und N auch für die Zeit des
Nachmittagsgottesdienstes infoweit Platz, als diese nicht über
3 Uhr nachmittags hinausgeht. Welche Zeit hiernach als
die Zeit des Nachmittagsgottesdienstes zu betrachten ist, hat
die Ortspolizeibehörde beinput zu machen.
17.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unter⸗
liegen, sofern nicht nach den bestehenden Strafpvarschriften
eine härtere Strafe verwirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 60
Mark, im Unvermögensfalle einer entsprechenden Haftstrafe
(8 366 Ziffer 1 des —
Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung
der Fischerei im Interesse der äußeren Heilighaltung der
Sonn- und Festtage unterliegt, verbleibt es bei den be—
stehenden Bestimmungen der provinziellen Ausführungsver⸗
ordnungen zum Fischereigesetz und der auf Grund derselben
bon den ö ——— Anordnungen.
19.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Coblenz, den 22. November 1907.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: von Hagen.

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 19. Oktober d. Is. (Nr. 24 5334) der Direktion
der Rheinisch-Westfälischen Diakonenanstalt in Duisburg die
Erlaubnis erteilt, zum Besten der Anstalt in den Jahren
1908, 1909 und 1910 je eine einmalige Hauskollekte bei
y evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz abhalten zu
assen.
Mit Abhaltung der Kollekte für das Jahr 1908 ist in
sämtlichen Pfarrgemeinden der Synode Saarbrücken, sowie
in den Pfarrgemeinden St. Johaun, Scheidt, Wahlschied,
Wellesweiler, Ludweiler, Bitburg, Bernkastel, Cleinich, Ge—
rolstein, Daun, Hermeskeil. Horbruch, Crummenau, Mül—⸗
heim. Prüm. Sensweiler, Trier. Veldenz, Wirschweiler und

Züsch Heinrich Vornholz aus Bielefeld beauftragt. In
den übrigen Pfarrgemeinden der Synode St. Johann wird
die Sammlung durch eigene, von den Presbyterien legiti⸗
mierte Organe abgehalten.
Trier, den 10. Dezember 1907.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Scheuner.

Nachweisung
der Martini⸗Markt- und Laden⸗-Preise im Regierungsbezirk
Trier für das Jahr 1907.
Saarbrücken St. Johann

Weizen, guter Sorte 100 kg
mittlerer dto.
geringer dto.
Roggen, guter dto.
mittlerer dto.
1 geringer dto.
Berste, guter dto.
— mittlerer dto.
geringer dto.
Hhafer, guter dto.
mittlerer dto.
— geringer dto.
Erbsen (gelbe) zum Kochen. dto.
Speise⸗Bohnen (weiße) dto.
dinsen.... dto.
Eß⸗Kartoffeln dto.
Richt ⸗/Stroh.. dto.
krumm⸗ .. . dito.
den dto.
Kindfleisch im Großhandel.... dto. —
im Kleinhandel von der Keule 1 Kg 1 75
vom Bauch. 150
Schweinefleisch...5 1 66
albfleisch...4 2 150
dammelfleisch.. 1 60
Speck ger. (hiesiger.. 7 180
Eß⸗Butter .. 65 2 50
Fier.. .. 60 Stuck M R5 —.5
Weizenmehl Nr. 1 ... ERkg — — — 40
Roggenmehl ··— — 30
Berstengraupen. „ — 50
Berstengrutze .. — 50
Buchweizengrütze — —
Hafergrütze .. —
Hirse..... — 50
Reis, Java mittlerer. — 45
Kaffee, Java mittlerer roh .... 2 50
„gelber gebrannter . .. 3 —
Speise⸗Salz.. — 18
Schweine⸗Schmalz..— — 1 80
Trier, den 7. Dezember 1907.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Scheuner.

—

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
29. April 1847 (Amtsblatt S. 162) und 4. August 1877
Amtsblatt S. 227) bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis, daß die von den Herren Ministern der geistlichen
usw. Angelegenheiten und des Innern dem Rheinisch⸗West⸗
alischen Verein für Bildung und Beschäftigung von Diako⸗
zissen durch Erlaß vom 9. April 1847 bewilligte jährliche
Hauskollekte in den evangelischen Gemeinden der Rheinprovinz
ur das Jahr 1908 in den Synoden Saarbrücken, St. Jo⸗
jann und Trier durch den vom Landratsramte zu Düssel⸗
Forf legitimierten Koliektanten Karl Block, in der Synode
            
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