22)
andere Bestimmung zu haben, auf dem Fuhrwerk befind-⸗
lich sind.
Unter beladenem Fuhrwerk ist dasjenige zu verstehen,
auf welchem sich außer dem Zubehör und außer dem Futter
für höchstens 3 Tage an anderen Gegenständen mehr als
100 Kg befinden.
Trier, den 31. Oktober 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Oktober 1907.
Saarbrücken St. Johann
—
Weizen, guter Sorte 100 kg 20 65
mittlerer dto. 20 45
geringer dto. 20 25
Koggen, guter dto. 21 55
mittlerer dto. 21 30
geringer HRo. 20 95
zuter dto. 20 15
nittlerer dto. 19 85
zeringer dto. 19 65
juter dto. 21 50
nittlerer , dto. 21 25
geringer dto. 20 90
Erbsen (gelbe) zum Kochen dto. 35 —
Speise⸗Bohnen (weiße) ato. 35 75
Linsen.. dto. 70 —
Eß⸗Kartoffeln..... dto. 6 80
Richt⸗Stroh. ... dto. 6 —
Krumm⸗ .. dto. 5 20
denn 8* dto. 7 85
Rindfleisch im Großhandel.... dto. 45 —
.im Kleinhandel von der Keule 1 Kg 1 75
n 9 vom Bauch nn b50
Schweinefleishh.... 55 66
Kalbfleisch.. 55 76
Hammelfleisch.. 45 70
Speck ger. (hiesiger). .... 2 30
Eß⸗Butter. —RPV 2 35
Fier.. . 60 Stück M 513 M. 5)
Weizenmehl Nr. 1 .. 1Kg — 40 — 40
Roggenmehl — u—— — 30
Berstengraupen. —W — 50
Berstengrütze .. .. —V — 50
Buchweizengrütze w 70
Hafergrütze ... —817 - 50
Firsee6 75 257 50
Reis, Java mittlere.. .3 4— 486 — 45
daffee, Java mittlerer roh... .42350 2 50
„gelber gebrannter ...... B3B— 3 —
SpeiseSalz... 45— 18 — 18
Schweine⸗Schmalz.....45180 180
Trier, den 6. November 1907.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: Scheuner.
Dem Vorstand der Anstalt für Epileptische „Bethel“
ist von dem Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz die
Erlaubnis erteilt worden, zugunsten der Anstalt im Jahre
1908 bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz
eine einmalige Hauskollekte abhalten zu lassen.
Soweit die Einsammlung der Gelder nicht durch die
tirchlichen Vertretungen selbst übernommen worden, sind
mit der Abhaltung der Kollekte im Regierungsbezirk Trier
—XX
Karl Kübler aus Michelstadt,
Karl Meyer aus Cöln,
Emil Muns aus Barmen,
Hermann Runkel aus Grumeth,
Karl Schneider aus Wesel,
Karl Wüster aus Lüttringhausen.
Trier, den 4. Oktober 1907.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Scheuner.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des L.-V.⸗G. vom 30. Juli
1883 und des Gesetzes über die P.-V. vom 11. März 1850
in Verbindung mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1904,
betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse
von Polizei-Verordnungen über die Verpflichtung zur Hilfe—
leistung bei Bränden wird mit Zustimmung des Kreisausschusses
für den Umfang des Kreises Saarbrücken nachstehende
Polizei⸗Verordnung erlassen:
81
Bei Ausbruch eines Brandes in einer Nachbargemeinde
haben alle freiwilligen und Pflichtfeuerwehren auf Ersuchen
der Polizeibehörde oder des Leiters des durch Feuersgefähr
bedrohten Ortes in einem Umkreise bis zu 5 Kilometer auch
außerhalb des Kreises Hilfe zu leisten. Dabei empfiehlt es
sich nur solche Wehren zur Hilfeleistung heranzuziehen, die
auch mit Aussicht auf Erfolg, unter Berücksichtigung der
Entfernung und der Wegeverbindung und zur Vermeidung
iner grökeren Ansammlung von Feuerwehren, Hilfe leisten
önnen.
82.
Die zur Nachdarhilfe verpflichteten Gemeinden haben
soviele Mannschaften mit Löschgeräten zu entsenden, daß sie
bei eigener Brandagefahr nicht selbst stutzlos bleiben
83.
Bei Ausübung der Löschhilfe haben die auswärtigen
Wehren den Anordnungen der für die Brandstelle zustaͤn—
digen Polizeibehörde oder des Leiters der vom Brande be—
troffenen Wehr Folge zu leiten
84.
Die Hilfeleistung bei Bränden in der Nachbarschaft hat
unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten, die durch not⸗
wendig werdende Gestellung von Wagen, Gespannen, Brand⸗
wachen usw. entstehen, sind von der Brandgemeinde zu
erstatten, ebenso die Kosten für Hilfeleistung, die ohne Not
oder in mehr als erforderlichem Maße erbeten wurden. Die
Entscheidung hat in solchen Fällen der Landrat zu fällen.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei⸗
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark be⸗
straft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine ent—
prechende Haftstrafe tritt.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1907.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
v. Hartmann-Krey, Regierungs⸗-Assessor—