Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

210

5.

Alle Schutzvorrichtungen sind dauernd in gutem Zu—
tande zu erhalten.
Findet beim Betriebe der Bahn kein regelmäßiger Po—
aritätswechsel statt, so ist der negative Pol der Dynamo—
naschine mit der Gleisanlage zu verbinden.
Fehler — d. h. ein schadhafter Zustand — in der
Starkstromanlage der Bahn, durch welche der Bestand
der Telegraphen- oder Fernsprechanlagen oder die Sicher—
heit des Bedienungspersonals gefährdet werden könnte,
sind ohne Verzug zu beseitigen; außerdem ist der elek
trische Betrieb der Bahn im Wirkungsbereiche der Fehler
dis zu deren Beseitigung einzustellen.
Für den Fall, daß die in diesen Bestimmungen vorge—
ehenen Schutzvorrichtungen sich nicht als ausreichend er—
veisen sollten, um Gefahren für den Bestand (die Sub—
tanz) der Telegraphen- oder Fernsprechanlagen oder
iür die Sicherheit des Bedienungspersonals fernzuhalten,
dleibt vorbehalten, jederzeit weitergehende gefahrenpolizei—
liche Anforderungen zu stellen.
Vor dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutz—
vorrichtungen darf das Veitungsnetz auch für Probe—
fahrten oder sonstige Versuche nicht unter Strom gesetzt
werden. Von der beabsichtigten Unterstromsetzung uͤt
der Telegraphenverwaltung mindestens drei freie Wochen—
tage vorher schriftlich Mitteilung zu machen. Ferner
ist ihr mindestens vier Wochen vorher von der beab—
sichtigten Inbetriebnahme der Bahn oder einzelner
Strecken schriftlich Nachricht zu geben.
Die im Gefahrenbereiche der elektrischen Starkstroman—
—AD———
sie auch Reichs-Telegraphen- und Fernsprechleitungen
kreuzen oder sich ihnen naͤhern, gegen die Einwirkungen
aus der Starkstromanlage in demselben Umfange zu
chützen, wie die Reichsleitungen.

1

0

Ich habe der Stadtgemeinde Malstatt⸗Burbach das Recht
vperliehen, für die Zeit vom 1. Dezember d. J. bis 31. Mai
1912 auf der festen Brücke über die Saar zwischen Malstatt⸗
Burbach und Gersweiler eine Brückenabgabe nach dem
hierunter abgedruckten Tarif, statt nach dem unterm 27.
September 1904 (1. B. 14572) genehmigten Tarif, zu erheben.
Trier, den 31. Oktober 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Scheuner.

Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf der Saarbrücke zwischen
Malstatt-Burbach und Gersweiler im Kreise Saarbrücken,
Regierungsbezirk Trier, bis auf weiteres zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
J. von Personen einschließlich dessen was sie tragen,
für jede Perso. .. .. 3ß5ẽͤg.
Personen, welche zu einem Fuhrwerke oder
als Reiter, Führer oder Treiber zu Tieren ge—
hören, wofür die Abgabe nach den Sätzen zu II
und III entrichtet wird, sind frei:
II. von Tieren:
a) für ein Pferd oder ein Maultier. .. 15
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel.. 10
o) für ein Fohlen, ein Kalb, ein Schaf, eine
Ziege, ein Schwein oder ein Stück anderes

kleines Vieh, welches frei geführt oder ge⸗
trieben wird. .3Pg
für Federvieh, welches getrieben wird, für
jede 10 Stüuckk.
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als
10 Stück oder auf einem Fuhrwerke oder
in einem Tragkorbe über die Brücke gebracht
wird, so wird dafür keine besondere Abgabe
erhoben;
III.
a) für ein beladenes Last- oder Arbeitsfuhrwerk
inkl. Zugtier
Einspänner .. . .30,
Zweispänner. .. 45,
Drei⸗ und Mehrspänner. ..60
b) für ein unbeladenes Last- oder Arbeitsfuhr⸗
werk inkl. Zugtier
Einspännerr. 420,
Zweispännerr... 30
Drei⸗ und Mehrspänner.. 140
für einen Handwagen, einen Handkarren oder
Handschlitten, beladen oder unbeladen, sowie
ein Fahrrad und Selbstfahrer neben der Ab⸗
gabe nach Ziffer J dieses Tarifs für die
begleitenden Personenn.3
für ein Personenfuhrwerk mit Gespann, falls
das Fuhrwerk mit einem Zugtiere bespannt ist 30,
falls es mit mehr Zugtieren bespannt ist 4„ß88,
IV. für ein Automobii......20
Befreiungen:
Von der Entrichtung des Brückengeldes sind befreit:
Fuhrwerke und Tiere, welche zu den Hofhaltungen
des Königlichen Hauses oder des Fürstlichen Hauses
Hohenzollern oder zu den Königlichen Gestüten gehören.
Militärpersonen im Dienst, einberufene Rekruten,
Heeres⸗Fuhrwerke, Fuhrwerke und Tiere, welche Mili—
färpersonen im Dienste bei sich führen, Kriegsvorspann⸗
oder Kriegslieferungsfuhren, Pferde, welche auf Grund
des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 zu
oder von den Vormusterungs-, Musterungs- oder
Aushebungsplätzen gebracht werden. sowie die Führer
derselben.
Die mit Freikarten versehenen öffentlichen Beamten
sowie die Fuhrwerke und Tiere, deren sich dieselben
bei Dienstreisen bedienen, Steuer⸗ und Polizeibeamte
in Uniform auch ohne Freikarte.
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die
auf Kosten des Staates beförderten Eilboten, die von
Postbeförderung zurückkommenden Postfuhrwerke und
Postpferde, die Briefträger und Postboten, ingleichen
Personenfuhrwerke, welche durch Privatunternehmer
eingerichtet und als Ersatz für ordentliche Posten aus—
schließlich zur Beförderung von Reisenden und deren
Reisegepäck und von Postsendungen benutzt werden.
Hilfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Not—
ständen, Armen⸗ und Gefangenenfuhren.
ß. Fuhrwerke, die Chausseebaumittel anfahren.
Zusätzliche Bestimmungen.
Zu der für den Abgabenbetrag maßgebenden Bespan⸗
rung eines Fuhrwerkes werden sowohl die zur Zeit der
Berührung der Hebestelle angespannten, als auch alle die—
enigen Tiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.