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Dem Forstaufseher Dehn aus Scheidt wird hiermit
die aushilfsweise Mitwirkung bei Ausuübung der Jagdpolizei
gemäß Min'sterialerlaß vom 24. Februar 1900, IlIa 480,
für die Jagdbezirke Scheidt, Bischmisheim, Rentrisch und
Fechingen übertragen.
Saarbrücken, den 25. September 1907.
Der Konigliche Landrat.
J. V.
v. Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
dandwirtschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Dieselbe beginnt ihren 10. Lehrgang am 4. November er.,
vormittags 10 ühr. Die UnterrichtsSdauer ist 5 Mo⸗
nate. Das Schulgeld für einen Schüler und Winter be⸗
trägt 20 Mark, für zwei Brüder 30 Mark. Dasselbe kann
Bebürftigen und Würdigen auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen werden. Lehrgegenstände für diesen Winter sind:
HBrundlehren der Chemie, die für den Landwirt wichtigsten
klemente und deren Verbindungen, allgemeine und spezielle
Tierzucht, Zoologie, die Futtermittel, Futterrationen, Fütte⸗
rung, Molkereiwesen, Gewinnung und beste Verwertung der
Milch, Pferde⸗, Rindvieh⸗, Schweine⸗, Ziegen⸗ Geflügel⸗,
Bienenzucht etc., Hufbeschlag, nützliche und schädliche Tiere
für die Landwirtschaft, Physik, allgemeine Wirtschaftslehre,
Buchführung, Zeichnen, Feldmessen, Nivellieren, Deutscht
Sprache, Schreiben und der Schriftverkehr des Landwirts,
landwirischaftliches Rechnen und Raumlehre.
Aufgenommen werden junge Leufe im Alter von
15—25 Jahren. Aeltere Landwirte können als Zuhörer
am Unterricht teilnehmen. Die Schulbesucher erhalten auf
der Eisenbahn Fahrpreisermäßigung. An meldungen und
weitere Auskunft bei Herrn Direktor Murzel
in Saarlouis.
Für Besucher aus dem hiesigen Kreise, welche die zu
erwerbenden Keuntnisse im Juteresse der Landwirtschaft und
zu gelegentlicher Belehrung auch der übrigen Landwirte ihrer
Femeinden zu verwerten in der Lage sind und die Schule
mit Erfolg besuchen, sind seitens des Kreises etatsmäßig
oro Kursus und Besucher 120 Mark zur Verfügung gestellt.
Der Vorlage von Gesuchen um Zuwendung dieses Be⸗
rrages sehe ich entgegen.
Die Herren Buͤrgermeister und Ortsvorsteher werden
aum ortsübliche Bekanntmachung ersucht.
Saarbrücken, den 18. Juli 1907.
Der Königliche Landrat
Bötticher.
Herrn Adam Klein zu St. Johann ist unter dem Vor⸗
hehalte jederzeitigen Widerrufes von dem Herrn Regierungs⸗
Präsidenten gestattet worden, mit den beiden Schrauben ⸗
dampfern „Eisa“ und „Frauenlob“ die kanalisierte Saar
unter nachftehenden Bedingungen zu befahren.
1. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 Km in der Stunde
nicht übersteigen.
Beim Vorbeifahren an anderen Schiffen, an Bade—
anstalten, an Bauten im Flusse oder an den Ufern,
welche in der Ausführung begriffen sind, an Engstellen
des Flusses und sonstigen, durch eine rote Fahne
kenntuch gemachten Plätzen muß die Geschwindigkeit
der Schiffe bereits in solcher Entfernung vor und bis
zu solcher Entfernung hinter den begegnenden Schiffen
usw soweit ermäßigt werden, daß Gefahren durch
Wellenschlag ausgeschlossen sind.
Die Dampfer haben anderen Schiffen stets nach der
vom Leinpfad abgelegenen Seite auszuweichen.
Vor dem Begegnen von anderen Schiffen usw. haben
die Dampfer laut mit der Glocke anzuschlagen.
Bei Nachtzeit haben die Dampfer nicht nur die nach
z f der Polizeiverordnung vom 22. April 1876 er⸗
forderliche weiße Laterne am Bugsprit. sondern noch
2 Positionslaternen und zwar eine grüne am Steuer⸗
und eine rote am Backbord zu führen.
Sobald regelmäßige Fahrten zur Personenbeförderung
eingerichtet werden, sind die Fahrpläne sowie die
Personentarife vor dem Inkrafltreten mir zur Ge—
nehmigung vorzulegen.
Das Moiorboot „Elsa“ darf gleichzeitig nur von 50
Personen, von welchen für 40 Sitz- und für 10 Steb—
plätze vorhanden sind, benutzt werden.
Das Motorboot „Frauenlob“ darf gleichzeitig nur
von 35 Personen, von welchen für 80 Sitz⸗ und fin
5 Stehplätze vorhanden sind, benutzt werden.
Saarbrücken, den 25. September 1907.
Der Königliche Landrat.
J. V.: v. Hartmann⸗Krey,
Regierungs⸗Assessor.
3.
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Nachdem in den Orten Brebach, Scheidt, Rentrisch und
in den Ortsteilen Neufechingen und Neugüdingen sämtliche
an Schweineseuche erkrankien und seuchenverdächtige Schweine
berendet bezw. wieder gesund befunden worden, weitere Fälle
von Erkrankungen an Schweineseuche nicht mehr vorgekommen
find und nach Feststellung des Kreistierarztes die Desinfektion
sämtlicher verseuchten Stallungen und Geräte vorschriftsmäßig
erfolgt ist, wird die Schweineseuche in den genannten Orten
als erloschen angesehen. Die über die in Rede stehenden
Drte verhängte Sperre sowie das durch Verfügung vomn
22. Juni d. Is. J. Nr. 6883, erlassene Verbot des Aus—
riebs der Schweineherden in den genannten Orten hebe ich
hiermit auf.
Saarbrücken, den 28. September 1907.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
v. Hartmann⸗Krey, Regierungs⸗Assessor
Bekanntmachung.
Unter einer in der Nacht vom 21. zum 22. d. Mts
auf der Eilgutabfertigungsstelle in St. Johann a. S. an
gekommenen Sendung Enten (Absender K. Streusand in
Podwolcizyska in Böhmen, Versandstation Myslowitz ir
Oberschlefien) ist die Geflügelcholera amtstierärztlich fest
gestellt worden.
Die Tiere sind in einem besondern Raume der vor
genannten Abfertigungsstelle untergebracht.
Die notwendigen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 23. September 1907
Konigliche Polizei⸗Direktion.
J. A.:
Schlesinger.