Polizei⸗ Verordnung
betr. die Reinigung der Straßen und Plätze in den Gemeinden
Ludweiler, Lauterbach, Karlsbrunn, St. Nikolas, Naßweiler,
Emmersweiler und Großrosseln.
Auf Grund der durch die Gemeinde⸗Vertretungen von
Ludweiler am 31. August 1906, von Lauterbach am 1. Sep⸗
tember 1906, von Karlsbrunn am 3. September 1906, von St.
Nikolas am 83. September 1906, von Naßweiler am 83. September
1906, von Emmersweiler am;4. September 1906, von
Großroßeln am 4. September 1906 beschlossenen Ortssatzungen,
betr. die Wege⸗ und Straßenreinigungspflicht der Grundeigen⸗
tümer in den genannten Gemeinden und auf Grund der 88 5,
6 und 15 des Gefetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und des 8 148 des Landesverwaltungs⸗
gesetzes vom 30. Juli 1883 wird hiermit folgende Polizei⸗
verordnung erlassen:
84.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
die diese und die dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten,
Höfe und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbe⸗
sondere den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr⸗
damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams⸗
tag mit — Ausnahme der gesetzlichen Feiertage — sowie an jedem
inemleblichen Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.
82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be⸗
ginnen und muß vor Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens
von der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frost⸗
freiem Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende
Fläche ausreichend besprengt werden.
84.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Polizeibehörde sofort zu beseitigen.
855.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
beigeführte Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl und
dergl. oder durch Abschaufeln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen vom, Eis befreit werden.
6.
Auf Stroßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge⸗
pflasterten Bürgersteige und Straßen-⸗Rinnen nach AÄn—⸗
leitung der 88 J bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflasterten Bankette
sind dagegen bei anhaltend trockenem Wetter mit weichem
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder
Krätzer von allem Unrate zu befreien. Ein zu scharfes
Kehren chaussierter Straßen mit harten oder stumpfigen
Besen, so daß sich hierdurch das Bindematerial loslöst, darf
nicht stattfinden.
57.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso⸗
weit nicht nach 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis 9 Mk., im Un⸗
vermögensfalle mit 233 Haft bestraft.
Gegenwaͤrtige Verordnung tritt fofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die 881
und 2 der Polizeiverwaltung vom 25. Febr. 18901 (Areisbl.
S. 77. u. 78.) aufgehoben.
Ludweiler, den 31. August 1906.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.
Genehmigt
Saarbrücken, den 31. Oktober 1906.
Namens des Kreisausschusses,
Der Vorsiztzende.
J. V.: Freiherr. OQuadt, Reg.⸗Assessor.
Bekanntmachung.
Für das hiesige Gefängnis mit den untersiehenden
Nebengefängnissen soll die Lieferung der Wirtschaftsbedürf⸗
nisse fuͤr die Zeit vom 1. April 1907 bis Ende März 1908
vergeben werden.
Submissionstermin am 8. Februar 1907, vormittags
10 Uhr, im Gefängsnis zu Saarbrücken. Die Angebote
sind bis zu diesem Zeitpunkte unterschrieben, geschlossen und
mit der Aufschrift: „Angebot auf Wirtschaftsbedürfnisse“
versehen, einzusenden.
Die Bedingungen mit Angabe der Art und Menge der
Gegenstände liegen hier und in dem Gefängnisse zu Saar⸗
burg bei Trier aus, auch können dieselben gegen Einsendung
von 70 Pfg. (einschließlich 20 Pfg. Porto) bezogen werden.
Saarbrücken, den 17. Januar 1907.
Der Gefängnis-Vorsteher.
Bekanntmachung.
Nachdem die Schweineseuche unter dem Schweinebestande
der Witwe Georg Albert zu Neudorf erloschen ist, wird
die über das Gehöft verhängte Sperre aufgehoben.
Püttlingen, den 21. Januar 1907.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Mattonet.
Personal⸗Chronik.
Versetzt sind; der Postsekretär Herbst von Dortmund
nach Sulzbach (Saar) als Postmeister, der Postverwalter
Backes von Heusweiler nach Daun als Postassistent, der
Ober⸗Postassistent Reuland von St. Johann (Saar) nach
Heusweiler als Postverwalter, der Postassistent Albert Woll
von Sulzbach (Saar) nach Trier.
Den Postassistenten Scholich und Max Rohde in
Völklingen ist der Titel ,Ober⸗Postassistent“ verliehen worden.
Der Ober⸗Postsekretär Bingel in Saarbrücken ist
gestorben.
Saarbrücken, den 29. Januar 1907.
Der Königliche Landrat, Bötticher
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Redaktion des dramschen⸗ Teils. Druck und Verlaa von G ebrüder Sefer in Saarbrücken.