Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1908
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetzes wird
hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von
mehr als 38000 Mk veranlagte Steuerpflichtige
im Kreise Saarbrücken aufgesordert, die Steuererklär⸗
ung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen
Formular in der Zeit vom 4. Januar bis einschl. 20.
Januar 1908 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu
Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die An—
zaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer⸗
erklärung versäumt, hat gemäß 8 31 Abs. 1 des Einkommen⸗
steuergesetzes neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittel⸗
oerfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag
oon 5 Prozent zu derselben zu entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer⸗
erklärung sind im 8 72 des Einkommensteuergesetzes mit
Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab⸗
gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn
ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist.
Die Kinsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche
Erklärungen werden an den Werktagen des Vormit—
tags in den Geschäftszimmern des Unterzeich—
neten, Roonstraße 7 hierselbst, zu Protokoll ent⸗
gegengenommen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend
angeraten, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis auf
die letzten Tage zu warten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein längeres
Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforderlichen Zahlen-Unterlagen
 und Berechnungen sind ferner schon vorher zu
Hause auf besonderen Bogen zusammenzustellen und aufzu—
rechnen. Diese Zusammensiellung und die Beläge dazu sind
mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich—
falls zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
empfohlen, die den Ängaben der Steuererklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular bestimm⸗
ten Stelle (Seite 3 und 4) einzutragen. Bei erheblichen
Verschiedenheiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren
Erläuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben auf eimer
besonderen Anlage zu machen.
Handel⸗ und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
ans Kapital⸗ und Grundvermögen, welches sie durch die
Geschäftsbücher gehen lassen, don dem gewerblichen Ein—
ommen gesondert anzugeben. Der 8 27 des Einkommen⸗
steuergesetzes begründet nämlich die Verpflichtung, die Ein—
nahmen nach den Quellen des 8 6 des Gesetzes zu trennen,
für jeden Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8 18 des
Gesetzes setzt hiervon nichts Abweichendes fest, beschränkt
oielmehr seine Bestimmung hinsichtlich der Inventar und
Bilanz ausdrücklich auf das Handels- und gewerbliche Ein—
lommen. Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht

dierekt von dem Einkommen zu 3, „Handel und Gewerbe“,
abzusetzen, sondern auf der zweiten Seite unter 4 besonders
anzugeben. Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen,
sogen. Bankierschulden, sind stets dierekt von dem Einkommen
aus Handel und Gewerbe abzuziehen.
Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitaliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veran⸗
lagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinn⸗
anteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt.
Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige
Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in
dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders
bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen,
welche eine Berücksichtigung gemäß 871a4. a“ O.
erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach
einem Einkommen von mehr als 3000 Mek. ver—
anlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben
bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnung des emp⸗
fangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtige welche gemäß 8 26 des Ergänzungssteuergesetzes
 von dem Rechte der Vermögensanzeige
Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls inner⸗
halb der oben angegebenen Frist nach dem vorge—
schriebenen Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich ode
zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vernbgns⸗
anzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann
nicht gerechnet werden.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche
Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind
im 8 44 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab bei mir
und den Herren Bürgermeistern auf Verlangen kostenlos
verabfolgt.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1907.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Rudolph, Regierungsrat.

Bekanntmachung.
Im Verlag kolonialpolitischer Zeitschriften von Eduard
Buchmann Berlin W. 66 Wilhelmstr. 45 erscheint seit kurzem
die illustrierte Halb-Monatsschrift: „Kolonie und Heimat in
Wort und Bild“, auf deren Bezug empfehlend aufmerkfam
gemacht wird.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1907.
Königl. Kreisschulinspektionen Saarbrücken J u. T
und Völklingen.
Mylius, Schulrat. Schu, Kreis-Schulinspektor
Dr. Cramer, Kreis-Schulinspektor

Die bei einem Schweine des Hüttenarbeiters Jakob
Franz zu Gersweiler festgestellte Rotlaufseuche ist erloschen.
Die angeordneten Sperr- und Schutzmaßregeln habe ich daher
wieder aufgehoben.
Gersweiler, den 11. Dezember 1907.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.
            
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