Bestrafung nach Aufforderung der Bahnbediensteten den
Wagen oder den Warteraum sofort oder beim nächsten Halten
zu verlassen.
III. Pflichten des Betriebspersonals.
8 11.
Wenn Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke oder
Vieh sich auf der Bahn befinden oder sich ihr nähern, haf
der Wagenfuhrer rechtzeitig Warnungszeichen zu geben, langsam
zu fahren und zu halten, sofern dies erforderlich ist, um Be—
schädigungen von Personen oder Sachen zu vermeiden.
8 12.
Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes
durch Abziehen der Kurbeln, Anziehen der Handbremse und
erforderlichenfalls durch Anwendung sonstiger Vorrichtungen
zu verhüten, daß der Wagen sich in Bewegung setzt oder
durch Unbefugte in 3* gesfetzt werden kann.
13.
Abgesehen von den durch die Ausinehaden etwa zu⸗
gelassenen und durch Veröffentlichung uaͤusdrücklich bekannt ge—
gebenen Ausnahmen dürfen über die für die Besetzung der
Innen⸗ und Außenplätze des Wagens festgestellte Normalzahl
hinaus weitere Personen nicht aufgenommen werden.
IV. Strafbestimmungen.
8 14
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden,
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögens—
falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
V. Schlußbestimmungen.
8 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt wird die von dem Landrat des
Kreises Saarbrücken unter dem 8. August 1902 erlassene
Polizei-Verordnung, betreffend die elektrisch betriebenen
Straßenbahnlinien der Gesellschaft für Straßenbahnen im
Saartal zu St. Johann a. S. aufgehoben.
Trier, den 28. Dezember 1906.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Veroronung,
betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 14. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verotdnen auf Grund der Bestimmung im 8 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt
Die Wahlen zum Reichstage sind am 25. Januar 1907 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Dezember 1906. sd
Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Kaiferliche Verordnung vom 13. Dezember 1906 (Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 48 S. 878) und die
in der besonderen Nummer des Amtsblattes vom 18. Dezember 1906 veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Ministers
des Innern, betreffend die am 26. Januar 1907 vorzunehmenden Wahlen, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß ich
auf Grund des 8 24 des Reglements vom ee eee ee —— 3 zu Wahlkommissaren ernannt habe
1. für den ersten Wahlkreis (Kreise Daun, Prüm, Bitburg) den Königlichen Landrat von Kesseler in Bitburg;
2. für den zweiten Wahlkreis (Kreise Bernkastel und Wittlich) den Königlichen Landrat Semper in Wittlich;
3. für den dritten Wahlkreis (Land- und Stadtkreis Trier) den Königlichen Landrat Freiherrn von Troschke in Trier
4. für den vierten Wahlkreis (Kreise Saarburg, Merzig, Saarlouis) den Königlichen Landrat Eichhorn in Merzig;
5. für den fünften Wahlkreis (Kreis Saarbrücken) den Königlichen Landrat Bötticher in Saarbrücken;
6. für den sechsten Wahlkreis Kreise Ottweiler, St. Wendel, Meisenheim) den Königlichen Landrat Freiherrn Lau
von Münchhofen in Ottweiler.
Trier, den 21. Dezember 1906.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.