Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

S.

brücken, St. Johann und Malstatt-Burbach in Gemäßheit
des 8 139f Abj. 2 der Reichsgewerbeordnung angeordnet,
daß alle offenen Verkaufsstellen des Handelsgewerbes mit
Ausnahme derjenigen der unten bezeichneten Geschäftszweige
vährend des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen 8
und 9 Uhr abends geschlossen sein müssen.
Unberuͤhrt von dieser Anordnung bleiben die Zigarren⸗
und Tabakgeschäfte und die offenen Verkaufsstellen der
Lebensmistelbranche, insbesondere die Bäcker-⸗, Konditor⸗ und
Metzgerläden und die Kolonialwarenhandlungen.
In zeitlicher Hinsicht bleiben von der Anordnung des
Achtuhr⸗Ladenschlusses ausgeschlossen die sämtlichen Sams—
rage und die Wochentage vor Festtagen und diejenigen Tage,
für welche von der Ortspolizeibehörde auf Grund des 8
18960 Absatz 2 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung ein ge⸗
schäftlicher Verkehr bis 10 Uhr abends zugelassen ist.
Die offenen Verkaufsstellen der vorbenannten Geschäftsweige,
 für die der Achtuhr⸗Ladenschluß keine Anwendung
ändet, werden von diesem selbst dann nicht getroffen, wenn
iije nebenbei Artikel derjenigen Geschäftszweige führen, für
welche die Anordnung gilt. Der Verkauf letzterer Artikel
ist jedoch auch in solchen Geschäften nach Eintritt der durch
diese Anordnung bestimmten Ladensschlußzeit untersagt.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Trier, den 10. Dezember 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenten bringe ich hierdurch mit dem Bemerken zur
oͤffentlichen Kenntnis, daß auf Grund des 8 1396 Abs. 2
der R. G.⸗O. für das Kalenderjahr 1908 folgende Aus⸗
nahmetage festgesetzt find:
1. der Samstag vor Fastnacht,
2. der Samstag vor Ostern,
3. der Samstag vor Pfingsten,
4. die letzten 8 Werktage vor Weihnachten,
5. der Sylvestertag.
Für diese Tage ist ein Geschäftsverkehr bis abends 10
zugelassen.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
o. Hagen, Regierungs⸗Assessor.

Polizeiverordnung
betreffend die Reinigung der Schornsteine.
Auf Grund der 885 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung und in Gemäßheit des 8 142 des Ge—
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den
Kreis Saarbrücken folgende Polizeiverordnung erlassen
8S 1.
Jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, die
Reinigung der Schornsteine nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung bewirken zu lassen.
82.
Die regelmäßige Reinigung der Schornsteine darf nur
zurch den Bezirksschornsteinfeger des hetreffenden Kehrbezirks
erm. hurch dessen Gehbilfen erfolgen

258 —

Der Tag, an welchem die Reinigung stattfinden wird,
hat er den betreffenden Hausbewohnern ein bis zwei Tage
zuvor bekannt zu geben bezw. ansagen zu lassen.
83.
Alle in Gebrauch befindlichen Schornsteine und Rauch—
leitungen sind vier mal im Jahre zu reinigen. Mit der
Reinigung ist Anfang der Monates Januar, März, Juli
und Rovember zu beginnen. Die Schornsteine der Gewerbe—
betriebe, wie Bäckereien, Metzgereien, Gastwirtschaften, Seifen⸗
siedereien, Branntweinbrennereien, sowie auch der Menagen
und Krankenhäuser usw. müssen wegen des vermehrten Ge—
brauchs alle 6 Wochen gereinigt werden.
Allle freistehenden Schornsteine für größere Feuerungs—
anlagen in Fabriken, sowie die ähnlichen Zwecken dienenden
Schornsteine in landwirtschaftlichen Betrieben und alle
Schornsteine für Dampfkesselfeuerungen sind dem Kehrzwange
nicht unterworfen, gleichgiltig, ob es sich um gemauerte oder
eiserne Schornsteine handelt. Die engen, in Gebäuden ein—
gemauerten Schornsteine (sogen. russische Kamine) unterliegen
regelmäßig der Reinigungspflicht.
Jede, auch angeblich nicht benutzte Feuerstätte (Schorn⸗
steine, Rauchfang usw.) muß mindestens einmal im Jahre
auf ihre bauliche Beschaffenheit untersucht, werden. Eine
öftere Untersuchung bezw. Reinigung kann aus feuerpolizei⸗
lichen Gründen von der Polizeibehörde angeordnet werden
84.
Die Bezirksschornsteinfeger haben die Reinigung der
Schornsteine nach Maßgabe der Vorschriften des Herrn Re—
gierungsPräsidenten zu Trier vom 26. April 1907 (Amtsblatt
 S. 138ff) auszuführen. Sie sind gehalten, nach jeder
Reinigung den Ruß aus den unteren Schornsteinöffnungen
vollstaͤndig herauszunehmen und in ein vom Hausbewohner
zur Verfuͤgung zu stellendes feuersicheres Gefäß zu schaffen
85.
Die Anhäufung des Rußes im Keller oder in Wohn⸗
räumen ist untersagt. Die Hausbewohner sind vielmehr zur
sofortigen Beseitigung des Rußes verpflichtet.
8 6.
Uebertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht
der 8 368 Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuches Platz greift,
mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. an deren Stelle im
Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft tritt, bestraft
87.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1908 in
Kraft Mit diesem Zeitpunkte verliert die unterm 18. Mai
1852 für den Kreis Saarbrücken erlassene Kehrordnung ihre
Gültigkeit.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1907.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Taxe
für die Reinigung der Schornsteine im Kreise Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung wird
für die Reinigung der Schornsteine im Kreise Saarbrücken
folgende Taxe aufgestellt:
8S I.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines sind
m den Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren zu ent—
richten
            
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