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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
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Vr. 88.
Montag, den 23. September
19807.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
von den Vorteilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht
wird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millionen
Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt sein mag,
daß über 36 Prozent der Konten auf Posten bis zu 4000
Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen Staats⸗
anleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für die Reichs—
anleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben bekannt⸗
lich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
gegen Einreichung der Wertpapiere eintragen zu lassen.
Eine solche Eintragung gewährt mannigfache Vorteile. Sie
sichert unbedingt gegen den Schaden, der durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen oder durch
Beschädigung der Effekten entstehen kann, sie erspart das
Abschneiden der Zinsscheine und das Erneuern der Zins—
scheinbogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos
im Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-⸗Girokonto überwiesen; sie können auch
bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuerämtern abgehoben
werden. Dabei werden laufende Verwaltungskosten nicht
berechnet, und neuerdings sind durch das Gesetz vom 24.
Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
Konsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten Kreisen
auf die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen,
hat der Herr Finanzminister sämtliche Regierungshauptkassen
und sämtliche Kreiskassen außerhalb Berlins angewiesen, vom
Publikum Staats⸗Schuldverschreibungen anzunehmen, die er⸗
forderlichen Antragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen
der Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Ztaatsschuidbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hinaus
sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann auch bares
Beld zum Ankauf Preußischer Staatsanleihen und deren
sofortiger Eintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beteiligten Beamten haben über die bei dieser Gelegen—
heit zu ihrer Kenntnis kommenden Vermögensangelegenheiten
gegen Jedermann, insbesondere auch gegenüber den Steuer⸗
behörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten.
Außer den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermittelung
der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist jedem,
der einen kleineren oder größeren Kapitalbetrag zinsbar an⸗
zulegen hat, die Möglichkeit gegeben, durch Einzahlung bei
der ihm nächstgelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Umständlichkeit
und möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen über—
nehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs⸗
bankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitalsanlage in
Verbindung mit ihrer Sicherheit und der Kostenlosigkeit der
laufenden Verwaltung erscheint geeignet, die Eintragung von
Kapitalien in das Staatsschuldbuch, und zwar besonders
auch in den Kreisen kleinerer Kapitalisten, noch beliebter zu
machen, als sie es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Verordnung.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 (88 2, 10 und 11), wird
Folgendes verordnet:
1.
Luxemburgischen Winzern, welche in den Luxemburgischen
Weinbaubezirken III und II (Beschluß des Luxemburgischen
Staatsministers, Präsidenten der Regierung, vom 11. August
1907, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 48
vom 14. August 1907 Seite 533, siehe Anhang) Weinbergs⸗
hesitz haben, sowie Weinbergsarbeitern, gleichviel welcher
Nauͤonalität, welche in den genannten Weinbaubezirken be—⸗
schäftigt werden oder dort dauernd oder vorübergehend
vohnen, ist das Betreten von Weinbergsgelände im Regie—⸗
cungsbezirk Trier, auch wenn dies Gelände ihr Eigentum
ist, verboten.
82.
Preußischen Winzern, die in den im 8 1 genannten
Luxemburgisven Weinbaubezirken Weinbergsgelände besitzen
und dasselbe nachweislich betreten haben, kann das Betreten
ihres diesseitigen Weinbergsbesitzes durch den Kreislandrat
zu Saarburg untersagt werden.
88.
Die Einfuhr von Weinbaugerätschaften aus Luxemburg
Uber die Preußische Grenze —4
84.
Der Kreislandrat zu Saarburg wird ermächtigt, von
dem Verbot der Düngereinfuhr aus Luxemburg in den
Regierungsbezirk Trier (522 meiner Verordnung vom 12.
August 1907) im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zu
gestatten.
85.
Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung
suwiderhandelt, wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes mit
Fefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen und im Falle
der Fahrlässigkeit nach Maßgabe des 811 daselbst mit Geld⸗
strasen bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft.