Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(Geflügelcholera) abgeheilt. Die angeordneten Schutzmaß⸗
regeln sind aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Schlesinger.

Bekanntmachung.
Die am 19. v. Mts. angeordnete Sperrung der Groß⸗
herzog Friedrichstraße Teilstrecke bis Hellwigstraße — Rest⸗
strecke — in St. Johann wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
von Hagen, Regierungs⸗Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

In Gemäßheit der Verfügung Königl. Regierung vom
12. d. M. (I 11415) ersuchen wir die Herren Ortsschul⸗
inspektoren, Rektoren usw. die Benutzung der Zeichenhefte
mit Vorzeichnungen für Volksschulen, sowie methodische
Schriften, die Vorzeichnungen irgend welcher Art ent—
jalten, in den Schulen zu verbieten.
Si. Johann, den 26. Oktober 1907.
Königl. Kreisschulinspektionen Saarbrücken J u. II
und Völklingen.
Mylius, Schulrat. Schu, Kreis⸗Schulinspektor.
Dr. Cramer, Kreis-Schulinspektor.

Orts⸗Statut
betreffend die Wege- und Straßenreinigungspflicht der Grundeigentümer
der Gemeinde Völklingen
Auf vorschriftsmäßig ergangene Einladung versammelt
sich der Gemeinderat und beschließt folgende Ortssatzungen,
betreffend die Wege und Straßenreinigungspflicht der Grund⸗
ꝛigentümer der Gemeinde Völklingen.
81.
Die der Gemeinde obliegende polizeimäßige Reinigung
der öffentlichen Wege und Straßen einschließlich der Bürger—
steige und Straßenrinnen innerhalb des Gemenndebezirks
Völklingen wird den Eigentümern oder Besitzern der Grund⸗
stücke als ein in Natur zu leistender Handdienst übertragen.
82.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
hdenjenigen Straßenteil, der das Grundstück und die dazu
gehbrigen Nebengelände, Gärten, Höfe und Anlagen begrenzt,
insbesondere den Bürgersteig, den Rinnstein, die Einfluß—
öffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahrdamm bis zu
dessen Mitte regelmäßig zu reinigen und zwar in dem Um—
fange und zu den Zeilen, wie dies von der Polizeibehörde
im Einverständnis mit der Gemeindevertretung bestimmt wird.
Die Reinigungspflicht umfaßt auch die Beseitigung des
Kehrichts und sonftigen Unrats, das Zusammenkehren und
Anhäufen des Schnees auf den Bürgersteigen, das Aufeisen
der Straßenrinnen, sowie bei Glatteis das Bestreuen der
Bürgersteige mit Asche und dergleichen.

83.
In Ausnahmefällen kann für einzelne Grundstücke von
dem Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung
gestattet werden, anstele des Naturaldienstes einen ange—
messenen Geldbetrag zu leisten.
34.
Für diejenigen Straßen und Straßenteile, deren Rei—
nigung in vollem Umfange oder zum Teil durch Beschluß
der Gemeindevertretung auf die Gemeinde übernommen wird,
erlischt die durch diese Ortssatzungen festgesetzte Verpflichtung
der Grundstückseige ntümer dementsprechend ganz oder zum
Teil. Ebenso kann für solche Straßen und Wege oder deren
Teilstrecken, welche nach den bestehenden baupolizeilichen Be—
stimmungen für den öffentlichen Verkehr noch nicht fertig
gestellt sind, oder welche außerhalb der geschlossenen Ortschaft
liegen, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Verpflich—
tung zur Reinigung zeitweise aufgehoben werden.
8 B”.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft.
Völklingen, den 22. August 1907.
Der Bürgermeister.
ClIOOs.

K. A. Nr. 4902. Genehmigt.
Saarbrücken, den 4. September 1907.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Bötticher

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Reinigung der Straßen und Plätze
in der Gemeinde Völklingen.
Auf Grund der heute durch die Gemeindevertretung
beschlossenen Ortssatzungen, betreffend die Wege- und Straßen⸗
reinigungspflicht der Grundeigentümer in der Gemeinde
Völklingen und auf Grund der 88 5, 6 und 15 des Ge—
eree über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
des 8 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1888
wird hiermit folgende Polizeiverordnung erlassen.

81
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
die dieses und die dazugehörigen Nebengebäude, Gärten, Hoöͤfe
und Anlagen begrenzenden Teile des Bürgersteiges an jedem
Mittwoch und Samstag — mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage — sowie an jedem einem gesetzlichen Feiertage
vorhergehenden Werktage reinigen zu lassen. Die Reinigung
ämtlicher Fahrdämme, Rinnen und Einflußöffnungen der
Straßenkanäle bleibt Sache der Gemeinde Völklingen und
hat die Reinigung derselben jeden Mittwoch und Samstag
— mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage — zu geschehen,
7 an jedem einem esetzlichem Feiertage vorhergehenden
erktage.

82.
Die Reinigung der Bürgersteige muß in der Zeit vom
1. April bis 1. September bis um 8 Uhr und in der Zeit
vom 1. September bis 1. April bis um 9 Uhr vormittags
hbeendet sein.
            
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