Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —⸗

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ekan achungen der Provinzi 3 . 8 ) das Treiben von Vieh auf den öffentlichen Straßen
Bekanntmachung zialbehörden und Pläßen (val. jedoch 52 Nr. 3 unds 3

Polizei⸗Verordnung
über die äußere Heit:abaltung der Sonn- und Festtage.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz ⸗Sammlung
Seite 195) und der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 7.
Februar 1837 (Gesetz-Sammlung Seite 19) sowie der 88
53, 12 und 15 des Gefsetzes über die Polizeiverwaltung vom
1. März 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 265) wird mit
Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Rhein—
provinz verordnet, was folgt:
81.
An den Sonn⸗ und Festtagen sind alle geräuschvollen
Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten sowie alle
öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten.
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören insbe—
sondere:
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat
und Ernte, des Einfahrens, Anusdreschens, Dünger⸗
fahrens, sowie alle Erd-, Kultur⸗ und sonstigen Ar⸗
beiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten
und Anpflanzungen (vergl. jedoch 88 2 und 3)
die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb
der Werkstätte und solche Handwerksarbeiten, innerhalb
der Werkstätte, welche, wie die der Klempner, Schmiede,
Böttcher, Stellmacher usw. mit störendem Geräusch
oerbunden sind (vergl. jedoch 8 5),
die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Auf⸗
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken,
Mühlen, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen,
Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten allet Art
(ogl. jedoch 8 5),
der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handels⸗
gewerbes (vgl. jedoch 88 5 und 6),
das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen,
Flößen, Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffent
lichen Straßen und Plätzen und, wenn es nicht ohne
oͤffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden
gen in geschlossenen Höfen (vgl. jedoch 88 3
und 4),
das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene
Fortschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen
und Plätzen in geschlossenen Ortschaften, z. B. das
Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen mit
Füssern, mit Eisenstangen und dergleichen, der Umzug
mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowi⸗
das Fahren von Vieh, von Bau⸗ und Brennmaterialien,
Futter, Lebensmitteln und Feldfrüchten (vgl. jedoch
z8 2,3 und 4),

X

82.
Das Verbot des 81 findet keine Anwendung
l. auf Arbeiten, welche in Notfällen, wie bei Feuers—
und Wassersgefahr und dergleichen, oder im öffent—
lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden
müssen,
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse
des häuslichen Lebens täglich vorgenommen werden
müssen,
auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei
— wie das Futterholen, das Füttern, das Aus⸗ und
Eintreiben sowie Hüten des Weideviehs, das Treiben
des Viehs zur Tränke, das Begießen der Pflanzen
und dergleichen — zur Fortsetzung des Betriebes täglich
vorgenommen werden müssen,
auf Arbeiten, welche in Zier- und Hausgärten oder
von Fabrikarbeitern, Tagelöhnern und Personen in
ähnlicher Stellung oder Vermögenslage sowie von
ihren Angehörigen zur Bestellung oder Abwartung
ihrer Gärten und Felder außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes
 (8 16 Absatz 1) verrichtet werden,
auf Arbeiten, welche zum Betriebe von Kur- und Heil—
tätten erforderlich sind.
83.
Die im 8 1 verbotenen Arbeiten, soweit es sich nicht
um die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter handelt, kann die
Ortspolizeibehörde für den einzelnen Sonn- oder Festtag
gestatten, wenn sie zur Verhütung eines unverhältnismäßigen
Schadens erforderlich sind und die Notwendigkeit nicht ab—
sichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der ge—
hörigen Sorgfalt verschutdet ist.
Beispielsweise kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn
anhaltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme
von Erntearbeiten verhindert hat, oder Nalurereignisse, wie
Hochwasser, Niedrigwasser, Frost und dergleichen den Betrieb
der Schiffahrt oder der Schiffsladung bedrohen.
Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des
Hauptaottesdienstes (8 16 Absatz 1 und 2) zu beschränken
84.
Nicht berührt werden von dem Verbote des 81:
1. der Eisenbahnverkehr, der Personenschiffahrtsverkehr
und das Lohnfuhrwesen für Personen und Reisegepäck.
sowie der Betrieb der Fähren und Ponten,
der durchgehende Frachtschiffahrts⸗ und Frachtfuhr⸗
werksverkehr sowie der Eilgüterverkehr zu und von den
Bahnhöfen und Dampfschiffen, wozu insbesondere auch
das Beladen und Entladen solcher Dampfschiffe gehört,
die, wie Personenschiffe mit Güterbeförderung Eil⸗
güterboote und Seedampfer planmäßig an ihren An—
            
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