Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 4.
Fur den Betrieb der Bahn haben die von dem Herrn
Minister der öffentlichen Arbeilen unter dem 26. September
1906 erlassenen Baus und Betriebsvorschriften für Straßen—
bahnen mit Maschinenbetrieb und die von dem Königlichen
Regierungspräsidenten in Trier unter dem 28. Dezember 1906
im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion St.
Johann-Saarbrücken erlassene Polizeiverordnung, betreffend
die mit Maschinen betriebenen Straßenbahnen (städtische
Straßenbahnen) und diesen ähnliche Kleinbahnen des Re—
zierungsbezirks Trier Anwendung zu finden, mit der Maß⸗
zabe, daß etwa entgegenstehende Bestimmungen der in 10
aufgeführten Genehmigungsurkunden hierdurch aufgehoben sein
ollen.
Im übrigen bleiben die Aufsichtsbehörden berechtigt, jeder—
zeit Anordnungen zur Sicherung des Betriebes und zur
Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs zu treffen
833
Von sämtlichen genehmigten und der Unternehmerin
ausgehändigten Plänen und Zeichnungen sind der zur eisen⸗
bahntechnischen Aufsicht berufenen Königlichen Eisenbahndirek⸗
i St. Johann-Saarbrücken alsbald Abzeichnungen zu über—
weisen.

86.
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft im Interesse
der Landesverteidigung sind die Vorschriften der umer dem
18. August 1898 zu 89 des Kleinbahngesetzes ergangenen
Ausführungsanweisung, bezw. der dazu unter dem 17 No—
oember 1902 und 19. Nopember 1904 ergangenen Nachträge
maßgebend.

87.
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, Geldstrafen bis
zum Betrage von 1000 des Anlagekapitals für den Fall der
Nichteinhaltung des im 8 1 festgesetzten Fertigstellungstermins
der Bahn und zur Sicherung der Aufrechterhaltung des ord—
runasmäßigen Betriebes zu verhängen.
88.
Zuficherungen, abweichend von den tarifarischen Preisen
das Entgelt für die Besörderung zu bestimmen, sind verboten.
89.
Die Uebertragung der aus dieser Genehmigung sich er—
gebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unkernehmer
ist nur mit Genehmiqung der Aufsichtsbehörde zulässig.
810.
Der Stadtgemeinde Saarbrücken bleibt das Recht vor—
behalten, die Mitbenutzung des Gleises und der Oberlkeitung
der neuen Linie, insoweit sie mit der von der Stadtgemeinde
Saarbrücken geplanten Straßenbahnlinie nach Gersweiler zu⸗
sammenfällt, bei Ausführung dieser letzteren gegen entsprechende
Vergütung im Verhältnis der abgefahrenen Wagenfilometer
zu verlangen.
Der Gemeinde Gersweiler gegenüber ist die Unternehmerin
zu folgendem verpflichtet:
a) eine Jahrespacht von 500 Mk. für Benutzung des
Straßenterrains zu zahlen,
etwa von der Landespolizeibehörde mit Rücksicht auf
den Straßenbahnverkehr für notwendig erachtete Ver—
breiterungen wie auch sonstige Instandsetzung des
Straßenkoͤrpers auf eigene Kosten zu bewirken, ebenso
den für die Bahnanlage erforderlichen Teil der Straßen⸗
läche auf ihre Kosten und den Anordnungen der Ge⸗
meinde entsprechend zu unterhalten und hu reinigen.

c) das von ihr zur Verbreiterung der Straße etwa an—
gekaufte Grundeigentum der Gemeinde kosten— und
lastenfrei zu übereignen. (Beschluß des Bezirksaus
schusses Trier vom 28. November 1905)
8 II.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Genehmigungs—
urkunden vom 24. September 189720. Septembet 1899
und deren Nachträge vom 2. August 1900 (Amtsblait S
346), vom 11. Juli 1903 (Amtsblatt S. 226) und 18
Dezember 1908 (Amtsblatt S. 362) Anwendung.
Trier, den 9. Oktober 1907.
Der Regierungs-Präsident.
gez.: Bake

Allgemeine Anforderungen
an den Bau und Betrieb mit Gleichstrom betriebener elektrischer Klein—
bahnen im Hinblick auf die mit solchen Anlagen für den Bestand vor—
handener Telegraphen- uud Fernsprechanlagen und die Sicherheit des
Bedienungspersonals verbundenen Gefahren.
1. Falls die Stromzuführung durch eine oberirdische blanke
Leitung erfolgt, muß diese, die Arbeitsleitung, an allen
Steien, wo sie, vorhandene oberirdische Telegraphen
oder Fernsprechlinien kreuzt, mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, durch welche eine Berührung der beider—
seitigen Leitungen verhindert oder unschädlich gemacht
wird. Solche Vorrichtungen können unter anderen be—
stehen in geerdeten Schutzdraͤhten oder Fangnetzen, auf
gesattelten Holzleisten u. dergleichen.
Wird die Arbeitsleitung (Ziffer 1) noch durch besondere
oberirdische blanke Zuleiter gespeist, so müssen die
Speiseleitungen da, wo sie von vorhandenen oberirdischen
Telegraphen- und Fernsprechleitungen gekreuzt werden,
gegen etwaige Berührung durch letztere entweder in
ausreichender Erstreckung isoliert oder durch geerdete
Fangdrähte oder Fangnetze gedeckt sein. Die Isolation
darf auch von einer die normale Betriebsspannung um
on Volt übersteigenden Svannung nicht durchschlagen
werden.
Falls die Stromrückleitung durch die Gleisschienen er—
folgt, müssen diese mit dem Kraftwerke durch besondere
Leitungen die Schienenstöße unter sich durch besondere
metallische Brücken von ausreichendem Querschnitt in
guter leitender Verbindung stehen.
Wo die Arbeits- oder Speiseleitungen der Bahn strecken⸗
weise in einem Abstande von weniger als 10 Meter
neben den Telegraphen- oder Fernsprechleitungen ver—
laufen und die örtlichen Verhältnisse eine Berührung
der beiderseitigen Leitungen auch beim Umstürzeu der
Träger oder beim Herabfallen der Drähte nicht aus—
schließen, müssen die Gestänge der Bahnanlage nötigen—
falls auch die der Telegraphenanlage durch kürzere als
die sonst üblichen Abstände, durch entsprechend stärkere
Stangen und Masten und durch sonstige Verstärkungs—
mittel (Streben, Anker u. dergl.) gegen Umsturz be—
sonders gesichert sein, auch müssen die Drähte an den
Isolatoren so befestigt sein, daß eine Lösung aus ihren
Drahtlagern ausgeschlossen ist.
An oberirdischen Kreuzungen der beiderseitigen Anlagen
muß der Abstand der untersten Telegraphen⸗ oder Fern⸗
sprechleitung von den höchstgelegenen stromführenden
Teilen der Bahnanlage mindestens 1 Meter betragen.
Die Masten zur Aufhaͤngung der oberirdischen Leitungen
müfsen von vorhandenen Telegraphen- oder Fernsprech—
leitungen mindestens 1.25 Meter entfernt bseiben

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