Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sondere den Bürgersteig, die Rinnsteineg bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr—
damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams—
tag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, sowie an jedem
RBRRu Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.

82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühesten um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be⸗
ginnen und muß vor gintehder Dunkelheit beendet sein.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens
von der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frost⸗
freiem Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende
Fläche ausreichend ——
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Vohellchörht sior zu beseitigen.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
beigeführte Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl und
dergl., oder durch Abschaufeln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen von e befreit werden.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge—
pflasterten Bürgersteige, Bankette und Rinnen nach An—
leitung der 88 1 bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflasterten Baukette
find dagegen bei anhaltend trockenem Wetter mit weichem
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder
Krätzer von allem Unrate zü befreien. Ein zu scharfes
Kehren chausierter Straßen mit harten oder stumpfen Besen,
so daß sich hierdurch das Bindematerial zwischen dem Klein—
ichlag loslöst, darf nicht 3
7.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso·
weit nicht nach 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis9 Mk., im Un⸗
vermögensfalle mit eaeren peee Haft bestraft.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft. Bie Bestimmungen der Lotal⸗
polizeiverordnung vom 11. November 1901, soweit fie in
vorstehende Verordnung aufgenommen worden sind, werden
hiermit aufgehoben.
Brebach, den 28. Dezember 1906.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.

Bekanntmachung.
Die Pruͤfung der Zoglinge, welche in die Königliche
Präparanden-Anstalt in Merzig im Jahre 1907 einzutreten
wünschen, wird in Merzig vom 26. bis 28. März siaitfinden.
Bei dieser Prüfung wird ermittelt, ob die angemeldeten
Knaben die Volksschule mit Erfolg durchgemacht haben und

diejenige Bildung besitzen, welche sie befähigt, an dem Unter⸗
richte der Präparanden-Anstalt mit Erfolg teilzunehmen.
Die Aufzunehmenden haben vorzulegen:
1. den Geburtsschein,
2. den Wiederimpfschein,
3. ein Gesundheitszeugnis, ausgestellt von dem Königl.
Kreisarzte,
ein Schulzeugnis über Art und Erfolg des zuletzt
empfangenen Schulunterrichtes, gegebenenfalls Schul⸗
entlassungszeugnis,
wenn seit dem Abgange von der Schule eine Zeit
von mehreren Monaten verflossen ist, ein Führungszeugnis
 von der Polizeibehörde und dem Schul⸗
inspektor des Wohnortes,
die Erklärung des Vaters oder des gesetzlichen Ver⸗
treters, daß er die Mittel zum Unterhalte des Be—⸗
werbers während der Dauer der Ausbildung gewähren
werde, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß
er über die dazu nötigen Mittel verfügt.
Die Ausbildungszeit dauert drei Jahre. Aufgenommen
werden nur solche Bewerber, welche spätestens innerhalb der
ersten sechs Monate nach dem Aufnahmetermine das 14.
Lebensjahr vollenden. Sie haben sich vier Wochen vor der
Prüfung bei dem Vorsteher zu melden. Die Vollständig⸗
keit der einzureichenden Papiere ist zur Zulassung uner—⸗
läßlich. Ueber die Zulassung zur Aufnahmeprüfung wird
den Bewerbern Mitleilung von dem UAnstaltsvorsteher zu⸗
gehen. Eine vorherige persönliche Vorstellung des Prüflings
ist weder nötig noch erwünscht.
Der Königl. Präparanden-Anstalts-Vorsteher,
Bappert.

Nachdem die unter dem Schweinebestande des Polizei⸗
dieners Friedrich Melchior zu Clarenthal ausgebrochene
Schweineseuche erloschen ist, habe ich die angeordnete Sperre
und Schutzmaßregeln wieder aufgehoben.
Gersweiler, den 9. Januar 1907.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Saarbrücken, den 21. Januar 1907
Der Königliche Landrat, Bötticher.

Oeffentcher Anzxeiger.

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Redaktion des nicht-amtlichen Teils, Druck und Verlagn von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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