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lege⸗ und Halteplätzen einen im wesentlichen nur nach
der Zeit des sofortigen Ein- und Ausladens bemessenen
Aufenthalt nehmen,
der Reichs⸗-Post; Telegraphen⸗ und Fernsprechverkehr,
der Gewerbebetrieb derjenigen, welche auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre per⸗
önlichen Dienste anbieten (Dienstmänner, Fremdenführer
aund dergleichen), sofern die Verrichtungen nicht an sich
dem Verbot des 81 unterliegen,
der Transport und die Ablieferung von Milch während
der für das Feilbieten von Milch auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen und an anderen öffent⸗
lichen Orten oder von Haus zu Haus freigegebenen
Zeit,
der Transport und die Ablieferung der übrigen Lebens⸗
und Genußmittel, sowie von Eis während der für den
dandel mit diesen AJ freigegebenen Stunden.
Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf
Brund der Gewerbeordnung an Sonn⸗ und Festtagen ge—
stattet ist. findet das Verbot des 8 1 auf die Arbeiten in
yffenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den
Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen,
von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
keine Anwendung.
86.
Das Aushängen und Ausstellen von Waren vor den
Schaufenstern und in oder vor den Ladentüren ist während
der Zeit des Hauptgottesdienstes und des Nachmittagsgottes—
dienstes — insoweit dieser nicht über 8392 Uhr nachmittags
hinausreicht (6 16) — untersagt. Während dieser Zeit
müssen die Ladentüren eingeklinkt werden.
Messen und Märkte dürfen an Sonn- und Festtagen
aur stattfinden, wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der
Wochenmarktverkehr vor Beginn des Hauptgottesdienstes (8
16 Absatz 1) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr darf
erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes (5 16 Ubs. 1)
beginnen und muß während der Zeit des nachmittägigen
Bottesdienstes (5 16 Abs. 2) ruhen.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen und der Gewerbe—
betrieb der im 8 42b der Gewerbeordnung bezeichne.en
Personen ist an Sonn⸗- und Festtagen allein im Falle des
3 554 Abs. 2 der Gewerbeordnung und auch dann nur
wußerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (5 16 Abs. 1)
tatthaft.
Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen
in Sonn⸗ Fentagen nicht abgehalten werden.
87.
Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln und Gegen⸗
ttänden der Krankenpflege jederzeit gestattet.
88
Der Betrieb des Schankgewerbes darf an Sonn⸗- und
Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes (ß 16
Abs. 1) nur insoweit stattfinden, als er sich nicht durch
Beräusch oder auf andere Weise störend nach außen hin
hbemerkbar macht.
Der Betrieb der Branntweinschenken ist an Sonn⸗ und
Festiagen bis nach Beendigung des Haupigottesdienstes (8
16) gänzlich untersaat.
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89.
Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (ß 16 Abs.
Nund 2) sowie eine halbe Siunde vor und nach dieser Zeit
ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker
und Hausgewerbetreibende werboten.
8 10.
Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht
gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn⸗ und Fesi—
tagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes (F 16 Abs
1) nicht gestattet.
8 11.
An Sonn⸗ und Festtagen sind während der Zeit des
Hauptgo ttesdienstes (ß4 16 Abs. 1) alle Musikaufführungen,
Schaustellungen und theatralischen Vorstellungen einschließlich
der Proben dazu, ferner Wettrennen und alle mit Geräusch
verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen
an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben⸗
oder Vogelschießen, desgleichen alle Belustigungen in Privat⸗
räumen oder Privatgärten, welche sich durch Geräusch oder
auf andere Weise störend nach außen hin bemerkbar machen
verboten.
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seil—
tänzer und sonstigen im 8 33b der Gewerbeordnung be—
zeichneten Gewerbetreibenden, welche Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige
Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres In⸗
teresse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen
den Betrieb ihres Gewerbes erst von drei Uhr nachmittags
ab beginnen.
Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gast⸗
häusern, Schankwirtschaften und sonstigen Vergnügungs—
lokalen, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften statt
finden, dürfen vor drei Uhr nachmittags nicht anfangen.
812.
An den Vorabenden des ersten Weihnachts⸗ Oster⸗ und
Pfingsttages, des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten
Jahrestages (Totenfestes), des Allerseelentages, des Bußtages
sowie an den 83 letztgenannten Tagen selbst und in der ganzen
Tharwoche dürfen weder öffentliche noch private Tanzmusiken,
Bälle und ähnliche Lustbarkeiten veransfaltet werden. Dieses
Verbot bezieht sich nicht auf Veranstaltungen in Familien⸗
kreisen außerhalb von Wirtschaften und anderen öffentlichen
Lokalen.
Am Bußtage und am Charfreitage dürfen außerdem
auch öffentliche theatralische Vorstellungen, Schaustellungen
und sonstige öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme der Auf⸗
führung ernster Musikstücke Daerien usw.) nicht stattfinden
13.
Hetz⸗ und Treibjagden sind an Sonn⸗- und Festtagen
unbedingt, sonstiges Jagen ist während der Zeit des Haupt⸗
gottesdienstes ( 16 Abs. 1) untersagt.
8 14.
Festtage im Sinne dieser — sind der erste und
der zweite Weihnachtsfeiertag, der Reujahrstag, der Oster⸗
montag, der — —9 Tag Ismmelfahrt, der
Pfingstmontag. der Bußtag, sowie in Gemeinden mit über—
wiegend tasholischer Boolkerung der Allerheiligentag.
Am Charfreitag ist in den Gemeinden mit Aber wiẽegend
katholischer Bevölkerung die bestehende herkömmliche Werk—
tagstätigkeit (auch die gewerbliche Tätigkeit — 8 105 a. ff.
der Gewerbeordnung —) auch serner erlaubt, soweit es sich
nicht um öffentlich bemerkbare und geräuschvolle Arbeiten in
der Nähe von dem Gottesdienste gewidmeten Gebäuden handelt
Die Bezirke, welche im Sinne dieser Bestimmung in
der Nähe von dem Gottesdienste gewidmeten Gebäuden liegen,
werden von der Ortspolizeibehörde ortsüblich bekannt ge—
macht.